TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/6 2000/05/0257

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15101000;
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;
L70715 Spielapparate Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31985L0337 UVP-RL Art6 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL;
31997L0011 Nov-31985L0337;
AVG §8;
B-VG Art15;
EURallg;
EWR-Abk Art6;
VeranstaltungsG Slbg 1997;
VwGG §38a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerden

1. des Alois und der Anna Würfl in Salzburg sowie 2. der Anneliese Tritscher in Salzburg, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner in Wien III, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. Oktober 2000, Zl. 12/01-R/27/7-2000, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: SWS Stadion Salzburg Wals-Siezenheim Planungs- und Errichtungsgesellschaft mbH. in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55/1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer Alois und Anna Würfl haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.340,-- jeweils zu gleichen Teilen, Anneliese Tritscher hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.340,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 28. April 2000, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 2. Mai 2000, hat die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer veranstaltungsbehördlichen Genehmigung der Veranstaltungsstätte Stadion Wals-Siezenheim beantragt. Bei der Veranstaltungsstätte handelt es sich um das zu errichtende Fußballstadion in Wals auf den Grundstücken Nr. 1219/1, 1215/1, 1214/1, 1213/6, 1213/1 u.a. KG Liefering I. Unmittelbar westlich der Schlosspromenade soll zwischen der A 1 und dem Industriegleis im östlichen Vorfeld des Schlosses und des Schlossparks Kleßheim ein Stadion für ca. 19.000 Zuschauer errichtet werden, ca. 20.000 Parkplätze sind vorgesehen, bei ausverkauftem Stadion werden ca. 2.400 weitere Parkplätze für PKWs benötigt werden und ca. 120 für Reisebusse, diese zusätzlichen Parkplätze sollen gesondert angemietet werden.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Der Bewilligungsbescheid erging an die mitbeteiligte Partei, die Landesumweltanwaltschaft Salzburg sowie die Gemeinde Wals-Siezenheim, das Landesgendarmeriekommando für Salzburg und das Bezirksgendarmeriekommando Salzburg.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 sei nicht konkret zu entnehmen, wem neben dem Antragsteller Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zukomme. Das Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz sehe im § 8 Abs. 1 Z. 10 die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft als Formalpartei in bestimmten Verfahren vor. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Veranstaltungsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen diene und eine Parteistellung von Betriebsstätten-Anrainern nicht abgeleitet werden könne. Auch unter der Annahme einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie sei für eine Parteistellung von Anrainern nichts zu gewinnen (wird näher ausgeführt).

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Die Beschwerde des Alois und der Anna Würfl ist zur hg. Zl. 2000/05/0257 protokolliert, jene der Anneliese Tritscher zur hg. Zl. 2000/05/0258. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber jeweils eine Gegenschrift eingebracht, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Die mitbeteiligte Partei hat eine gemeinsame Gegenschrift eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Erstbeschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Parzelle 2606, KG Liefering I, das laut Beschwerdevorbringen zwischen den geplanten PKW-Parkplätzen des verfahrensgegenständlichen Projektes situiert ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer Würfl wird durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, mit dem die Veranstaltungsstätte bewilligt wurde, eine Inanspruchnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen dieser Beschwerdeführer in keiner Form verfügt oder genehmigt. Die Versickerung von Oberflächenwässern bzw. die Änderung der Grundwasserverhältnisse sind Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Die Drittbeschwerdeführerin wohnt laut Angabe in der Beschwerde "in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Stadions Wals-Siezenheim", die angegebene Adresse G-Straße 29/6 in Salzburg ist allerdings vom geplanten Stadion ca. 500 m entfernt und von diesem durch die A 1 getrennt.

Im Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997) in der Fassung LGBl. Nr. 54/2000 ist keine Bestimmung enthalten, wonach einem Anrainer Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen (so auch im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0082), dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient und dass aus § 17 Abs. 1 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 die Parteistellung von Anrainern von Betriebsstätten nicht abgeleitet werden kann. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzurücken, da es sich beim VAG 1997 um eine Wiederverlautbarung des VAG 1987 handelt.

Die Beschwerdeführer verstehen sich als "übergangene Partei". Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen; Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung mangels Parteistellung zu Recht erfolgte. Die belangte Behörde war zur Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer insofern zuständig, als das Veranstaltungsrecht, das auch Sportanlagen umfasst, eine Landesangelegenheit im Sinne des Art. 15 B-VG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 94/10/0058). Damit ist die Landesregierung gemäß Art. 101 B-VG die oberste zuständige Verwaltungsbehörde. Gemäß § 16 Abs. 4 lit. b VAG 1997 ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Genehmigung von Veranstaltungsstätten, die für Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung bestimmt sind, zuständig.

§ 46 Abs. 9 des UVP-Gesetzes 2000, BGBl. Nr. 89 lautet wie folgt:

"(9) Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden."

