TE OGH 2011/7/14 13Os72/11d

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aldin I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2011, GZ 31 Hv 149/10x-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aldin I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Dezember 2006 in Wien Azzurra F***** dadurch, dass er gegen ihre Rippen trat und sie dann unter Drohung mit den Fäusten dazu aufforderte, sich aufs Bett zu begeben, ihr die Hose herunterzog, zuerst mit dem Finger und dann mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, wobei er ihr, da sie sich wehrte, immer wieder mit den Fäusten drohte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe (nach der Tat), „nachdem er erfahren hatte, dass er von der Polizei gesucht wird, fluchtartig Österreich“ verlassen (US 5), betrifft keine entscheidende Tatsache und kann daher mit aus Z 5 vierter Fall ergriffener Mängelrüge nicht in Frage gestellt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).

Die Aussage des Opfers wurde eingehend erörtert (US 5); einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details bedurfte es - ausgehend vom Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, nominell Z 9 lit a) nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass eine (hier [vgl ON 1 S 3h] unter Berufung auf „§ 190 Z 2 StPO“ erklärte) so genannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung (§ 206 Abs 1 StGB) bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 201 Abs 1 StGB) ohne Wirkung ist und daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) darstellt, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht (Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 18 f).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00072.11D.0714.000

Im RIS seit

21.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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