TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/29 C1 319877-1/2008

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Spruch

C1 319877-1/2008/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vom 12.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2008, Zl. 08 00.119-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2010 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.01.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Zuge der Erstbefragung an, dass er Mitglied der "National Conference" (NC) Partei sei und es vor zwei Jahren zu Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Partei, der Kongresspartei (CP), gekommen sei. Sein Bruder sei verletzt worden; dem Beschwerdeführer habe man mit Prügel gedroht. Er sei daher im Jänner 2006 von Jammu über den Punjab nach Delhi gereist, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 gelebt habe.

 

Im Zuge der Einvernahme am 17.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Vorort von Delhi bei einem Freund gelebt; wo genau, wisse er nicht. Meistens sei er mit dem LKW "auf Tour" gewesen.

 

Im Zuge der Einvernahme am 07.05.2008 gab er an, dass seine Familie in der Stadt Jammu leben würde; sein Bruder wohne bei den Großeltern in der Nähe der Stadt Jammu. Er könne außerhalb seines Heimatgebietes nicht leben, da die Personen, mit denen er Schwierigkeiten gehabt habe, Militante seien, die ihn überall finden würden. Die Schwierigkeiten seien im Zuge der Wahl 2005 aufgetreten, die Gegner hätten ihn finden wollen, da er Wahlwerbung für die NC-Partei betrieben habe. Es habe aber auch Auseinandersetzungen wegen eines Geschäftes gegeben. Im Februar 2008 sei sein Onkel verletzt worden.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

 

Nach einer Darstellung zur Lage in Indien führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der geschilderten Fluchtgründe äußerst vage, unkonkret und oberflächlich sei. Die Angaben seien auch nicht "in den relevanten Teilen in einem relevanten Mindestmaß logisch". Der Antragsteller hätte überdies in anderen Teilen Indiens unbehelligt weiter leben können.

 

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

 

Am 31.05.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person und seiner Familie machte und Folgendes zu Protokoll brachte:

 

"VR: Wo haben Sie sich zuletzt in Indien aufgehalten?

 

BF: Kurz vor der Ausreise war ich in Neu Delhi. Ich möchte noch anmerken, dass ich im Transportgeschäft tätig war und daher auch sehr oft unterwegs war.

 

VR: Haben Sie einen Führerschein oder einen Mitgliedsausweis mit?

 

BF: Ich habe meinen Führerschein in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Ich habe eine Mitgliedsbestätigung beim BAA abgegeben. Einen Mitgliedsausweis habe ich nicht.

 

VR: Wann haben Sie Indien verlassen?

 

BF: Im Jahr 2006.

 

VR: Können Sie das genauer angeben?

 

BF: Es war zwischen 22. und 30. Oktober. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war das Diwali Fest.

 

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?

 

BF: Es gibt dort eine Feindschaft zwischen uns und einer Familie. Vor ca. 1 Monat gab es wieder einen Streit bzw. es war noch im Mai. Mein Bruder wurde festgenommen, ohne Grund. Diese Leute haben mich bereits mit dem Umbringen bedroht.

 

VR: Weswegen wurden Sie bedroht?

 

BF: Diese Familie ist Anhänger der gegnerischen Partei und wegen unserer unterschiedlichen Gesinnung gibt es oft Streitereien. Diese Familie führt auch eine Transportfirma. Es gibt auch einen Konkurrenzkampf zwischen unserer und ihrer Familie.

 

VR: Welche zwei Parteien meinen Sie?

 

BF: Meine Familie ist Anhänger der National Conference Partei die andere Familie der Congresspartei.

 

VR: Nach den Länderberichten gab es im November/Dezember 2008 Wahlen. Bei diesen Wahlen hat die National Conference Partei gewonnen und ist eine Koalition mit der Congress Partei eingegangen. Wieso sollten die Streitigkeiten ihrer Familien aufgrund der unterschiedlichen Gesinnung so groß sein?

 

BF: Der Parlamentsabgeordnete von Jammu ist ein CP-Mitglied. Sie wollen uns schikanieren.

 

VR: Wann waren Sie vor ihrer Ausreise länger als 3 Tage an ihrer Heimatadresse?

 

BF: Ende 2005. Im Jänner 2006 bin ich von meiner Heimat weggegangen.

 

VR: Hatten Sei von Jänner 2006 bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2007 Probleme mit dieser Familie?

 

BF: Es gab zwar in dieser Zeit keine Probleme. Ich habe diesbezügliche Beweise beim BAA abgegeben. Es gab viele Probleme.

 

VR: Hatten Sie konkret Probleme?

 

BF: Ich habe mich vor diesen Leuten versteckt gehalten, obwohl sie mich gesucht haben. Wenn Sie mich gefunden hätten, hätten sie mich sicher getötet worden.

 

VR: Ist von ihrer Familie schon irgendwer deshalb getötet worden?

 

BF: Es ist zwar niemand gestorben. Mein Bruder wurde festgenommen. Es gab eine Anzeige wegen versuchten Mordes.

 

VR: Erklären Sie, warum Sie getötet werden sollten?

 

BF: Es gab Schießereien und es wurden viele Leute verletzt. Ich bin geflüchtet um mein Leben zu retten.

 

VR: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie die 1 1/2 Jahre vor ihrer Ausreise aus Indien als LKW Fahrer unterwegs waren und auch bei einem Freund in Neu Delhi waren. Heute geben Sie an, dass Sie sich versteckt gehalten haben. Wie passt das zusammen. Erklären Sie das.

 

BF: Die Adresse von meinem Freund hatte diese Familie vorerst nicht gewusst. Als sie das herausgefunden haben, wollten sie mich auch dort verfolgen. Ich habe niemanden gesagt wo ich mich mit meinem LKW zunächst aufhalten werde.

