TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/24 D4 239390-0/2008

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Spruch

D4 239390-0/2008/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA Georgien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2003, FZ. 01 24.313-BAL, nach Durchführungen von mündlichen Verhandlungen am 04.06.2009 und 17.05.2011 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl 101/2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Georgien nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997 idF

 

BGBl 101/2003 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die beschwerdeführende Partei gab beim Bundesasylamt an XXXX zu heißen, Staatsangehörige Georgiens sowie georgischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Ehefrau und Tochter am 19.10.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

 

Im Rahmen der Einvernahme am 14.11.2001 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater eine chemische Reinigung betrieben hätte, in der auch er selbst mitgearbeitet hätte. Sein Vater hätte XXXX einen Vertrag mit dem XXXX über die Reinigung von Dienstkleidung und Bettwäsche geschlossen, die vom Ministerium quartalsweise zu bezahlen gewesen wäre. Die Zahlungen seien jedoch nicht erfolgt. Sein Vater hätte mit dem XXXX darüber gesprochen, der ihm die Überweisung der geschuldeten Summe zugesagt hätte. Das Geld sei jedoch weiterhin nicht überwiesen worden, sein Vater hätte zwei Jahre gewartet, hätte nochmals das XXXX kontaktiert, da er bereits bankrott gewesen sei und hätte dort eine Klage angedroht. Er hätte diese dann auch eingebracht. Ein Monat später - im Dezember 2000 - hätten zwei Leute seinen Vater im Geschäft aufgefordert die Klage zurückzuziehen, da er sonst große Probleme bekommen würde. Er hätte dies mit dem Hinweis, Geld zu benötigen, abgelehnt. Am 10.02.201 sei sein Vater von der Putzerei nicht mehr zurückgekehrt und die Familie hätte sich Sorgen gemacht. Am nächsten Tag seien sie vom Krankenhaus kontaktiert worden, dass sich sein Vater dort befinde. Er sei am Kopf stark verletzt gewesen und nach neun oder zehn Tagen entlassen worden. Ein Monat später hätte er an Kopfschmerzen gelitten, sei im April im Krankenhaus stationär aufgenommen worden und am 19.05.201 verstorben.

 

Der Beschwerdeführer hätte selbst im Juni 2001 Klage erhoben (auf Zahlung, wegen der Verletzung des Vaters mit Todesfolge). Er hätte die Putzerei weiter geführt und im Juli 2001 hätten ihn zwei uniformierte Mitarbeiter des XXXX aufgefordert die Klage zurückzuziehen und gedroht, dass ihm dasselbe passieren würde, wie seinem Vater. Schließlich hätten sie Drohanrufe bekommen, dass die Familie umgebracht werden würde, wenn er die Klage nicht zurückziehen.

 

Während eines Spazierganges sei er von drei Männern angehalten und zusammengeschlagen worden. Ab diesem Zeitpunkt blieb sein Schwager immer bei seiner Familie, wenn er zur Arbeit ging.

 

Am 23.09.2001 sei das Auto seines verstorbenen Vaters in der Garage in Brand gesetzt worden. Seine Tochter hätte die Schule nicht besucht, da seine Frau Angst um sie hätte.

 

Am 02.10.2001 sei in seinem Haus der Lift im zweiten Stock stehengeblieben, er hätte Geräusche gehört und ein Schuss sei gefallen, er jedoch nicht getroffen worden. Der Schütze sei - so wie er - geflohen. Seine Frau und er hätten beschlossen wegzufahren. Im Fall einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. In seiner Wohnung wohne nun mehr ein Freund.

 

Die Klage sei beim Gericht XXXX eingebracht worden.

 

Er glaube, dass der Schuss etwas mit seiner Angelegenheit zu tun hätte, da man ihn ja auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht hätte. Eine Anzeige darüber oder über die Brandstiftung am Auto hätte er nicht erstattet - "die" seien korrupt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden.

 

Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls wurde begründend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht plausibel gewesen seien, da die Behörde nicht nachvollziehen könne, dass der Beschwerdeführer eine Klage, bei welcher es um die Hereinbringung von Geld gehe, aufrecht erhalte, obwohl aufgrund dieser Klage bereits sein Vater ums Leben gekommen sei. Ebenso sei auch nicht nachvollziehbar, warum er eine auch den Tod des Vaters inkludierende detaillierte Sachverhaltsdarstellung beibringe, andererseits die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen bzw. den Brandanschlag nicht zur Anzeige bringe.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren.

