TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/27 D14 404000-1/2009

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Veröffentlicht am 27.05.2011
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Spruch

D14 404000-1/2009/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2009, Zl. 08 05.741-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2010 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX als Sohn des XXXX (Zl. D14 403998-1/2009) und der XXXX (Zl. D14 403999-1/2009) im österreichische Bundesgebiet geboren und stellte am 03.07.2008 vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht genannt.

 

Zum Nachweis seiner Identität legte die Mutter die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX, vor.

 

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 16.12.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen und erklärte, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und gesund sei. Die Angaben der Mutter in ihrem Verfahren würden auch für den Beschwerdeführer gelten.

 

Zusammengefasst führten Mutter und Vater des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen aus, dass der Vater in Inguschetien drei Mal aus unterschiedlichen Gründen (allgemeine Säuberungsaktion, Mordverdacht, unbekannter Grund) festgenommen, in der Folge jedoch jeweils wieder freigekauft worden sei. Die Mutter habe in einer Schule unterrichtet, die von russischen Soldaten bewacht worden sei. Auf dem Nachhauseweg hätten Soldaten einmal versucht, sie zu entführen, was jedoch nicht gelungen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei letztlich aufgrund seines Vaters ausgereist.

 

I.2. Mit Bescheid vom 05.01.2009, Zl. 08 05.741-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegens eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den Eltern des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2009 vertreten durch seinen Vater fristgerecht Beschwerde und wurde darin im Wesentlichen auf das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren seiner Eltern verwiesen.

 

Einem Fristsetzungsantrag vom 11.01.2010 wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010, Zl. D14 404.000-1/2009/5Z Folge gegeben und dem zuständigen Senat bis 30.06.2011 eine Entscheidungsfrist gesetzt.

 

I.6. Am 15.06.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des Beschwerdeführers ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden.

 

Vor dem Asylgerichtshof schilderten die Eltern des Beschwerdeführers unter anderem, dass die Probleme im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der nichtmilitärischen Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung durch seinen Vater gestanden seien. Der Vater behauptete nunmehr, dass seine letzte Festnahme vor seiner Ausreise aus diesem Grund erfolgt sei. Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies er auf einen Zeitungsbericht, wonach nach dem Vater des Beschwerdeführers gefahndet werde. Dieser Zeitungsbericht wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durch den anwesenden Dolmetscher übersetzt und dem Vater des Beschwerdeführers aufgetragen, diesen im Original vorzulegen.

 

Mit E-Mail vom 18.06.2010 wurde von der Caritas die E-Mail übermittelt, in der die Familie väterlicherseits des Beschwerdeführers eine Ladung und den Zeitungsausschnitt samt Suchmeldung übermittelt hat. Eine Ladung befinde sich noch im Original in Inguschetien und wurde die Übermittlung per Post nach Österreich in Aussicht gestellt. Die Zeitung mit der Suchmeldung habe die Familie nicht mehr und diese könne deshalb nicht im Original übermittelt werden. Dahingehend wurde ersucht, über die österreichische Botschaft direkt mit der Zeitung in Kontakt zu treten.

 

Mit Eingabe vom 09.07.2010 wurde eine Ladung für den 07.05.2009 übermittelt.

 

Im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente wurde durch den Asylgerichtshof am 13.01.2011 eine Anfrage an ACCORD gestellt, inwieweit die Echtheit der vorgelegten Suchanzeige einer inguschetischen Zeitung bestätigt werden könne.

 

Das Ergebnis der Recherche von ACCORD vom 20.01.2011 wurde den Eltern des Beschwerdeführers am 14.04.2011 zum Parteiengehör übermittelt. In der Recherche wurde von ACCORD unter Angabe der Quellen festgestellt, dass die Zeitung "XXXX" erst Anfang Juni 2008 wieder erschienen sei, dies nach 15 jähriger Pause, nämlich am XXXX.

 

In der vom Vater vorgelegten Kopie der Ausgabe der genannten Zeitung vom 07.02.2008 befinde sich auf Seite drei ein Artikel mit dem Titel "Höhepunkt der beruflichen Meisterschaft", in dem über das zweite gesamtrussische Forum berichtet wird, welches jedoch erst am 17.11. bis 21.11.2008 stattgefunden habe.

 

Den Eltern wurde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof vor diesem Hintergrund - vorbehaltlich einer Stellungnahme - davon ausgehe, dass die übermittelte Ausgabe vom 07.02.2008 offensichtlich nicht echt sei, und ein gefälschtes Beweismittel darstelle.

 

Den Eltern wurden zeitgleich allgemeine Länderberichte zur Russischen Föderation zur Stellungnahme übermittelt. Explizit wurde auf die Berichte betreffend Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation hingewiesen. Daraus ergebe sich eine grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen selbst im vor Jahren weitgehend zerstörten Tschetschenien. Dort gebe es wieder eine grundsätzlich funktionierende Gesundheitsversorgung, wie auch eine Versorgung mit Medikamenten.

 

In der mit Faxeingabe vom 02.05.2011 übermittelten Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass die Ausgabe der Zeitung nicht vom 07.02.2008 sondern vom 07.02.2009 datiere.

