TE OGH 2011/7/14 2Ob111/11d

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Irmgard R*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. Mai 2011, GZ 23 R 197/11k-95, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 24. März 2011, GZ 10 P 32/03d-89, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte über Antrag des Sachwalters, eines Rechtsanwalts, dessen Entgelt für die Errichtung eines Kaufvertrags und die Einverleibung im Grundbuch mit 3.048,18 EUR sowie für die Vertretung der Betroffenen in einem Verlassenschaftsverfahren mit 1.708,32 EUR. Gleichzeitig verpflichtete es die Betroffene zur Zahlung dieser Beträge an den Sachwalter bei sonstiger Exekution.

Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Entgeltansprüche des Sachwalters ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Sachwalter dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Bei der Entscheidung über die Entgeltansprüche des Sachwalters gemäß § 276 Abs 2 ABGB (idF BGBl I 2006/92) handelt es sich um eine solche über den Kostenpunkt (vgl RIS-Justiz RS0007695, RS0007696). Dagegen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Er wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Sachwalter die Verfassungswidrigkeit des § 276 Abs 4 ABGB geltend macht (vgl 8 Ob 69/09v mwN).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E98035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00111.11D.0714.000

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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