 

In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und rügte, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht entsprechend gewürdigt und auch keine Gutachten eingeholt bzw. Recherchen gestellt hätte.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2009 seinen Namen richtig und führte aus, dass er XXXX heiße.

 

In der am 04.06.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, deshalb eine falsche Identität angegeben zu haben, da ihm dies in Georgien geraten worden sei. Er hätte in der Putzerei seines Vaters gearbeitet, der XXXX einen Vertrag mit dem XXXX über die Reinigung der Wäsche der XXXX geschlossen hatte. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass sein Vater den Vertrag mit dem XXXX geschlossen hätte, gab er an, dass es vielleicht auch XXXX gewesen sei - es sei die Wäsche der XXXX gewesen. Sein Vater sei für zwei Stützpunkte zuständig gewesen. Die Bezahlung hätte quartalsweise erfolgen sollen. Nach zwei Jahren hätte die Summe 200.000 Lari ausgemacht. Sein Vater sei immer wieder zum Ministerium gegangen - den Ansprechpartner wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt den XXXX als Gesprächspartner seines Vaters namhaft gemacht hätte, vermeinte er, dass dies erst ganz zum Schluss und nur ein einziges Mal gewesen sei. Die Leute hätten auf seinen Vater Druck ausgeübt und ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle. Für seinen Vater hätte das den Bankrott bedeutet. Eines Abends im Oktober 2001 sei sein Vater von der Arbeit nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass er mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden und im Krankenhaus sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hätte, dass es Februar 2001 gewesen sei, gab er an, sich nicht mehr genau zu erinnern.

 

Konkret befragt, was sich zwischen 1998 und 2001 ereignet hätte, gab er an, dass "Nichts" passiert sei. Darauf hingewiesen, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass der Vater das XXXX auf die ausstehende Summe geklagt hätte, gab er an, dass dies 2001 gewesen sei. Befragt, ob die Klage erhoben wurde, bevor oder danach der Vater zusammengeschlagen worden sei, gab er an, dass er zuerst geklagt, und dann zusammengeschlagen worden sei. Er versuche alles zu vergessen. Befragt, ob die Einschüchterungsversuche gegen den Vater erst nach der Klageerhebung erfolgt seien, gab er an, dass er dies so glaube. Einen konkreten Vorfall könne er jedoch nicht schildern.

 

Auf den Vorhalt, dass er ausgesagt habe, dass ein Monat nach der Klageerhebung im September 2000 zwei Leute seinem Vater in seinem Geschäft mit großen Problemen gedroht hätten, falls er die Klage nicht zurückziehe, gab er an, dass - wenn er es so gesagt habe - es dann wohl auch so gewesen sei. Damals hätte er die Vorfälle besser in Erinnerung gehabt. Er könne sich jetzt wirklich nicht mehr genau erinnern.

 

Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Krankenhaus hätte dieser an Kopfschmerzen gelitten, man hätte ein Hämatom im Gehirn festgestellt und er sei am 19.05.verstorben. Er selbst hätte den Betrieb weitergeführt und die Klage auch weiter aufrecht erhalten.

 

Den seinen Vater betreffenden Vorfall hätte er bei Gericht angezeigt. Er hätte eine neuerliche Klage eingebracht und dabei auch den Vorfall erwähnt.

 

Danach seien drei unbekannte, zwischen 40 und 50 Jahre alte Leute zu ihm in die Firma und hätten ihn "gewarnt" - er solle vorsichtig sein und das Geld und den Vorfall mit seinem Vater vergessen. Er solle einfach weiter arbeiten, an seine Familie denken und den Vorfall vergessen.

 

Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass die Männer eine Aufstellung der Schulden von ihm verlangt hätten, führte er aus, dass sie den Vertrag gefordert hätten.

 

Darauf hingewiesen, dass er ausgesagt hätte, dass in dieser Aufstellung bereits die ihm geschuldete Summe aufgelistet gewesen sei und dass dies im Vorhinein in einem Vertrag nicht möglich sei, gab er an, dass im Vertrag die zu zahlende Summe pro Kilogramm Wäsche vereinbart gewesen sei.

 

Sie hätten den Vertrag gefordert, es hätte aber auch eine Schuldenaufstellung gegeben. Sie hätten alles haben wollen. Eine Gerichtsverhandlung hätte es nie gegeben.

