TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 98/02/0066

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerden 1. des (am 13. Juni 1992 geborenen) mj. RM (zu hg. Zl. 98/02/0066), 2. des (am 30. Oktober 1993 geborenen) mj. YM (zu hg. Zl. 98/02/0067), 3. des (am 21. Juni 1959 geborenen) MM (zu Zl. 98/02/0068) und 4. der (am 6. April 1965 geborenen) FH (zu hg. Zl. 98/02(0069), sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich jeweils vom 15. Juli 1997, Zlen. Senat-F-97-405 (zu 1.), Senat-F-97-406 (zu 2.), Senat-F-97-407 (zu 3.) und Senat-F-97-408 (zu 4.), betreffend Maßnahmenbeschwerden in fremdenrechtlichen Angelegenheiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Juli 1997 wurden jeweils zu Spruchpunkt 1 gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. den §§ 67a Abs. 1. Z. 2 und 67c Abs. 4 AVG die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a) der vom 4. November 1996 bis zum 13. Dezember 1996 nicht gestatteten formlosen Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 2 AsylG (1992)

b) der am 8. November 1996 gemäß § 32 Abs. 1 FrG (1992) erfolgten Zurückweisung und damit einhergehenden, am 14. November 1996 und am 21. November 1996 an die Beschwerdeführer gerichteten Anordnungen sich ins Flugzeug der Tunis Air Kursflug TU 643 zu begeben und sich am 21. November 1996 um 8.00 Uhr bis 13.45 Uhr im Bereich der Grenzkontrollstelle West aufzuhalten

als unbegründet abgewiesen. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, insbesondere nicht im Recht auf persönliche Freiheit, verletzt wurden.

Unter Spruchpunkt 2 wurden jeweils gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 und § 67c Abs. 4 a AVG sowie § 51 FrG die Beschwerden betreffend die behauptete rechtswidrige Anhaltung der Beschwerdeführer vom 4. November 1996 bis 13. Dezember 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

Ferner wurden die Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3 jeweils zum entsprechenden Ersatz der Verfahrenskosten an den Bund verpflichtet und jeweils unter Spruchpunkt 4 die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführer seien bereits im April 1994 legal nach Tunesien ausgereist und hätten sich dort bis 3. November 1996 aufgehalten. Während der Dauer des Aufenthaltes in Tunesien habe die Familie von den Erträgnissen der Veräußerung des Hab und Gutes in Algerien gelebt, weil der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin (= Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei) in Tunesien ihren Berufen nicht nachgehen hätten können. Die Beschwerdeführer hätten in Tunesien unbehelligt gelebt und seien alle drei Monate nach Libyen ausgereist, um spätestens 48 Stunden später nach Tunesien einzureisen.

Die Beschwerdeführer hätten bei den tunesischen Behörden keinen Asylantrag gestellt. Im November 1996 hätten der Drittbeschwerdeführer und die Vierbeschwerdeführerin beim Büro des UNHCR in Tunesien einen Asylantrag gestellt, welcher im Juni 1996 positiv beschieden worden sei. Eine finanzielle Unterstützung seitens des UNHCR hätten die Beschwerdeführer nicht erhalten.

Am 3. November 1996 seien die Beschwerdeführer aus Tunesien auf dem Flugweg ausgereist, wobei vorerst beabsichtigt gewesen sei, in Slowenien Aufenthalt zu nehmen. Anlässlich eines Transitaufenthaltes in Österreich, wo die Beschwerdeführer am 3. November 1996 um 17.00 Uhr am Flughafen Wien-Schwechat angekommen seien, hätten der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin beschlossen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten sich am 4. November 1996 der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat gestellt, wobei der Drittbeschwerdeführer und die Vierbeschwerdeführerin im Zuge der von Beamten der Grenzkontrollstelle der Bundespolizeidirektion Schwechat am 4. November 1996 um 8.50 Uhr durchgeführten Erstbefragung angegeben hätten, dass sie über kein Reisedokument verfügten und ihre Absicht kundgetan hätten, einen Asylantrag stellen zu wollen. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz eines gültigen Reisedokuments befunden, welches sie jedoch den Grenzkontrollbeamten verschwiegen hätten. Die Grenzkontrollbeamten hätten den Beschwerdeführern die Einreise nicht gestattet, weil diese Fremden "mangels Reisepasses" und fehlender Direkteinreise aus dem behaupteten Verfolgerstaat Algerien weder die im 2. Teil des FrG (1992) noch die im § 6 Abs. 2 AsylG (1992) normierten Einreisevoraussetzungen erfüllen würden und hätten ihnen ein Passieren der Grenzkontrolle "in Richtung Landesinneres" verweigert.

