TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/24 E1 410317-3/2011

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Spruch

E1 410.317-3/2011/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helge DOCZEKAL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, FZ. 11 03.087-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Am 19.01.2009 stellte der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer führte als Fluchtgründe an, dass er ungefähr zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt von Sicherheitskräften von zu Hause abgeholt und für eine Woche festgehalten worden. Während seiner Anhaltung sei er auch geschlagen worden. Erst im Nachhinein habe der Beschwerdeführer von seinem Vater, welcher für seine Freilassung interveniert habe, erfahren, dass der Grund für seine Festnahme seine langen Haare und das häufigere ¿Herumhängen' auf der Straße mit anderen Burschen gewesen sei. Geflüchtet sei er schließlich, da er seit ungefähr einem Jahr regelmäßig mit seinem [zum Christentum übergetretenen und in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden] Bruder über Telefon und Internet über das Christentum diskutiert habe, und ihm die Verhaftung gezeigt habe, wie die iranischen Behörden bereits mit Banalitäten wie seinen langen Haaren mit jemandem umgehen. Er habe daher gefürchtet, aufgrund der mit seinem Bruder geführten Gespräche irgendwann von den iranischen Behörden belangt zu werden.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer unter anderem einen Taufschein der in W. ansässigen K-Gemeinde ("K-Church") sowie zwei Lichtbilder in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer rund einen Monat nach seiner Einreise am XXXX in W. getauft wurde. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2009 wurde der Beschwerdeführer auch zum Christentum befragt.

 

2. Ein erster Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.03.2010 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zum Christentum, zu den Beweggründen für seinen Religionswechsel und seinen Glaubensaktivitäten vom Bundesasylamt einvernommen sowie Hr. H. B., Administrativ-Pastor der K-Gemeinde, als Zeuge befragt.

 

3. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, GZ: E1 410.317-2/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den zweiten negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, mit dem neuerlich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen wurde, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.

 

Unter den Sachverhaltsfeststellungen führte der Asylgerichtshof in jenem Erkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konvertierung seines in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders zum römisch-katholischen Glauben im Jahr 2005, seiner eigenen Taufe im XXXX oder aufgrund seiner Auslandsflucht und Asylantragstellung in Österreich in seiner Heimat keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus anderen Gründen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seine Rückkehr in den Iran aus sonstigen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte der Asylgerichtshof in jenem Erkenntnis aus (Auszug):

 

Seite 18 f.:

 

"Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar den Formalakt der Taufe entsprechend dem Ritus der K-Gemeinde absolviert haben mag, er jedoch - selbst gemessen an den geringen Anforderungen der K-Gemeinde, wie sie vom als Zeugen einvernommenen Administrativ-Pastor dargelegt wurden - nur äußert rudimentäre Kenntnisse über das Christentum besitzt. So gab beispielsweise der Beschwerdeführer dazu befragt, welchen Grundgedanken und welche Grundlehre das Christentum habe, an, es gebe keine Lügen, keinen Mord und Totschlag, mehr wisse er nicht (AS 391), wohingegen der Zeuge als Antwort auf eine solche Frage von einem Täufling erwartet hätte, dass das wichtigste die persönliche Beziehung zu Gott sei, welche täglich erneuert gehöre, zweitens dass diese Einstellung auch im täglichen leben sichtbar sei und drittens dass das Verhalten dem ersten Korinther 13 angepasst werde - man solle sich zurückhalten, Böses ertragen, nachgeben, nicht streiten, den anderen Respektieren, auf seinen eigenen Vorteil verzichten. (AS 433). Der Beschwerdeführer gab auch an, der einzige Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum sei, dass es im Islam keine Liebe und keinen Zusammenhalt gebe, der Islam sage, dass es die einzige wirkliche Religion sei, die Christen aber würden sagen, dass es nur einen einzigen wahren Gott gebe und das sei Jesus (AS 393). Die Vorzüge des Christentums seien, dass es im Christentum keine Lügen und keine Morde gebe (AS 399).

