TE OGH 2011/7/21 1Ob133/11g

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. des bereits volljährigen Anton K*****, geboren am *****, 2. der mj Raphaela K*****, geboren am *****, und 3. des mj Mathias K*****, geboren am *****, die Minderjährigen vertreten durch das Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Leibnitz, Kadagasse 12), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters Stephen K*****, vertreten durch Mag. Karl Holler, Rechtsanwalt in Gamlitz, dieser vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Februar 2011, GZ 1 R 33/11x-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 6. Dezember 2010, GZ 8 Pu 136/10x-156, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 21. 1. 2008 war der Vater der Kinder zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 220 EUR für Anton und Raphaela sowie von 177 EUR für Mathias ab 1. 10. 2007 verpflichtet.

Mit Antrag vom 4. 3. 2008, konkretisiert am 28. 5. 2008, begehrte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 90 EUR für Anton und je 80 EUR für Raphaela und Mathias ab 1. 5. 2008.

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Zeitraum 1. 5. 2008 bis 30. 11. 2008 antragsgemäß und unbekämpft für Anton auf monatlich 90 EUR sowie für Raphaela und Mathias auf je 80 EUR herab. Weiters gab es dem Unterhaltsherabsetzungsantrag teilweise statt und setzte den monatlichen Unterhalt für Anton ab 1. 12. 2008 mit 180 EUR, für Raphaela vom 1. 12. 2008 bis 30. 4. 2010 mit 155 EUR, vom 1. 5. 2010 bis 31. 7. 2010 mit 170 EUR und ab 1. 8. 2010 mit 155 EUR und für Mathias ab 1. 12. 2008 mit 160 EUR fest. Das Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters wies es ab.

Dem Rekurs des Vaters, der die gänzliche Stattgebung seiner Herabsetzungsbegehren anstrebte, gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen für Anton ab 1. 12. 2008 von 170 EUR, für Raphaela vom 1. 12. 2008 bis 30. 4. 2010 von 150 EUR, vom 1. 5. 2010 bis 31. 7. 2010 von 170 EUR und ab 1. 8. 2010 von 145 EUR und für Mathias ab 1. 12. 2008 von 150 EUR verpflichtete und das Unterhaltsherabsetzungsmehrbegehren für die Zeit ab 1. 12. 2008 abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Im Unterhaltsverfahren bestimmt sich der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS-Justiz RS0046543). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0103147 [T26]). Wird in einem Beschluss über Unterhaltsansprüche für mehrere Unterhaltsberechtigte abgesprochen, ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für Anton ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 3.240 EUR ([180 EUR minus 90 EUR] x 36), für Raphaela von 2.700 EUR ([155 EUR minus 80 EUR] x 36) und für Mathias von 2.880 EUR ([160 EUR minus 80 EUR] x 36).

Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR in keinem Fall erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht; bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Sollte es hingegen die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, wird das Erstgericht einen (befristeten) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben (vgl RIS-Justiz RS0109505).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Unterhaltsrecht

Textnummer

E98322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00133.11G.0721.000

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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