Die Beamten der Bundespolizeidirektion Schwechat - so die belangte Behörde weiter - hätten keinerlei wie immer geartete Anordnung oder Weisung und auch kein Gebot an die Beschwerdeführer getroffen, dass sich diese im Transitbereich aufhalten müssten. Die Beschwerdeführer hätten am 7. November 1996 Asylanträge gestellt, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes, datiert mit "11. November 1996", abgewiesen worden seien. Diese Bescheide seien vom Drittbeschwerdeführer und von der Viertbeschwerdeführerin am "7. November 1996" persönlich übernommen worden. Gegen diese Bescheide hätten die Beschwerdeführer Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1997 abgewiesen worden sei. Am 8. November 1996 habe die Bundespolizeidirektion Schwechat die Grenzkontrollstelle angewiesen, die Beschwerdeführer nach Tunis zurückzuweisen.

Am 10. November 1996 habe die Bundespolizeidirektion Schwechat beabsichtigt, die Beschwerdeführer mit dem Kursflug TU 643 zur Ausreise zu bringen, was diesen auch mitgeteilt worden sei, jedoch hätten die Beschwerdeführer vor Abflug im großräumigen Transitbereich nicht angetroffen werden können. Die Familie habe auch auf entsprechende Durchsagen "via Flughafenansage" keine Reaktion gezeigt. Die Beschwerdeführer seien während ihres Aufenthaltes im Transitbereich sich selbst überlassen geblieben, seien von der Caritas verpflegt worden, und hätten sich völlig frei bewegen können und seien unter keinerlei behördlicher Aufsicht gestanden. Es sei den Beschwerdeführern freigestanden, jederzeit auszureisen.

Am 14. November 1996 sei den Beschwerdeführern von Beamten der Bundespolizeidirektion Schwechat angeordnet worden, sich zum Zweck der Ausreise in das Flugzeug der Tunis-Air, Kursflug TU 643, zu begeben. Dieser Anordnung hätten die Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Auch der für den 17. November 1996 geplante Rückflug der Beschwerdeführer sei an der Unauffindbarkeit derselben im Transitraum gescheitert.

Ein für den 21. November 1996 geplanter Rückflug, welcher mit der Anordnung verbunden gewesen sei, sich in den Räumlichkeiten der "Greko-West" ab 8.30 Uhr aufzuhalten, um die Ausreise um

19.10 Uhr mit TU 643 nach Tunis sicherzustellen, sei daran gescheitert, dass die tunesischen Behörden erklärt hätten, eine Rücknahme der Familie ohne Reisedokumente nicht zu akzeptieren. Diese Anordnung sei deshalb um 13.45 Uhr widerrufen worden und es habe zu diesem Zeitpunkt auch die Bewachung geendet.

Die Beschwerdeführer seien sodann bis zum 13. Dezember 1996. 17.30 Uhr, in den Transiträumlichkeiten des Flughafens Wien-Schwechat geblieben, wo sie sich völlig frei bewegen hätten können, unter keinerlei behördlicher Aufsicht oder Überwachung gestanden seien und die Möglichkeit gehabt hätten, jederzeit auszureisen. Am 13. Dezember 1996 sei bei einer Besprechung mit dem tunesischen Botschafter, einem Vertreter des Innenministeriums, einem Vertreter der Caritas, der Flughafenpolizei und einem Vertreter des UNHCR den Beschwerdeführern nach Weigerung bei Nichterfüllung der vom Drittbeschwerdeführer gesetzten Bedingungen (wie freie Religionsausübung) nach Tunesien zurückkehren zu wollen, den Beschwerdeführern das formlose Passieren der Grenzkontrollstelle aus humanitären Erwägungen gestattet worden.