 

Mangels näherer Kenntnisse über das Christentum wird der Beschwerdeführer daher im Iran nicht missionierend tätig sein können. Dass der Beschwerdeführer, der nicht berufstätig ist, abgesehen von sporadischen Kirchenbesuchen irgendwelche religiöse Aktivitäten gesetzt hätte oder setzt, etwa an christlichen Veranstaltungen teilnimmt oder sich in einer Pfarrgemeinde engagiert, oder versucht, andere Personen in Österreich zu missionieren, wurde auch weder von diesem selbst noch vom Zeugen vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer nun hier in Österreich endlich dem Studium der christlichen Religion ohne Risiko einer Verfolgung widmen habe können (AS 615), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gerade in Österreich, wo ihm all diese Möglichkeiten offen stehen würden und er dahingehend keinerlei Einschränkungen unterliegt, bisher keine bedeutenden außenwirksamen religiösen Aktivitäten gesetzt hat und offensichtlich auch keine ernsthaften Studien über die christliche Religion betrieben hat, und ist daher nicht davon auszugehen, dass er dies dann plötzlich in seiner Heimat tun würde. Die diesbezügliche Behauptung in der Einvernahme am 30.07.2010, wonach er durch den absolvierten Taufakt nun den Mut und die Absicht habe, dies bei einer Rückkehr im Iran zu tun (AS 401), ist daher nicht glaubwürdig."

 

Seite 21:

 

"Wie sich aus den oben anführten Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegen getreten ist, ergibt, können zwar zum Christentum konvertierte Iraner unter Umständen sozioökonomischen Benachteiligungen (Schwierigkeiten bei Bewerbungen, soziale Stigmatisierung) unterliegen. Eine konkrete Gefährdung, die zu einer politischen Verfolgung führt, ist in der Regel nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn ein Konvertierter eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet (hat), die nach außen - auch für das iranische Regime erkennbar - und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wurde, wovon jedoch im gegenständlichen Fall keinesfalls gesprochen werden kann."

 

4. Mit der Übernahme des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.12.2010 durch den Beschwerdeführer am 21.12.2010 erwuchs dieses in Rechtskraft. Über eine dagegen erhobene Beschwerde bzw. einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof laut Aktenlage bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden [U 160/11].

 

5. Am 31.03.2011 stellte der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes persönlich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge der dazu am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen zu haben sowie eine auf seinen Namen laufende Transportfirma zu haben. Seinen neuen Antrag begründete er damit, aufgrund religiöser Probleme in seiner Heimat, die er bereits im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt gegeben habe, nicht in den Iran zurückkehren zu können. Neue Probleme habe er nicht. Er sei in seiner Heimat Schiite gewesen und zum Christentum konvertiert und fürchte um sein Leben. Auf die Frage, (ob und) wann dem Beschwerdeführer der vorgesehene Abschiebetermin in den Iran mitgeteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer bei dieser Erstbefragung an, dass er ungefähr eineinhalb Monate zuvor brieflich aufgefordert worden sei, mit der (österreichischen) Polizei in Kontakt zu treten, da er in seine Heimat abgeschoben werden solle.

 

6. Am 06.04.2011 erfolgte vor dem Bundesaslamt, Erstaufnahmestelle Ost, die Ersteinvernahme im Asylverfahren.

 

Dazu befragt, warum er neuerlich einen Antrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte abgeschoben werden sollen und nachdem eine Abschiebung für ihn nicht in Frage komme, da er nicht wieder in den Iran reisen könne, habe er einen (weiteren) Asylantrag gestellt. Auch habe er sich selbstständig gemacht. Im Falle einer Rückkehr in den Iran fürchte er um sein Leben, da er seine Religion gewechselt habe und man anhand von Videoaufzeichnungen im Internet könne man sehen, wie hart Leute bestraft werden, welche die Religion gewechselt hätten. Eine gesamte Aufzeichnung von seiner Taufe inkl. Bild und Namensnennung sei auf der XXXX zu finden. Dieses Video sei ungefähr seit zwei Wochen nach der am XXXX erfolgten Taufe auf jener Internetplattform zu sehen.

