TE OGH 2009/6/18 8Ob69/09v

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Veröffentlicht am 18.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Heinrich G*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Rosemarie Rath, Rechtsanwältin in Wien, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters Dr. Georg A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2009, GZ 43 R 75/09m-127, womit über Rekurs des ehemaligen Sachwalters der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juli 2008, GZ 10 P 65/07v-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem unter anderem die Belohnung des Rechtsmittelwerbers für seine Tätigkeit festgesetzt und das Mehrbegehren auf „Entschädigung bzw Entgelt" abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der gegen die Bestätigung der Abweisung des Entlohnungsmehrbegehrens vom Rechtsmittelwerber erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters handelt es sich um einen solchen über den Kostenpunkt (4 Ob 359/97s; 7 Ob 275/01v; 8 Ob 31/08d; siehe auch RIS-Justiz RS0008675; RS0007696; RS0007695). Gegen eine solche Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Liegt aber eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor, dann ist der Revisionsrekurs auch nicht deshalb zulässig, weil Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Entlohnungsanspruchs eines Sachwalters aufgeworfen werden (4 Ob 359/97s).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E912128Ob69.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00069.09V.0618.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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