 

VR: Sie selbst können nicht angegeben, an welcher Adresse Sie sich aufgehalten haben, aber diese Familie hat das sofort herausgefunden?

 

BF: Mein Freund hat mich immer vom LKW Sammelplatz abgeholt und auch wieder hingebracht. Er hat in XXXX als Untermieter gewohnt. Dort waren sehr viele Muslime. Ich habe vergessen wie die Siedlung heißt.

 

VR: Warum können Sie nicht weiterhin als LKW Fahrer in Indien tätig sein, wie sie es auch vor ihrer Ausreise gemacht haben und vorher auch keine Probleme hatten?

 

BF: Ich habe immer Angst gehabt, dass mich diese Leute finden und töten werden. Ich habe immer Umwege gemacht um an den Platz zu gelangen wo ich tatsächlich hin hätte müssen.

 

VR: Waren Sie so wichtig, dass die Familie lediglich wegen einer anderen politischen Gesinnung in ganz Indien Sie suchen und töten wird?

 

BF: Ich habe bereits um mein Vorbringen zu untermauern, Beweisstücke vorgelegt. Aus denen geht heraus, dass sowohl meine Familie attackiert wurde.

 

VR: Das ist ein Onkel.

 

BF: Ja der Onkel mütterlicherseits und gehört auch zur Familie. Mein Bruder wurde wegen versuchten Mordes angeklagt, das ist auch eine Schikane.

 

VR: Hatten Sie persönlich Probleme?

 

BF: Ja. Es gab Streitereien. Sie haben mich attackiert. Die Nachbarn interveniert. Danach habe ich meine Heimat verlassen und mich versteckt.

 

VR: Warum können Sie sich nicht im Süden Indiens eine Existenz als LKW Fahrer aufbauen?

 

BF: Diese Familie ist auch im Transportunternehmen. Ihre Fahrer suchen mich in ganz Indien und würden mich aufspüren können.

 

VR: Wollen Sie noch etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte vorbringen?

 

BF: Ich habe ihnen mein gesamtes Vorbringen bereits erzählt. Was neu vorgekommen ist, mit meinem Bruder, ist er diesen Monat passiert. Sie können auch Erhebungen in Indien bezüglich dieser Anzeige machen."

 

Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich nicht verheiratet zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben. Er spreche ein bisschen Deutsch und verdiene als Zeitungszusteller ca. 500-600 Euro netto. Er sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt und sei in Österreich weder von einem Gericht verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist am XXXX geboren. Er verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und spricht etwas Deutsch, besucht bzw. besuchte im Übrigen aber keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und arbeitet in Österreich eigenem Vorbringen zufolge als Zeitungszusteller.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Änderungen im persönlichen und familiären Lebensbereich seit der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer keine vorgebracht.

 

Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welchen bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich vor seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben, vor dem Bundesasylamt hingegen für denselben Zeitraum behauptet hatte, als LKW-Fahrer gearbeitet zu haben. Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.

 

Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung der Situation in Indien herangezogen:

 

britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom 12.08.2008, 12.05.2009 und 04.01.2010;

 

Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, Stand September 2009;

 

Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes Österreich, Indien: Religion in Indien - Konfliktlinien, vom 24.11.2009;

 

Christian Brüser, Gutachten vom 13.11.2007, Teil B (allgemeines Gutachten).

 

Anhand dieser in das Verfahren eingeführten Berichte bzw. Gutachten wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.

 

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.01.2011 keine Änderungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben, die Auswirkungen auf seine persönliche Situation in asylrechtlich relevanter Hinsicht haben.

 

Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2010 ergibt sich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird, zumal die örtliche Polizei hiezu nicht die erforderlichen Ressourcen hat. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

 

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Oktober 2009 (sowie gleichlautend aus dem Jänner 2011) ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Indien innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

 

Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken.

 

Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2010 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2008, seine angeblichen Verfolger würden ihn überall in Indien finden, steht in Widerspruch zu den angeführten Länderberichten und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, wie es diesen Personen möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in einer Großstadt wie z.B. Delhi aufzuspüren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Indien aufhalten konnte.

 

Soweit der Beschwerdeführer in gegenständlicher Rechtsmittelschrift ins Treffen geführt hat, ihm stehe in Indien aufgrund des Fehlens eines funktionierenden Sozialsystems nach europäischem Vorbild keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, ist auf die ins Verfahren eingebrachten, hiermit nicht in Einklang stehenden, aus seriösen Quellen stammenden Länderberichte hinzuweisen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde sohin weder vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

 

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

 

Wie bereits oben festgestellt, kann sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seines Heimatgebietes niederlassen und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

 

Auch haben sich keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit bereits mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat und sohin auf einer unionsweiten Suchliste steht, zumal der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und seinen Angaben vom 17.01.2008 zufolge auch auf legalem Wege unter Verwendung seines eigenen Reisepasses ausreisen konnte.

 

Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

 

Es ist sohin kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung weiterer Recherchen im Herkunftsstaat - insbesondere betreffend die angeblich unbegründete Anklage seines Bruders wegen Mordverdachts - ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187) und ist es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen aufzuzeigen, welche Relevanz die aktuellen Probleme seines Bruders für seine eigene asylbezogene Situation haben sollen.

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.

 

Gemäß Artikel 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenem Vorbringen zufolge in Indien zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Diplom abgeschlossen, danach zwei Jahre lang in einer Baufirma sowie anschließend im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet habe, unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

 

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Indien. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.

 

Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen seit 02.01.2008 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz des mehr als dreijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist dennoch ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.

 

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

 

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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