 

Die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob in Summe zwei Klagen - eine von ihm und eine von seinem Vater - eingebracht worden seien, bejahte er. Seine Klage hätte sich nur auf seinen Vater bezogen - also hätte es sich um eine Strafanzeige gehandelt.

 

Sein Vater hätte nach zwei Jahren nicht mehr für das XXXX gearbeitet.

 

Nach dem Besuch der Männer im Geschäft sei er eingeschüchtert gewesen. Nach dem Tod seines Vaters sei im September dessen Auto angezündet worden. In der Nacht zum 2. Oktober sei im Stiegenhaus auf ihn geschossen worden. Er glaube, dass man ihm nur Angst einjagen hätte wollen. Seine Frau hätte Angst um das Kind gehabt und am 2. Oktober hätten sie auch den Ausreiseentschluss gefasst.

 

Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt Drohanrufe behauptet hätte sowie, dass er einmal von drei Männern zusammengeschlagen worden sei, führte er aus, dass - soweit er sich erinnere - so etwas Ähnliches passiert sei. Es sei nicht so schlimm gewesen. Darauf hingewiesen, dass es offensichtlich schon schlimm gewesen sei, da nach seinen Angaben sein Schwager bei seiner Frau und seinem Kind zu Hause geblieben sei, vermeinte er, dass dieser nur manchmal bei ihm zu Hause gewesen sei.

 

Die Klage sei beim Gericht XXXX eingebracht worden. Er hätte weder die Bedrohungen oder den Schuss noch den Autobrand angezeigt. Gleich im Oktober 2001 seien sie ausgereist.

 

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit im Betrieb seit 16.02.2005, Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer bis 26.03.2010 sowie für seine Ehefrau bis 05.02.2010, Unterstützungsschreiben.

 

Eine Recherche des Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums in Georgien ergab, dass laut Antwortbrief des XXXX dieses mit dem Vater des Beschwerdeführers nicht in Geschäftsbeziehung stand. Ein Antwortschreiben der Hauptstaatsanwaltschaft des Justizministeriums ergab, dass kein Zivilverfahren in der behaupteten Angelegenheit verhandelt wurde. Eine Antwort der entsprechenden Behörden, ob die Sachen registriert worden seien, stünde noch aus.

 

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer bei der georgischen Botschaft in Österreich einen Pass, der ihm auch ausgestellt wurde.

 

In der am 17.05.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, derzeit in der Raiffeisenlandesbank in XXXX in der Küche durchgehend seit Oktober 2009 zu arbeiten. Er sei gesund.

 

Seine Ehefrau führte aus im Diakonissinenkrankenhaus in XXXX beschäftigt zu sein, seit der Geburt ihres Sohnes - ohne Erhalt von Karenzgeld - zu Hause zu sein. Die Tochter führte aus die zweite Klasse einer HBLA für Ernährung und Wirtschaft zu besuchen.

 

Nach der Ursache für die Passantragstellung an der georgischen Botschaft gab das Ehepaar an, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Bundesasylamt nicht auf ihre richtigen Namen umgeändert wurde. Zum Antragszeitpunkt sei die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits schwanger gewesen und hätte einen Lichtbildausweis mit korrektem Namen für das Krankenhaus und den Gynäkologen benötigt. Auch für das AMS und die Arbeitgeber hätten beide ein Dokument gebraucht. Sie hätten zwar Angst gehabt, aber keine andere Möglichkeit gesehen. Ihre Pässe seine problemlos ausgestellt worden. Bei der Antragstellung hätten sich beide sehr wohl gefürchtet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei 60 Jahre alt, die Mutter der Ehefrau 55 Jahre alt. Beide könnten sie jedoch nicht unterstützen, sie würden gerade selbst über die Runden kommen.

 

II. Feststellungen

 

Zur Person:

 

Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige Georgiens, reiste am 19.10.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

 

Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Notlage, die sogar in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde, geraten könnte

 

Zu Georgien:

 

Allgemeines

 

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen. 1 2

 

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4

 

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.

 

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasus-provinzen als souveräne Staaten. 5

 

Politische Situation

 

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

 

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.

 

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.6

 

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 7

 

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 % der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses erhielt 25,69 %. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 8

 

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten und Anschläge sowie der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 9 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet habe und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 10 Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 11 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 12

 

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. 13 Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 % der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 % der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 % der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.14

 

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Premierminister ist der ehemalige georgische Botschafter in der Türkei, Grigol Mgalobischwili. 1516

 

Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar.

