RS OGH 2011/1/28 6Ob10/11f, 1Ob105/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2011
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Norm

JN §93

Rechtssatz

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/11f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 10/11f
    Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1)
  • 1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126585

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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