Rechtssatz
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach Paragraph 83, JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126585Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025