TE Vfgh Erkenntnis 2011/3/9 U1235/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §61, §75 Abs7
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung durch einen Einzelrichter und nicht einen Senat des Asylgerichtshofes; keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13. Mai 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2002 wurde dieser Antrag gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, (im Folgenden: AsylG 1997) abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß §8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2002 wurde dieser Antrag gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 76, (im Folgenden: AsylG 1997) abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß §8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt.

1.3. Die gegen die Asylabweisung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes durch eine Einzelrichterin vom 3. Mai 2010 - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16. Mai 2008, 14. Oktober 2009 und 21. April 2010 - gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen.

Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Einzelrichterzuständigkeit lauten wie folgt:

"Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U97/08)."

2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vor und sah - unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung - von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Was die Entscheidung des Asylgerichtshofes durch eine Einzelrichterin betrifft, entspricht der vorliegende Fall - in dem nach dem 1. Juli 2008 noch zwei Verhandlungen durchgeführt wurden - der zu U634/10 protokollierten Beschwerdesache, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (s. VfGH 27.4.2010, U634/10; vgl. idS ferner auch etwa VfGH 1.12.2010, U3061/09 sowie U1489/10). Was die Entscheidung des Asylgerichtshofes durch eine Einzelrichterin betrifft, entspricht der vorliegende Fall - in dem nach dem 1. Juli 2008 noch zwei Verhandlungen durchgeführt wurden - der zu U634/10 protokollierten Beschwerdesache, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (s. VfGH 27.4.2010, U634/10; vergleiche idS ferner auch etwa VfGH 1.12.2010, U3061/09 sowie U1489/10).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1235.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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