TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 D14 262665-0/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

D14 262665-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2005, FZ.

 

03 32.047-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Moldawien, reiste am 12.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2003 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Hiezu wurde er am 03.11.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass er der moldawischen Volksgruppe angehöre, moldawischer Staatsbürger und am XXXX geboren sei. Seine Mutter sei derzeit in der Ukraine aufhältig, den genauen Aufenthaltsort wolle er "aus Sicherheitsgründen im Interesse der Mutter" nicht angeben. Er sei bis zum Jahr 2002 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen, habe sich ca. 1 Monat vor der Ausreise von der Passbehörde einen neuen Reisepass ausstellen lassen, er habe ein tschechisches Visum erhalten, den Reisepass habe er in Tschechien in Brünn bei Bekannten zurückgelassen. Die Einreise nach Österreich sei in einem LKW illegal erfolgt.

 

Der Grund zum Verlassen Moldawiens liege nun darin, dass in Moldawien die Löhne sehr niedrig seien, deshalb sei er auf Arbeitsuche gewesen. In einem Zeitungsinserat habe eine Firma Arbeiter für eine Tätigkeit in Israel auf Vertragsbasis gesucht, er sei im Dezember 2002 zu der im Inserat angeführten Adresse in Chisinau gefahren, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er (offenkundig zur Erledigung der Formalitäten und der Einreise nach Israel)

 

US-$ 3.000,-- bezahlen musste. Dieses Geld habe er nicht besessen, habe sich daher entschlossen, nachhause zurückzukehren. Eine Dame von dieser Firma sei ihm gefolgt und hätte ihm gesagt, dass sie eine Lösung wüsste, sie könnte Leute vermitteln, die gegen Zinsen das benötigte Geld verborgen. Es sei zu einem Gespräch in einem Park in Chisinau gekommen, er habe seine Wohnung als Bürgschaft vorgeschlagen und habe er zuletzt diese Wohnung als Bürgschaft zur Verfügung gestellt. Drei Tage später habe er US-$ 3.000,-- bekommen, dieses Geld habe er am nächsten Tag der Firma übergeben, welche Leute für Israel gesucht habe. Es sei ihm versprochen worden, dass er innerhalb von 20 Tagen, spätestens aber nach einem Monat nach Israel fahren würde, nach einem Monat sei er vertröstet worden, dass die israelische Botschaft das Visum noch nicht ausgestellt habe. Nach zwei Monaten habe sich bei der Firma niemand mehr gemeldet, die Firma habe nicht mehr existiert. Es sei ihm klar geworden, dass er reingelegt worden sei, als Zinsen seien 15% monatlich mit den Geldverleihern ausgemacht gewesen. Es sei ihm bewusst geworden, dass die Geldverleiher mit dieser genannten Firma in Verbindung stünden, er habe angedroht, zur Polizei zu gehen, worauf die Geldverleiher gesagt hätten, dass sie "dann anders mit ihm reden würden". Bei der Polizei in Chisinau habe er eine Anzeige geschrieben und sie einem Beamten gegeben, der Beamte habe ihm gesagt, dass es gescheiter sei, wenn er seine Schulden zurückzahle und er die Anzeige zurücknehme. Da er bemerkt habe, dass die Polizei offenbar mit diesen Leuten in Verbindung stehe, sei er nachhause gefahren. In der Folge sei er von den Geldverleihern über Monate hindurch bedroht worden, dabei sei er auch in der Wohnung und auf der Straße zusammengeschlagen worden. Es sei ihm gedroht worden, dass man ihn töten würde, sie seien mit Papieren gekommen und habe er unterschreiben müssen, dass er ihnen die Wohnung überlasse. Nach dieser Morddrohung habe er beschlossen, Moldawien zu verlassen. Er habe seine Mutter zu seiner Cousine in die Ukraine geschickt, habe ein Visum für Tschechien besorgt und sei ausgereist. Sonst habe er niemals Probleme gehabt, weder mit Behörden noch Gerichten, er sei niemals politisch tätig gewesen. In Moldawien herrsche Gesetzlosigkeit, diese Männer (gemeint: die Geldverleiher) seien gefährlich und würden ihn sicher töten.

