RS Vfgh 2010/12/16 B343/10

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

EMRK 7. ZP Art4
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
StGB §153e Abs1 Z1
VStG §30 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchNichtaufhebung einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen gegen dasAusländerbeschäftigungsgesetz nach Freispruch im gerichtlichenStrafverfahren wegen organisierter Schwarzarbeit; keine unzulässigeDoppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung

Rechtssatz

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots.

Unterschiedliche Regelungszwecke des §153e Abs1 StGB idF SozialbetrugsG, BGBl I 152/2004 und BGBl I 98/2009, (gegen den Entgang von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen für die öffentliche Hand, Schutz von redlich agierenden Arbeitgebern vor Konkurrenzdruck und unfairem Wettbewerb sowie nicht angemeldeter Dienstnehmer vor besonders belastenden Arbeitsbedingungen und dem Verlust von Beitragsmonaten für die Pensionsversicherung) und des §28 AuslBG (Wahrung der arbeitsmarktbezogenen Schutzinteressen in- und ausländischer Arbeitnehmer, die - mit Bewilligung - bereits in Österreich in Beschäftigung stehen, im Interesse der Allgemeinheit).

§153e Abs1 StGB bezieht sich allgemein auf die Beschäftigung von Personen, gleichgültig ob diese Österreicher oder Ausländer sind, während §28 Abs1 Z1 lita AuslBG lediglich die Beschäftigung von Ausländern unter Strafe stellt.

Denkmögliche Annahme der Behörde, dass es sich nicht um ein und dieselbe konkrete Tat handelte, sondern der Verstoß gegen das AuslBG durch Unterlassen der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung erfolgte, während das Delikt des §153e StGB durch Einstellung der Arbeitskräfte ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung bzw ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung begangen wurde.

Sohin Verfolgung bzw "Verurteilung" des Beschwerdeführers wegen verschiedener Straftatbestände, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler, wenn die belangte Behörde angesichts der Unterschiede in wesentlichen Elementen der beiden Straftatbestände die von ihr getroffenen Straferkenntnisse nicht nach §30 Abs3 VStG außer Kraft gesetzt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Strafrecht,Verwaltungsstrafrecht, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B343.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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