RS OGH 2025/4/24 6Ob10/11f; 1Ob105/13t; 10Ob10/25f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2011
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Norm

JN §93
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach Paragraph 83, JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.

Entscheidungstexte

  • RS0126585">6 Ob 10/11f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 10/11f
    Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1)
  • RS0126585">1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Auch
  • RS0126585">10 Ob 10/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 10/25f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126585

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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