 

Die aktuelle wirtschaftliche Lage prägen die Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges im August 2008 und die globale Wirtschafts- und Finanzkrise. Die unmittelbaren Kriegsschäden hielten sich in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer jedoch wirkte sich der Vertrauensverlust ausländischer Investoren auf die Stabilität des georgischen Marktes aus. Der Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% im Jahr 2009 gegenüber 2007 ließen die Entwicklung des georgischen Bruttoinlandprodukts (BIP) 2008 auf +2,3% und 2009 auf -3,9% schrumpfen. Anfang 2010 zeigte sich ein erneuter BIP-Anstieg auf +4,5%. Der Zufluss von Auslandsinvestitionen lässt dagegen noch auf sich warten. 17

 

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Diese wurden nach den Turbulenzen rund um die Wahlen 2008 gewissermaßen als "Demokratieprobe" für das georgische Regime betrachtet, und als Wegweiser für zukünftige demokratiepolitische Entwicklungen im Land. 18

 

Wirtschaftliche und sozioökonomische Situation

 

Die Regierung Saakaschwili leitete eine radikale Privatisierungspolitik ein. Dies führte zu einem schnellen Anstieg des Bruttoinlandproduktes. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg 12 %, vor allem jüngere Menschen der politischen Elite konnten vom Wirtschaftswachstum profitieren. Aber die große Mehrheit der Bevölkerung gehört zu den Verlierern dieser Wirtschaftspolitik. Etwa 25 % der georgischen Bevölkerung leben in extremer Armut, d.h. mit weniger als zwei US Dollar pro Tag. 40 % der Bevölkerung sind arm. Viele verdienen ihren Lebensunterhalt mit einer Vielzahl verschiedener, parallel ausgeübter Jobs und versuchen so über die Runden zu kommen. Große Gegensätze herrschen auch zwischen den zwei boomenden Städten Tbilisi und Batumi einerseits und dem in wirtschaftlicher Stagnation verharrenden Rest des Landes andererseits. 19

 

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, sie beträgt 70 Lari pro Monat.

 

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens, unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung bzw.

 

400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt. Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand, der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen. 20

 

Die andauernden Konflikte in Südossetien und Abchasien hatten auch Einfluss auf die sozioökonomische Situation Georgiens. Auch hatte der neue Krieg im August 2008 für Georgien schwere wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Die direkten Schäden an der zivilen Infrastruktur werden auf 400 Millionen US-Dollar geschätzt. Vor allem die Landwirtschaft und Gebäude erlitten große Schäden, Brücken, Häuser und Transportinfrastruktur müssen neu aufgebaut werden. Neue Investoren müssen nach Tbilissi geholt werden. 21

 

Die Folgen der Rezession konnten durch die auf der Geberkonferenz in Brüssel im Oktober 2008 zugesagten 4,5 Mrd. US-Dollar Unterstützung weitgehend aufgefangen werden. Diese werden über den Zeitraum 2009 bis 2011 zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch einen Beistandskredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. US-Dollar. Dieser wird über den Zeitraum 2009 bis 2011 zur Verfügung gestellt. Mit den von der Geberkonferenz zugesagten Hilfsgeldern werden insbesondere Verkehrs- und Infrastrukturprojekte finanziert. So soll die Attraktivität Georgiens als Transitland erhöht werden. Von den beachtlichen Wachstumszahlen profitiert ein Großteil der georgischen Bevölkerung nur sehr begrenzt, insbesondere in den ländlichen Gebieten. Nach Angaben der Weltbank leben 55% (Stand 2008) der Bevölkerung in Armut (ihnen stehen nur bis zu 2 US-Dollar pro Tag zu Verfügung). Die Regierung sieht in der Armutsbekämpfung einen ihrer Schwerpunkte; Erfolge lassen aber noch auf sich warten.

