RS Vwgh 2011/2/24 2008/09/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
B-VG Art7 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0025 E 9. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind (Hinweis E 4. September 2006, 2006/09/0070). Auch der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 101, ohne Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubniseingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf; einerseits ist nämlich zu beachten, dass bestehende Arbeitserlaubnisse dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Nach § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm der NAGDV 2005 gelten ferner die vor dem Inkrafttreten des NAG 2005 erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und des jeweiligen Gültigkeitszweckes weiter, sodass früher erteilte den nunmehr erforderlichen Niederlassungsbewilligungen gleichzuhaltende Aufenthaltstitel auch weiterhin Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sein können. Schließlich bietet § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Möglichkeit, für Asylwerber, über deren Asylantrag nach Ablauf von drei Monaten noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, während des laufenden Asylverfahrens eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hegt der VwGH keine Bedenken dahingehend, dass das Fehlen von Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis unverhältnismäßig wäre.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090129.X02

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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