 

Zu seinen Aktivitäten in Zusammenhang mit seinem Glauben befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, er versuche, soweit es im möglich sei, das von ihm Gelernte seiner Familie und seinen Freunden weiterzugeben. Er sei zurzeit in Ausbildung bei der K.-Kirche und habe dort einen Freund namens R., der ihm bei seinen Fragen weiterhelfe und mit dem er im Allgemeinen recht viel spreche. Die Ausbildung bei der K.-Kirche sehe so aus, dass bei den Runden jeder mit seinen Fragen kommen könne, die auch beantwortet werden, oft Deutsch gesprochen werde und es für ihn schwierig sei, solche Sachen zu verstehen. Hr. R. habe versucht, ihm das alles in sehr zusammengefasster Form zu übersetzten. Da er viel Arbeit habe, habe er nur Zeit, sonntags zur Kirche zu gehen, was er seit ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren mache. Prinzipiell versuche er drei bis vier Mal im Monat in die Kirche zu gehen, könne sich dort aber nur ein bis eineinhalb Stunden aufhalten, da er arbeiten müsse. Die Zeremonie dauere insgesamt jedoch zweieinhalb Stunden. Auch mit seiner Familie im Iran stehe er in Kontakt, insbesondere mit seinem Cousin M. M., welcher zurzeit Probleme mit seiner Familie habe. Mit seinen Eltern, welche Derwische seien, spreche er sehr offen und erzähle er ihnen etwas über das Christentum und darüber, was er gelernt habe. Die letzten eineinhalb Jahre habe er ständig mit ihnen über Religion gesprochen, seit ungefähr einem Jahr erzähle er ihnen über das von ihm Gelernte. Auch mit seinem Cousin spreche er seit vier, fünf Monaten durchschnittlich zwei Mal im Monat intensiv über Religion. Er habe versucht, seine religiöse Überzeugung an seine Familie, Bekannten und Freunde weiterzugeben. Er erzähle ihnen von den friedlichen Absichten der christlichen Religion. Auf der anderen Seite habe sein Cousin sehr große Probleme mit dessen Eltern bekommen; bei ihm habe er die Grenze erreicht.

 

In Zusammenhang mit seiner Privat- und Lebenssituation in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein, und seit ungefähr neun Monaten selbstständig und allein ein gewerblich registriertes Kleintransporte-Unternehmen zu führen (Datum der Gewerbeanmeldung laut vorgelegtem Auszug aus dem Gewerberegister: 15.09.2010). Er führe für eine Pizzeria in M. Lieferungen durch. Ein Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Mit diesem habe er bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach sei der Bruder nach Österreich gekommen. Seit der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, lebe er wieder mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und seit er selbstständig erwerbstätig sei, komme er für seine Kosten selber auf. Er habe eine Arbeit, versuche, sich zu integrieren und wolle hier in Ruhe leben.

 

Am Ende dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer schriftlich gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er könne auf keinen Fall in den Iran zurück, da er Angst um sein Leben habe.

 

7. Am 12.04.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs statt.

 

Nachdem der Beschwerdeführer erneut auf die vom Bundesasylamt beabsichtigte Vorgangsweise hingewiesen wurde, gab dieser an, diese negative Entscheidung nicht akzeptieren zu können, da er sich in Österreich angepasst und eingewöhnt habe und wolle er absolut nicht zurück.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer näher zum Christentum und zu seinen Glaubensaktivitäten befragt. Auf die Frage nach dem Grundgedanken und der Grundlehre des Christentums gab er an, dass es im Christentum kein Blutvergießen gebe und man im Christentum in Frieden leben könne; im Islam gebe es die Scharia, im Christentum nicht. Weiters führte er nach entsprechenden Fragen dazu aus, Jesus Christus sei geboren, um die Menschen von den Sünden zu befreien und sie zu lehren, wie man leben könne. Für die Sünden, für alles was man im Leben mache, werde man gegenüber Gott zur Verantwortung gezogen. Aufgefordert, den Ablauf in der K.-Kirche bei der Vergebung der Sünden zu beschreiben, antwortete der Beschwerdeführer, er bete in seiner Sprache zu Gott, wenn er einen Fehler gemacht und gesündigt habe, bitte um Vergebung und Verzeihung. Gott solle ihm neue Energien geben für ein neues Leben und damit befrei er sich von seinen Sünden.

