TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/21 96/02/0058

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §35 Abs1 Z1;
FrG 1993 §35;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Dezember 1995, Zl. VwSen-420086/6/Gf/Km, betreffend Zurückschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis am 10. November 1995 erfolgte Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unter Berufung auf § 67c Abs. 3 AVG und § 52 Abs. 4 Fremdengesetz als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt unter "Beschwerdepunkte" (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) vor, sie sei in ihrem Recht, nach einer, wenn auch nur einmaligen befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht gemäß § 35 Fremdengesetz zurückgeschoben zu werden, verletzt. Weiters sei sie durch die Zurückschiebung in ihrem Recht gemäß § 37 und § 54 Abs. 2 Fremdengesetz verletzt.

Was diesen dargestellten Beschwerdepunkt anlangt, ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; es kommt daher der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht hervorzuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf jenen Rahmen zu beschränken, der mit dem oben dargestellen Beschwerdepunkt abgesteckt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0454).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die ihr bis 25. Oktober 1995 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz zum Zeitpunkt ihrer Zurückschiebung bereits abgelaufen war. Weiters stellt sie nicht in Abrede, daß sie aus Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist und binnen sieben Tagen betreten wurde (§ 35 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz). Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/02/0542) besteht allerdings für die Behörde keine Verpflichtung, einen solchen Fremden "ohne Verzug" zurückzuschieben. Es kam daher auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, daß der Beschwerdeführerin eine (kurzfristige) befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Asylgesetz erteilt worden war.

Es ist zwar richtig, daß die belangte Behörde der Frage nachzugehen hatte, ob einer Zurückschiebung das Refoulement-Verbot des § 37 Abs. 1 Fremdengesetz entgegenstand (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1994, Slg. Nr. 13913/1994). Dem ist die belangte Behörde allerdings unter Hinweis auf die soeben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Ansehung einer Zurückschiebung nach Ungarn nachgekommen, sodaß dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. März 1997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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