Was die behauptete Anhaltung betreffe, so sei die belangte Behörde nach den übereinstimmenden Aussagen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Schwechat, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zur Ansicht gelangt, dass dem Aufenthalt der Beschwerdeführer im Transitraum keinerlei Weisungen oder Anordnungen der Bundespolizeidirektion Schwechat zu Grunde gelegen seien und von den Organen dieser Behörde kein Gebot an die Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sich im Transitraum aufzuhalten.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hätten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt, dass sie sich in den Transiträumlichkeiten frei bewegen hätten können und auch nicht von den Beamten der Bundespolizeidirektion Schwechat angewiesen worden seien, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Lediglich am 21. November 1996 seien die Beschwerdeführer von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr "unter Beobachtung von Polizisten" gestanden. Es stehe auch nach Aussage des Drittbeschwerdeführers fest, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als sie sich der Grenzkontrolle gestellt hätten, noch im Besitz ihrer Reisedokumente gewesen seien und diese Reisedokumente erst nachdem die abschlägige Entscheidung des Bundesasylamtes bekannt geworden sei, vom Drittbeschwerdeführer zerstört worden seien.

Gegen diese Bescheide der belangten Behörde vom 15. Juli 1997 erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2232/97 u.a., ablehnte und die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat die im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen in ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkt jeweils geltend, dass sie sich in ihrem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer von der Bundespolizeidirektion Schwechat zu verantwortenden "Konfinierung im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat vom 04. November, hilfsweise auch erst ab einem späteren Zeitpunkt, bis zum 13. Dezember 1996" verletzt erachten.

Was diesen dargestellten Beschwerdepunkt anlangt, ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; es kommt daher der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht hervorzuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf jenen Rahmen zu beschränken, der mit dem oben dargestellten Beschwerdepunkt abgesteckt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0058, m.w.N.)

Mit dem dargestellten Beschwerdepunkt wenden sich die Beschwerdeführer erkennbar jeweils nur gegen Spruchpunkt 2 der angefochtenen Bescheide, mit denen die Beschwerde "betreffend behauptete rechtswidrige Anhaltung" der Beschwerdeführer vom 4.11.1996 bis zum 13.12.1996 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. aus, dass der Aufenthalt der Fremden vom 4. November 1996 bis 13. Dezember 1996 nicht von der Bundespolizeidirektion Schwechat zu vertreten sei und auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden könne, weil - unbestritten - weder eine Festnahme ausgesprochen worden sei, noch die Ausübung physischen Zwanges oder die Androhung solchen Zwanges diesem Aufenthalt zu Grunde gelegen sei. Die Bundespolizeidirektion Schwechat habe weder eine Anordnung getroffen noch ein Gebot oder eine Aufforderung ausgesprochen, dass sich die Fremden im Transitbereich aufhalten müssten, zumal den Fremden die Möglichkeit offen gestanden sei, nach Tunis zurückzukehren, oder in ein anderes Land zu reisen. Des Weiteren könne es nicht der Behörde zugerechnet werden, dass die Fremden ihre Reisedokumente vernichtet hätten. Sie seien aus freiem Willensentschluss im Transitbereich verblieben und hätten vermeint, auf diese Art und Weise ihr Ziel (Einreise nach Österreich) durch Abwarten des Ausgangs des Asylverfahrens oder Gestattung der Einreise aus humanitären Erwägungen bei entsprechend langer Verweildauer im Transitbereich zu erreichen (was ihnen schließlich auch gelungen sei).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 1999, B 1989/98 u.a., = VfSlg. 15482, m.w.N.) bezweckt der Aufenthalt im allgemeinen Transitraum nur die Verhinderung der Ein- und Weiterreise nach Österreich und bedeutet keine Einschränkung der persönlichen Freiheit.

Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts, der auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird, ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass während des Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat gegen die Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid feststellt - unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden wäre. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher hinsichtlich ihres Spruchpunktes 2 nicht als rechtswidrig.

Im Hinblick auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die von den Beschwerdeführern angeregte Anfechtung der "§§ 32 und 33" FrG 1992, weil diese Bestimmungen in Bezug auf Spruchpunkt 2 der angefochtenen Bescheide nicht anzuwenden sind.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020066.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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