 

In einer nochmaligen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2005 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausreisegründe, er habe US-$ 3.000,-- ausgeborgt, dies mit einem Zinssatz von 30%. Diese Zinsen seien monatlich angefallen, so der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage. Auf die Frage, wie viel 30% von US-$ 3.000,-- seien, gab der Beschwerdeführer an: "90 Dollar". Auf Vorhalt, dass dies rechnerisch nicht stimme, korrigierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben dahingehend, dass "zu der Zeit, als die Männer kamen, hätte ich meiner Meinung nach schon US-$ 9.000,-- zahlen müssen. Alles insgesamt". Im Frühling 2003 habe er sich das Geld ausgeborgt, mit der Firma habe er keinen Vertrag unterzeichnet, es sei alles bei einem Notar im Zusammenhang mit dem ausgeborgten Geld beglaubigt worden. Auf Vorhalt, dass er die Wohnung doch überschrieben habe, damit sei doch die Schuld getilgt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Wohnung nicht mehr als US-$ 1.500,-- gekostet habe, glaublich der Betrag von US-$ 7.000,-- seien noch offen. Auf Vorhalt, dass er die Wohnung überschrieben habe, aber bis zur Ausreise dort wohnhaft geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Geldverleiher ja noch Geld von ihm gefordert hätten, warum dies so gewesen sei, das wisse er auch nicht.

 

Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, der mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet war, hat dieser fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei der Beschwerdeführer auf seinen Angaben beharrte.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2008 zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der von ihm vorgetragenen Fluchtgründen durch den Asylgerichtshof einvernommen, in weiterer Folge wurde dem ausgewiesenen Vertreter schriftliches Parteiengehör zur Frage der allfälligen medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Moldawien eingeräumt.

 

Zur offenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof wiefolgt erwogen:

 

Zur Person des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser den im Spruch angeführten Namen trägt, am XXXX geboren und moldawischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hatte niemals Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer einige Zeit vor seiner Ausreise bei unbekannten Privatpersonen sich Geld ausgeborgt hat und letztlich wegen der Verpfändung seiner Wohnung, somit aus wirtschaftlichen Gründen Moldawien verlassen hat. Nicht festgestellt werden kann, an wen der Beschwerdeführer seine Wohnung verpfänden musste, ebenfalls nicht feststellbar ist, um wen es sich bei jenen Personen handelt, die vom Beschwerdeführer das ausgeborgte Geld eingefordert haben. Die gesamten näheren Umstände dieses Kreditgeschäftes sind letztlich vom Beschwerdeführer nicht in einer solchen Art und Weise darzulegen gewesen, dass man den genauen Ablauf rekonstruieren könnte. Da die Personen der "Geldeintreiber" nicht bekannt sind und der Beschwerdeführer hiezu keine Angaben tätigen kann, kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch einfachste Maßnahmen, sei es Kontaktierung von Polizei oder der Staatsanwaltschaft in seinem Heimatbezirk, sei es durch Einschaltung eines moldawischen Rechtsanwaltes, nicht möglich wäre, diese Bedrohungen, sollten sie jemals wieder einsetzen, zu beenden.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher wenige Tage vor der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals nach Jahren einen Facharzt für Psychiatrie - offensichtlich auf Anraten seines nunmehrigen Rechtsvertreters - aufgesucht hat, nach einer kurzen Diagnose unter einer traumatischen Angststörung und einer "milden Form einer abhängigen Persönlichkeitsstörung" leiden soll. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er diese Angstgefühle bereits in Moldawien gehabt (Verhandlungsprotokoll vor dem Asylgerichtshof, S. 9), auch in Moldawien wurde der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum langjährigen Aufenthalt in Österreich - von einem Arzt behandelt, wobei sich die Therapie auf "Gespräche" und "Beruhigung" beschränkt hat. Wie sich aus den Einvernahmeprotokollen vor dem Bundesasylamt und auch des Asylgerichtshofs ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die näheren Modalitäten des behaupteten Kreditgeschäftes näher zu beschreiben, der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, bei wem er sich das Geld überhaupt ausgeborgt hat, wie hoch der Zinssatz gewesen sein soll und unter welchen Bedingungen er das Geld an die Geldverleiher zurückzahlen hätte sollen. Wie bereits dargestellt, war der Beschwerdeführer weder beim Bundesasylamt noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof in der Lage, durch einfache Rechnungen darzustellen, wie hoch der Zinssatz für die ausgeborgten US-$ 3.000,-- gewesen wäre, beim Bundesasylamt spricht er etwa von einem Zinssatz von 30%, um in der Folge

