RS OGH 2011/3/29 2Ob7/11k, 10Ob15/14z, 8Ob4/21b

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

ABGB §1152 B

Rechtssatz

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
  • 10 Ob 15/14z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z
    Auch; Beisatz: Die Rechtsordnung kennt ? speziell bei Regiearbeiten ? keine generelle Kostenwarnpflicht. (T1)
  • 8 Ob 4/21b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 4/21b
    Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung eines Projektes nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Art, Güte und Umfang der Leistungen oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen sind, nicht so genau erfasst werden können, dass ein Pauschal- Einheits- oder Festpreis oder ein in einem Kostenvoranschlag festgelegter Preis möglich wären und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126663

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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