Norm
AlVG §41 Abs1Rechtssatz
Fällt der Beginn der Mutterschutzfrist auf einen Zeitpunkt, zu dem die Versicherte nach vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug nur mehr Notstandshilfe bezieht, ist das Wochengeld im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach § 41 AlVG iVm § 162 Abs 3 ASVG (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) durch die Gegenüberstellung der um 80 % erhöhten Notstandshilfe und des einfachen - nicht ebenfalls um 80 % erhöhten - Arbeitslosengelds zu ermitteln.Fällt der Beginn der Mutterschutzfrist auf einen Zeitpunkt, zu dem die Versicherte nach vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug nur mehr Notstandshilfe bezieht, ist das Wochengeld im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach Paragraph 41, AlVG in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, ASVG (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) durch die Gegenüberstellung der um 80 % erhöhten Notstandshilfe und des einfachen - nicht ebenfalls um 80 % erhöhten - Arbeitslosengelds zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126533Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013