TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/30 D13 235416-4/2010

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Spruch

D13 235416-4/2010/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, GZ D13 235416-4/2010/8E betreffend XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX (im weiteren XXXX genannt) , geb. XXXX, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religion, reiste am 13.08.2001 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 28.02.2002, Zahl: 01 18.549-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt II.). Nachdem dieser Bescheid dem XXXX am 05.03.2002 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden war, dieser dagegen jedoch kein Rechtsmittel erhob, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002 am 20.03.2002 in Rechtskraft.

 

Nachdem XXXX zwischenzeitig in die Schweiz gereist war und auch dort einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er am 19.12.2002 aus der Schweiz rückübernommen und stellte am 02.01.2003 aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag in Österreich (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 18.02.2003, Zahl: 03 00.119-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des XXXX gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die von XXXX am 04.03.2003 fristgerecht dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.04.2003, GZ. 235.416/0-VIII/22/03, abgewiesen.

 

Nachdem XXXX am 16.02.2005 aus Polen rückübernommen worden war, stellte er am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als dritter Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 11.10.2005, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des XXXX gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 24.10.2005 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchpunkt II.) und erteilte dem XXXX gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der XXXX am 10.08.2006 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2008/24E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2006 als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 02.05.2007, Zahl. 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2008.

 

Am 25.04.2008 stellte XXXX einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.07.2008, Zahl: 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2009.

 

Am 28.04.2009 stellte XXXX neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung Mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2010.

 

Am 31.03.2010 stellte XXXX neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

 

Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: 05 02.194-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem XXXX mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF von Amts wegen ab (= Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. jedoch für unzulässig (= Spruchpunkt II.).

 

In Erledigung der gegen diese Bescheid ergangenen Beschwerde wurde diese gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

 

"I. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wird

XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

 

II. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wird XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

 

III. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 unzulässig."

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).

 

Gegenständlich hat das Bundesasylamt über dem am 31.03.2010 durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung in dem Bescheid vom 25.5.2010, FZ 0502194-BAL nicht abgesprochen.

 

Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich für den Asylgerichtshof daraus, das er (als Beschwerdebehörde) nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, der durch den Spruch des angefochtenen Bescheides entschieden wurde (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar zu § 66 RZ 92)

 

Aufgrund des Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass aus dem im Spruchteil II des genannten Erkenntnisses weder dem noch dem Bundesasylamt ein Recht erwachsen ist (vgl. zum Bundesasylamt auch sinngemäß Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar zu § 68 RZ 87), weshalb die Voraussetzung der Bescheidbehebung nach der genannten Bestimmung vorliegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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