Das hier gegenständliche Vorhaben ist nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes erfasst; das erforderliche Genehmigungsverfahren wurde nämlich vor dem 11. August 2000 eingeleitet. Die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG fand unmittelbare Anwendung, weil ein UVP-Verfahren durchgeführt wurde. Infrastrukturenprojekte, wie Parkplätze in der gegenständlichen Größenordnung, sind vom Anhang II der RL 97/11/EG erfasst. Das Verfahren könnte nur nach der eben wiedergegebenen Bestimmung des § 46 Abs. 9 des UVP-Gesetzes auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Projektwerberin keinen Gebrauch gemacht.

Auch aus den in den Beschwerden angestellten Überlegungen zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für die Parteistellung der Beschwerdeführer und den damit geltend gemachten Anspruch auf eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach dem UVP-Gesetz 2000, nämlich der Salzburger Landesregierung und dem Umweltsenat, nichts zu gewinnen, weil das UVP-G 2000, wie oben ausgeführt, nicht anzuwenden ist. Mit der Berufung auf die UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung der Änderungs-RL 97/11/EG vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsgrundlage für ihre Parteistellungen anzugeben: Selbst dort, wo die Richtlinie angesichts des Art. 6 EWR-A und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, kann weder aus Art. 6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie eine Parteistellung einer bestimmten Interessentengruppe abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, B 1956/94, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0238, und die dort angeführte Judikatur des EuGH, wonach sich auch im Lichte dieser zit. Judikatur keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie ergäbe, der zufolge eine Parteistellung (von Anrainern) gegeben wäre).

Ob der durch die UVP-RL in der Fassung der Änderungs-RL auferlegten Informationspflicht und Einräumung von Äußerungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der im Gegenstand durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wurde, kann in diesem Verfahren, in dem es ausschließlich um die Parteirechte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung geht, dahingestellt bleiben. Dass das gegenständliche Vorhaben nach der Gesetzeslage vor der UVP-Gesetzes-Novelle 2000 der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G unterlag und damit auch ein konzentriertes Genehmigungsverfahrens durchzuführen war, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch nicht gegeben, da derartige Anlagen im Anhang 1 zum UVP-G nicht genannt waren.

Da den Beschwerdeführern somit weder auf Grund des Salzburger Veranstaltungsgesetzes noch auf Grund der UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung der Änderungs-RL 97/11/EG Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zukam, ist ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid mit Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.

Die behauptete Befangenheit des Sachbearbeiters, der die Beschwerdeführer befragt hat, ob die eingebrachten Berufungen aufrecht erhalten würden und insbesondere, ob eine Vollmachtserteilung an den einschreitenden Rechtsfreund zur Erhebung der Berufung erteilt wurde, ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen, weil einerseits dann, wenn, wie hier, in einem gleichzeitig durchgeführten Wasserrechtsverfahren hervorgekommen ist, dass für einzelne Parteien Rechtsmittel eingebracht wurden, die dem einschreitenden Rechtsfreund dafür kein Mandat erteilt hatten und diese Rechtsmittel dann wieder zurückgezogen wurden, es nicht als unsachlich erkannt werden kann, wenn sich der Sachbearbeiter über die näheren Umstände der Berufungseinbringung von Amts wegen Gewissheit verschafft. Dazu kommt, dass ein Verfahrensmangel, der in der Befangenheit eines zur Willensbildung berufenen Verwaltungsorganes bestehen könnte, nach der hg. Rechtsprechung nur dann Anlass für eine Bescheidaufhebung bilden könnte, wenn der Verfahrensmangel wesentlich ist, d.h. wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 610, zitierte hg. Judikatur). Da sich der angefochtene Bescheid inhaltlich als richtig erweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei Befangenheit des Sachbearbeiters ein anderes Ergebnis vorgelegen wäre.

Da die Beschwerdeführer mangels Parteistellung kein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor der Veranstaltungsbehörde erster Instanz hatten, ist auf die Frage, ob das zeitliche Überlappen von Verhandlungsterminen die Beschwerdeführer beeinträchtigen konnte, nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, der VwGH möge dem EuGH folgende Frage im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorlegen:

"Verbieten es die Art. 10 und 249 EGV, dass die Mitgliedstaaten eine Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erlassen, welche die Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschrift in jenen Fällen ausschließt, in welchen die Richtlinie unmittelbar angewendet wird?"

Eine derartige Vorgangsweise war nicht geboten, weil die gestellte Frage hier nicht präjudiziell ist, geht es doch einzig und allein um die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte. Aus denselben Gründen ist auch keine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 geboten, weil auch diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht in dem von den Beschwerdeführern verstandenen Sinn, nämlich, ob diese Bestimmung Verfahren, für die Antragstellungen zwischen 14. März 1999 und 10. August 2000 erfolgt sind, aus dem Regelungsregime des UVP-G 2000 ausnimmt, präjudiziell ist.

Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. März 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050257.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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