TE OGH 2011/8/30 14Os92/11b

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Dezember 2010, GZ 39 Hv 163/08d-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst W***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich von November 2006 bis Jänner 2008 in Wiener Neudorf in wiederholten Angriffen ihm aufgrund einer mit der M***** AG abgeschlossenen Transport- und Dienstleistungsrahmenvereinbarung anvertraute Inkassogelder in Höhe von insgesamt etwa 40.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er diese nicht an die M***** AG abführte, sondern für eigene Zwecke verwendete.

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit der (auch im Rahmen der Rechtsrüge aufgestellten) wiederholten Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu einer „tatbildlichen Vermögensverschiebung“, seien „durch keine Beweisergebnisse - auch nicht durch die Aussage des Sachverständigen …. gedeckt“, wendet sich die Mängelrüge (Z 5) auf Basis eigener Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Diese leiteten die Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer Inkassogelder in Höhe von etwa 40.000 Euro treuwidrig nicht auf Konten der Geschädigten überwies, aus dessen (zugestandener) alleiniger Zeichnungsberechtigung für das Losungskonto und den - für schlüssig und nachvollziehbar erachteten - diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ab und schlossen aus diesem objektiven Verhalten im Verein mit seinem - aufgrund der angespannten finanziellen Lage des von ihm betriebenen (mittlerweile insolventen) Unternehmens bestehenden - Geldbedarf und dem Umstand, dass nicht einmal er selbst sich damit verantwortete, die fehlenden Losungen wären wirtschaftlich der Treugeberin zugeflossen, wofür das Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte erbrachte, dass der Angeklagte die Beträge mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz für sich verwendete (US 5 ff), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.

Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von Z 5 bezeichneten Fehler angesprochen, der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund damit nicht geltend gemacht (für viele: RIS-Justiz RS0117445).

Auf die weitere Argumentation der Mängelrüge, welche sich ohne Bezugnahme auf den Akteninhalt auf eine von der M***** AG verfasste, „im Verfahren nicht vorgelegte“ Arbeitsanweisung stützt und mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Urteilsverkündung „an diese Überweisungen einfach nicht erinnert“ habe, erstmalig die Behauptung zulässiger Mittelverwendung zu Gunsten der Treugeberin aufstellt, war mit Blick auf das hier geltende Neuerungsverbot (vgl Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 14; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 2) nicht weiter einzugehen.

Mit dem besprochenen Vorbringen werden keinerlei sich aus den Akten ergebende - nominell geltend gemachte (Z 5a) - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Indem die Beschwerde das Vorbringen der Mängelrüge gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a wiederholt, damit teils die Richtigkeit der schon dort kritisierten Feststellungen bestreitet, teils diese Konstatierungen ignoriert, verfehlt sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion neben den Urteilsannahmen, wonach die treuwidrigen Überweisungen des Beschwerdeführers auf „ihm zuzurechnende Privat- bzw Firmenkonten oder auf Konten anderer Gläubiger - jedenfalls aber nicht zu Gunsten der Privatbeteiligten“ erfolgten und er die ihm anvertrauten Gelder solcherart mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz für sich verwendete (US 4), einer - der Sache nach vermissten - detaillierten Bezeichnung der Empfängerkonten bedurft hätte, lässt die Rüge offen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00092.11B.0830.000

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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