 

I.7. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers (Zl. 08 05.741-BAE) und seiner Eltern (Zlen. 08 00.499-BAE und 08 00.500-BAE), Einsicht in die Verhandlungsschrift im Rahmen der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 15.06.2010, die vorgelegten Unterlagen der Eltern im Laufe des Rechtsmittelverfahrens und die eingeholten Recherchen durch den Asylgerichtshof sowie durch Einsicht in folgende, im Rahmen des Parteiengehörs seinen Eltern vorgehaltene Unterlagen:

 

Allgemeine Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs, Stand September 2010;

 

Auswärtiges Amt Berlin vom 07.03.2011, Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation;

 

Verbindungsbeamter der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 08.04.2011, Psychische Erkrankungen - Behandlungsmöglichkeiten in Inguschetien und Dagestan;

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation sowie

 

Vesta vom 08.08.2008 über die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen - auch von PTBS.

 

I.8. Zur Person und den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der im Bundesgebiet nachgeborene Sohn und somit Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführer zu (Zlen. D14 403998-1/2009 und D14 403999-1/2009). Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich seine Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten.

 

Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

 

Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt.

 

Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern bezogen.

 

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seinen Eltern vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. Inguschetien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

 

Dem gesunden Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

 

Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten väterlicherseits - zwei Großonkel und eine Tante (EDV-Zlen. 02 32.982, 07 09.361 und 07 08.409) - mangelt es an einer hinrechend ausgeprägten Nahebeziehung, um einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegen zu stehen. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet seit Jänner 2008 und der Beschwerdeführer selbst seit seiner Geburt am XXXX durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig. Seine Eltern gehen keiner Beschäftigung nach. Die Eltern des Beschwerdeführers haben durch gefälschte Beweismittel versucht, eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat zu konstruieren.

 

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus wird auf die in den Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D14 403998-1/2009/14E und D14 403999-1/2009/13E betreffend die Eltern Akt der Eltern wiedergegebenen und diesen im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen verwiesen und werden diese auch zum Inhalt gegenständlicher Entscheidung erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 18.02.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).

 

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

 

Der minderjährige Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.

 

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

 

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

 

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

 

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Eltern des Beschwerdeführers keine glaubhaften Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diesen daher weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte. Dahingehend wird auf die Begründungen in den Erkenntnissen betreffend die Eltern vom heutigen Tag (D14 403998-1/2009/14E und D14 403999-1/2009/13E) verwiesen und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Sowohl die Probleme seines Vaters als auch seiner Mutter betreffend eine Verfolgung in Inguschetien haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus den Gesamtangaben seiner Eltern war nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Deren Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall seiner Eltern keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft vollkommen unwahrscheinlich.

 

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

 

II.3. Zum Status des Asylberechtigten:

 

II.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

 

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

II.3.2. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern des Beschwerdeführers konnten daher nicht darlegen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.

 

II.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

II.4.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

 

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

II.4.2. Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Inguschetien den in § 8 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. Den Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Inguschetien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG 2005 geraten könnte. Es haben sich keine Hinweise für eine Erkrankung oder einen medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergeben. Er befindet sich mit seinen knapp drei Jahren in einem Alter, in dem ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Sozialisation in Inguschetien möglich sein wird. Zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, da er mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, welche ihm bei der Integration in die inguschetische Gesellschaft behilflich sein werden.

 

Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

 

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Inguschetien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

 

Dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass dieser im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

 

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.5. Zur Ausweisung:

 

II.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Nach § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

 

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

der Grad der Integration;

 

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Nach § 10 Abs. 3 leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 5 leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Nach § 10 Abs. 6 leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

II.5.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Eltern (Beschwerdeführer zu Zlen. D14 403998-1/2009 und D14 403999-1/2009), doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

 

Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers (zwei Großonkel sowie eine Tante väterlicherseits) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiären Beziehungen darstellen. Dies insbesondere deswegen, da der minderjährige Beschwerdeführer zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt. Er lebt mit diesen Verwandten weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht zu diesen in finanzieller oder sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Verwandten reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.

 

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar.

 

II.5.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Im Fall des knapp drei Jahre alten Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte und stellt dessen Ausweisung, welche insbesondere gemeinsam mit seinen Eltern erfolgt, keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Inguschetien führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da zahlreiche Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits, nach wie vor in Inguschetien leben. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - mit Hilfe seiner Eltern und seiner Familie - eine Relokation in Inguschetien möglich sein wird. Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Alter von knapp drei Jahren in einem anpassungsfähigen Alter befindet, welches ihm die Integration in die heimatlichen Gesellschaftsstrukturen erleichtern wird.

 

Die Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend die Eltern des Beschwerdeführerin wurden im Wesentlichen mit der illegalen Einreise, der Stellung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet begründet. Den Eltern des Beschwerdeführers musste schließlich klar sein, dass sie nur angesichts offensichtlich wahrheitswidriger Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt waren und die Dauer des Verfahrens und damit der dreieinhalbjährige Aufenthalt primär darin begründet liegen, dass die Eltern im Rechtsmittelverfahren verfälschte Beweismittel vorgelegt haben, die seitens des erkennenden Senats einer zeitaufwendigen und mühevollen Überprüfung unterzogen haben werden müssen. Den Eltern musste angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von Beginn an klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet infolge Asylantragstellung nur ein vorübergehender sein konnte, sodass in Summe die öffentlichen Interessen an der Ausweisung deren private Interessen an einem Verbleib in Österreich überwogen haben.

 

Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familien- oder Privatleben darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Es wird schließlich nur ein Familienleben mit seinen Eltern geführt, gegen welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls eine entsprechende Ausweisung verfügt wurde. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

 

Es überwiegen daher iSd. oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie u.a. gegen Norwegen). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

 

Dem minderjährigen Beschwerdeführer kommt auch kein auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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