 

Nach Hr. H. B. befragt, gab der Beschwerdeführer an, dabei handle es sich um einen der Pfarrer in der K.-Kirche. Zuletzt habe er diesen am Sonntag der vorvorigen Woche getroffen und mit ihm kurz über sein Leben und seine Aktivitäten gesprochen. Er könne nicht so gut Deutsch sprechen, erkläre diesem jedoch, soweit er das kann, wie es bei ihm ablaufe. Seit eineinhalb Jahren führe er solche Gespräche, doch habe er nicht regelmäßig in die Kirche gehen können. Er habe ein oder zwei Mal im Monat die Kirche besucht und jedes Mal nach der Messe mit Hr. B. gesprochen.

 

Dazu befragt, wie oft er die K.-Kirche besucht habe bzw. besuche, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies im vorigen Jahr fast jeden Sonntag, wenn er frei gehabt habe und nicht in der Arbeit gewesen sei, getan, während er die Kirche heuer etwas weniger besucht habe, da er viel mehr gearbeitet habe.

 

Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme eine CD, einen USB-Speicherstick sowie handschriftlich einen Auszug aus dem islamisch iranischen Strafgesetz in Vorlage. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass sich auf der CD die von ihm erwähnte und auf der XXXX veröffentlichte Videoaufnahme über seine Taufe und auf dem USB-Stick ein Film, welcher den Umgang der iranischen Regierung mit anderen Religionen zeige, befinde.

 

8. Mit Schreiben vom 04.04.2011 teilte die BPD Wien mit, dass dem Beschwerdeführer bereits am 10.02.2011 nachweislich eine Information über die notwendige Ausreise zugestellt worden sei und am 28.03.2011 von dessen rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt worden sei, dass dem Beschwerdeführer im Iran die Todesstrafe drohe.

 

9. Am 19.04.2011 sichtete das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.04.2011 vorgelegten Datenträger. Die darauf enthaltenen Filmdateien wurden ursprünglich am 21.05.2006 bzw am 19.01.2010 auf die XXXX hochgeladen und deckten sich deren Inhalte mit den diesbezüglichen Beschreibungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 12.04.2011.

 

10. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 29.04.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt II.).

 

11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde ein. Zu deren Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes als rechtlich nicht haltbar erscheine, da aufgrund der im Kernpunkt in sich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dieser im Iran Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung allenfalls mit Todesstrafe unterworfen zu werden. Des Weiteren wurde auf verschiedene Länderberichte aus 2008 und 2009 und die darin enthaltenen Ausführungen zur Situation für Konvertiten im Iran verwiesen. Auf die konkrete Begründung und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde jedoch nicht eingegangen.

 

12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 18.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

2.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

 

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

 

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

 

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, GZ: E1 410.317-2/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme des Erkenntnisses durch den Beschwerdeführer am 21.12.2010 erwuchs dieses in Rechtskraft.

 

2.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

 

Der Beschwerdeführer begründete im gegenständlichen Verfahren seinen Antrag ausschließlich damit, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner 2009 erfolgten Taufe nach christlichem Ritus und seiner Hinwendung zum Christentum drohe. Dabei handelt es sich jedoch um ein Vorbringen, über welches auch bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. In jenem Verfahren hatte es der Asylgerichtshof als unglaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer aus ernstlicher und innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten ist.