 

- unrichtiger Weise - zu behaupten, dass 30% von US-$ 3.000,-- US-$ 90,-- seien. Im Rahmen seiner medizinischen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie spricht der Beschwerdeführer von 15% pro Monat, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vermeinte er wieder, 30% Zinsen bezahlt zu haben, ohne jedoch in der Lage gewesen zu sein, durch einfachste Rechenarten zu einem mathematisch richtigen Ergebnis zu kommen. Ebenso unschlüssig sind die Erzählungen des Beschwerdeführers über die Modalitäten der Pfandeinräumung bezüglich seiner Eigentumswohnung, da er beim Bundesasylamt - somit kurze Zeit nach der Einreise - lt. AS 21 diesbezüglich schildert, dass er seine Wohnung nach dem ersten Gespräch den Geldverleihern als Bürgschaft zur Verfügung gestellt habe, dafür aber nichts unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer, der im Oktober 2003, somit annähernd ein halbes Jahr nach den Ereignissen mit der Firma in Chisinau Moldawien verlassen haben will, schildert beim Bundesasylamt weiters, dass er erst relativ kurze Zeit vor der Ausreise erstmals unterschrieben habe, dass die Wohnung "nicht mehr mir gehört"

 

(AS 45). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert der Beschwerdeführer hingegen, dass die beiden Männer, die ihm das Geld geliehen haben sollen, ihn noch vor Geschäftsabschluss, somit noch vor Aushändigung der US-$ 3.000,--, zu einem Notar in Chisinau (dessen Namen der Beschwerdeführer ebenfalls niemals gekannt haben will) mitgenommen haben sollen, wobei der Beschwerdeführer von diesem Notar keinerlei Kopie oder dergleichen erhalten haben soll. Warum der Beschwerdeführer sämtliche Details des angeblichen Kreditgeschäftes unterschiedlich schildert bzw. überhaupt keine näheren Angaben tätigen kann, ist letztlich unerklärlich, da diese einschneidenden Erlebnisse nicht allein mit einer allfällig vorhandenen Angststörung erklärbar wären. Hiezu kommt, dass der Beschwerdeführer auch bezogen auf andere Details der Ausreise unterschiedliche Angaben tätigt, da er beispielsweise vor dem Bundesasylamt schildert, dass er seinen Reisepass in Brünn bei Bekannten zurückgelassen habe und diesen Reisepass auch nachschicken lassen könne, vor dem Asylgerichtshof beharrte er hingegen darauf, dass er den Reisepass an ihm völlig unbekannte LKW-Fahrer übergeben hätte.