 

Im Jahr 2009 betrug das georgische Bruttoinlandsprodukt (BIP) 10,744 Mrd. US-Dollar (2008: 12,8 Mrd. US-Dollar). An der Entstehung des BIP waren die öffentliche Verwaltung einschließlich der Verteidigungsausgaben mit 17%, der Handel und die Industrie mit jeweils 15%, der Transport und die Telekommunikation mit 11,9% sowie die Landwirtschaft mit 8,9% beteiligt. Die Schattenwirtschaft wird auf etwa 40% des BIP geschätzt. Am dynamischsten entwickelt sich seit 2007 der Bergbau mit Wachstumsraten von über 20% in den Jahren 2007 und 2008. 22

 

Die georgische Wirtschaft entwickelte sich bis August 2008 sehr dynamisch. Mit hohen Wachstumsraten in den Jahren 2006 (+9,4%) und 2007 (+12,3%), die auf erheblichen Zuflüssen von Auslandsüberweisungen und ausländischen Direktinvestitionen (2007 ganze 20% des BIP!) basierten, schienen der wirtschaftlichen Expansion des Kaukasuslandes keine Grenzen gesetzt. Diese Entwicklung wurde vor allem von der Dynamik im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor forciert.

 

Der Krieg zwischen Georgien und Russland und die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise setzten dem Aufschwung ein jähes Ende. Die Doppelkrise erfasste insbesondere den Banken- und Finanzsektor, den Bau- und Immobiliensektor und die Tourismusbranche. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% im Jahr 2009 gegenüber 2007.. 23

 

Der Krieg mit Russland und die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise haben Spuren hinterlassen. Alle Bereiche der Wirtschaft waren betroffen. Der Industrie- und der Transportsektor schrumpften um mehr als 10%, die Landwirtschaft um 5%. Das Wachstum betrug 2008 nur noch 2,3%. Das Jahr 2009 erwies sich im Gefolge der globalen Wirtschaftskrise als besonders schwierig. Aufgrund gesunkener Direktinvestitionen aus dem Ausland (-51,5%) und einer nachlassenden Exportnachfrage, allgemeiner Unsicherheit und einem sinkenden Binnenkonsum ist das BIP um -3,9% auf 10,7 Mrd. US-Dollar geschrumpft. 2009 betrug das BIP pro Kopf der Bevölkerung 2.450 US-Dollar (2008: 2.921 US-Dollar). Für das Jahr 2010 wird mit einem erneuten Anstieg des Wirtschaftswachstums auf 5,0% gerechnet, nachdem im 1. Quartal 2010 - entgegen den ursprünglichen Prognosen von 2,0% - ein Wirtschaftswachstum von 4,5% verzeichnet wurde. Mit 557 US-Dollar pro Kopf im 1. Quartal 2010 kann Georgien auch auf den besten Wert seit fünf Jahren verweisen. Die georgische Regierung rechnet im Jahr 2011 mit einer deutlichen Erholung der wirtschaftlichen Lage und einem Wirtschaftswachstum von 8,0 bis 9,0. 24

 

Rechtswesen

 

Justiz und Rechtswesen allgemein

 

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 25

 

Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 26

 

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 27 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.

 

Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

 

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 28

 

Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 29

 

In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

 

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

 

Sicherheitsbehörden/Polizei

 

Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 30 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.31 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 32

 

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 33

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 34 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 % verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 35

 

Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 36

 

Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 37

 

Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 38

 

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 39

 

Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. 40

 

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

 

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

 

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 41

 

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 42

 

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 43 44 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 45

 

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 46

 

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.47 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 48 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 49

 

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).

 

Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 50

 

Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 51

 

MENSCHENRECHTE

 

Public Defender

 

Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin. 52

 

Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. 53

 

2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Er galt als durchwegs kritische Stimme. 54

 

Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde. 55

 

Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erwies sich Subari aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen trauten. 56 Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen. 57

 

Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien. 58

 

Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von den Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negativen Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.

 

Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".

 

Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen. 59

 

Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, er trat das Amt am 17. September 2009 an. Er definiert seine Aufgaben dahingehend, dass er Aussagen und Behauptungen nachgehen will, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und in georgischen Gesetzen oder in internationalen Verträgen sowie Abkommen festgelegt sind. Er will überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden. Als seine Aufgabe sieht er zudem, Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich durchzuführen.

 

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte sowie um die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet. 60 In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, und der nunmehr Oppositionspolitiker ist. 61

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den beim Asylgerichtshof vorgelegten georgischen Reisepass.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des Bundesasylamtes für nicht glaubwürdig erachtet.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

 

Der Beschwerdeführer hinterließ in den öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlungen einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, unter anderem aufgrund folgender Widersprüche.

