RS OGH 2024/11/19 3Ob227/10v; 3Ob44/11h; 3Ob145/11m; 4Ob224/12p; 7Ob182/12h; 2Ob166/17a; 2Ob61/21s;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2011
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Norm

AußStrG 2005 §2
AußStrG 2005 §40
AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.

Entscheidungstexte

  • RS0126598">3 Ob 227/10v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 227/10v
    Bemerkung: Ablehnung von 4 Ob 50/08v, RIS-Justiz RS0123316; so bereits 1 Ob 86/08s, 5 Ob 24/09d. (T1)
  • RS0126598">3 Ob 44/11h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
  • RS0126598">3 Ob 145/11m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 145/11m
    Bem wie T1
  • RS0126598">4 Ob 224/12p
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 224/12p
    Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T2)
  • RS0126598">7 Ob 182/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 182/12h
    Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T3)
  • RS0126598">2 Ob 166/17a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 166/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T4)
  • RS0126598">2 Ob 61/21s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 61/21s
  • RS0126598">1 Ob 102/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 102/23s
    vgl; Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 4 Ob 50/08v blieb vereinzelt und wurde in den Folgeentscheidungen ausdrücklich abgelehnt. (T5)
  • RS0126598">2 Ob 168/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 168/23d
  • RS0126598">2 Ob 183/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 183/24m
    Beisatz wie T5
    Beisatz: Seit dem AußStrG 2005 entspricht es der gefestigten Rechtsprechung (vgl RS0007926 [T13, 16, 19, 22]), dass dem Erben, der nach eingetretener Bindung des Erstgerichtes an den Einantwortungsbeschluss durch Übergabe an die Geschäftsstelle eine Erbantrittserklärung abgibt, Parteistellung und Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss nur ausnahmsweise dann zugebilligt wird, wenn er zuvor Interesse bekundet hat und aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Umständen an der Abgabe der Erbantrittserklärung gehindert wurde. Die Ausnahme in RS0007926 (Judikatur vor dem AußStrG 2005) ist irreführend. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126598

Im RIS seit

11.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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