 

Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Bundesasylamt angab, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens sonntags die Kirche besucht zu haben bzw. diese nach wie vor zu besuchen, er seiner Familie und seinen Freunden vom Christentum erzähle und er sich in "Ausbildung" befinde, lässt sich diesem Vorbringen jedoch kein glaubwürdigen Kern dahingehend entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Vorverfahrens nunmehr vermehrt und tatsächlich aus ernstlicher und innerer Überzeugung zum Christentum hingewendet hätte, wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt wurde. Wie sich aus der Befragung durch das Bundesasylamt ergibt, verfügt der Beschwerdeführer zwei Jahre nach der erfolgten Taufe nach wie vor kaum über solche Kenntnisse des Christentums, wie sie etwa der im Erstverfahren als Zeuge befragte Administrativ-Pastor der K.-Gemeinde, der der Beschwerdeführer lt. Taufschein angehört, erwarten würde (vgl. dessen Zeugenaussage mit dem Einvernahmeprotokoll vom 12.04.2011) und die er weitergeben könnte und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, sich zwischenzeitlich intensiver als vor Abschluss des Vorverfahrens mit dem christlichen Glauben näher auseinandergesetzt oder sich an kirchlich-religiösen Aktivitäten in einer entsprechenden Glaubensgemeinschaft beteiligt oder daran teilgenommen zu haben. Gelegentliche Kirchenbesuche sind jedenfalls nicht ausreichend, einen zwischenzeitlich erfolgten inneren Gesinnungswechsel glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab sogar an, im Jahr 2011 (rechtskräftiger Abschluss des Vorverfahrens: 21.12.2010!) seltener in die Kirche zu gehen, als zuvor. Aufgrund dessen ist es auch nicht möglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich intensive Gespräche mit seinen Eltern und seinem Cousin über das Christentum geführt hat, wie von ihm vorgebracht wurde.

 

Soweit vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens Filmaufnahmen vorgelegt wurden, wobei es sich in einem Fall um eine Filmbericht über Zerstörungen des "XXXX" und im anderen um die am XXXX in Österreich erfolgte Taufe des Beschwerdeführers handelt, ist darauf zu verweisen, dass sich der Filmbericht bereits seit 21.05.2006, die Videoaufnahme von der Taufe des Beschwerdeführers seit 19.01.2010 auf der XXXX befindet und damit beide Aufnahmen schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben bzw. veröffentlicht waren, weshalb eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen ist (VwGH 25.04.2001, 2004/20/0100).

 

2.3.4. Dem Asylgerichtshof ist auch nichts bekannt, was auf eine - in Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Iran, seit Rechtskraft der oben angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofs im Erstverfahren hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Derlei wurde im gegenständlichen Verfahrensgang auch gar nicht behauptet. Die in der Beschwerde auszugsweise zitieren Berichte aus den Jahren 2008 und 2009 lagen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens vor und decken sich im Übrigen auch mit den vom Bundesasylamt und Asylgerichtshof im ersten Verfahren herangezogenen, aktuelleren Länderberichten.

 

2.3.5. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher vom Beschwerdeführer im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Die Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache jedoch nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme (VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

 

2.3.6. Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.

 

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

 

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

2.4. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

 

2.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

 

2.4.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

 

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

 

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

 

2.4.4. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist jedenfalls immer mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 zu verbinden (vgl. dazu VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

 

Auch hinsichtlich der Ausweisung in den Iran ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auch erst kürzlich rund fünf Monate zuvor mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2010 (rechtskräftig sei 21.12.2010). Mit diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen würden und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist. Daran ändert auch nichts der im gegenständlichen Verfahren erstmals vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug aus dem Gewerberegister vom 04.10.2010, wonach der Beschwerdeführer bereits am 15.09.2010 ein Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet hat, bewirkt doch diese selbständige Erwerbstätigkeit unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Ausübung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration bzw. begründet diese keine besonders intensive geschäftliche Beziehung.

 

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat stellt sich somit gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

 

3. Gemäß § 36 Abs. 1 Asylgesetz 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

 

Gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 hat, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, der Asylgerichtshof dieser binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes iSd § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in seine Heimat einer realen Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

 

4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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