 

Während er beim Bundesasylamt am 14.11.2001 angab, dass das Vertragsverhältnis zur Wäschereinigung von seinem Vater mit dem XXXX geschlossen worden sei, bezeichnete er beim Asylgerichtshof das XXXX als Vertragspartner. Geht man davon aus, dass Ursache einer Verfolgung durch einen Vertragspartner eine nicht getilgte Schuld aus einem Vertragsverhältnis ist, so ist zu erwarten, dass der "Verfolgte" den Vertragspartner konkret benennen kann.

 

Sein Vater hätte immer wieder das Ministerium aufgesucht - den genauen Ansprechpartner kenne er nicht. Darauf hingewiesen, dass er beim Bundesasylamt ausgeführt hätte, dass sein Vater mit dem XXXX selbst gesprochen hätte, rechtfertigte er sich dahingehend, dass dies nur ein einziges Mal - ganz zum Schluss - gewesen wäre.

 

Befragt, ob er einen konkreten Einschüchterungsversuch schildern könne, verneinte er dies, obwohl er beim Bundesasylamt ausgesagt hatte, dass sein Vater im September 2000 von zwei Männern in seinem Geschäft mit großen Problemen bedroht worden sei, falls er die Klage nicht zurückziehen.

 

Weiters hatte er in der Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben, dass nach dem Tod seines Vaters drei Leute die Schuldenaufstellung von ihm gefordert hätten. Widersprüchlich dazu behaupteten er beim Asylgerichtshof, dass die Forderung dahingehend gelautet hätte, das Geld und den seinen Vater betreffenden Vorfall zu vergessen. Abermals auf den Unterschied in den Aussagen hingewiesen, erklärte er, dass die Männer eine Ausfolgung des Vertrags verlangten. Den neuerlichen Vorhalt, dass er ausgesagt hätte, dass in der Schuldenaufstellung die geschuldete Summe bezeichnet war und dies im Vorhinein in einem Vertrag nicht möglich sei, versuche er damit zu entkräften, dass im Vertrag die vereinbarte Summe pro Kilogramm Wäsche vermerkt wargewesen sei Die Frage des Beschwerdeführervertreters - wie die Aufstellung ausgesehen habe - beantwortete er schlussendlich allgemein damit, dass sie den Vertrag haben hätten wollen, es jedoch auch eine Aufstellung der gesamte Schuldensumme gegeben hätte, die sie auch gefordert hätten. Nochmals von der vorsitzenden Richterin darauf hingewiesen, dass zuvor definitiv nach der Schuldenaufstellung gefragt worden sei, versuchte er sich wieder dahingehend zu rechtfertigen, dass er gemeint hätte, dass es sich um den Vertrag gehandelt hätte, die Männer aber alles, was mit dieser Angelegenheit zu tun gehabt hätte, haben hätten wollen.

 

Weiters führte er beim Asylgerichtshof aus, dass schließlich noch das Auto seines Vaters angezündet und im Stiegenhaus auf ihn geschossen worden sei. Befragt, ob sich sonst noch etwas ereignet hätte, schilderte er, dass auch seine Frau Angst gehabt hätte und sie deshalb ausgereist seien. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 14.11.2001 auch von Drohanrufen und auch davon gesprochen hätte, von drei Männern zusammengeschlagen worden zu sein und dass dies sein Schwager gesehen hätte, entgegnete er, dass so etwas Ähnliches passiert sei - soweit er sich erinnern könne. Es sei nicht so schlimm gewesen.

 

Darauf hingewiesen, dass es laut seinen eigenen Angaben beim Bundesasylamt so schlimm gewesen sei, dass sein Schwager bei seiner Ehefrau zu Hause geblieben sei, gab er an, dass dies stimme, jedoch dass er nur manchmal dort geblieben sei.

 

Der Asylgerichtshof stellte darüber hinaus durch den Verbindungsbeamten des Innenministeriums in Georgien Recherchen zum Vorbringen des Beschwerdeführers an.

 

Laut dem georgischen XXXX gab es zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem XXXX keine Geschäftsbeziehung. Laut der georgischen Hauptstaatsanwaltschaft fand keine Gerichtsverhandlung eines Zivilprozesses, in dem der Beschwerdeführer oder sein Vater als Kläger auftraten, statt.

 

Dass die Pässe für die gesamte Familie problemlos ausgestellt wurden, spricht auch gegen eine Verfolgung durch georgische Behörden.

 

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der Rechercheergebnisse wird somit auch vom Asylgerichthof nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen.

 

Die Länderfeststellungen gründen sich auf der übermittelten Länderberichte.

 

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 19.10.2001 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

 

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Wie der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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