 

In Summe kommt somit der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass möglicherweise der Beschwerdeführer tatsächlich von unbekannten Privatpersonen in Moldawien im Zusammenhang mit einer falschen Annonce bzw. einer Scheinfirma in der Hauptstadt betrogen wurde und er dabei um seine Wohnung gebracht wurde. Da der Beschwerdeführer jedoch nach eigenen Angaben noch viele Monate nach dem Geschäftsabschluss in seiner Wohnung weiterhin wohnhaft geblieben sein will und diese Wohnung nach Angaben des Beschwerdeführers selbst heute noch leer stehen soll (dies will der Beschwerdeführer von einem befreundeten Nachbar telefonisch erfahren haben), ist nicht davon auszugehen, dass es zum heutigen Zeitpunkt, somit nach so vielen Jahren, noch irgendein Interesse der Betrüger an der Person des Beschwerdeführers gibt, andernfalls einerseits zu erwarten gewesen wäre, dass diese Betrüger die überschriebene Wohnung anderweitig vermieten oder verkaufen, diese somit nicht immer noch leer stehen könnte, andernfalls ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu erwarten, dass nach so vielen Jahren irgendwelche unbekannten Betrüger das Interesse haben sollten, ein allenfalls zurückgekehrtes "Opfer" erneut wegen Geldes zu belangen, da diesbezüglich auch die Gefahr damit verbunden wäre, dass das Opfer sich nunmehr nach Jahren an die Polizei wendet.

 

Vor dem Hintergrund obiger Beweisüberlegungen kommt auch der Asylgerichtshof durch den erkennenden Senat aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zum Ergebnis, dass irgendwelche unbekannten Privatpersonen die zutage getretene Naivität des Beschwerdeführers in finanzieller bzw. geschäftlicher Hinsicht ausgenützt haben, und dieser somit in Moldawien erkennbar um seine Eigentumswohnung bzw. zumindest um einen bestimmten Geldbetrag gebracht wurde, die Modalitäten dieses Geschäftes bzw. der genaue Ablauf bzw. die Frage, wer sich eigentlich hinter den Geldeintreibern verbirgt, dies alles konnte angesichts der höchst widersprüchlichen und zum Teil unlogischen Erzählungen des Beschwerdeführers nicht zur Gänze festgestellt werden.

 

Was den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befund vom 16.10.2008 betrifft, ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eingesteht, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt bis unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung irgendeine Form von medizinisch-psychologischer Betreuung in Anspruch genommen hat, sehr wohl jedoch in der Zeit vor seiner Ausreise in Moldawien, wo er mit einem Arzt seiner Heimatstadt ,der "sich mit Psychologie und solchen Dingen beschäftigt", eine Gesprächstherapie geführt haben dürfte. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung wurden darüber hinaus allgemeine Länderberichte zu Moldawien betreffend Behandlungsmöglichkeiten selbst für schwerste psychische Erkrankungen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass in Moldawien grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für möglicherweise mittellose Personen gegeben sind. Aufgrund der im Verfahren übermittelten Dokumente, nämlich

 

1) Auskunft des österreichischen Roten Kreuzes vom 21.08.2006, Behandlungsmöglichkeiten für posttraumatische Belastungsstörung

 

2) Auskunft der Botschaft der BR Deutschland in Chisinau an das Verwaltungsgericht Weimar vom 16.04.2008 über die grundsätzlich kostenlose Behandlung einschließlich Medikation durch die staatliche Krankenversicherung

 

3) Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.04.2008 über die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von schwersten Krankheiten wie HIV und Hepatitis-C

 

4) ENP-Fortschrittsbericht Moldau der Kommission der EG vom 04.12.2006

 

ist somit von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen auszugehen. Die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.08.2006 zeigt beispielsweise auf, dass es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen,

 

9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner gibt, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, aufgrund der Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes ist darüber hinaus von einer grundsätzlichen Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung durch staatliche Krankenversicherung bei allfälliger Mittellosigkeit auszugehen.

 

Aus den allgemeinen Berichten zu Moldau lässt sich für einen völlig unpolitischen und unbescholtenen Bürger wie den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht (vgl. hiezu etwa ACCORD v. 17.08.2006, Auskunft an Staatendokumentation).

 

Rechtlich folgt daraus wiefolgt:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 17.10.2003 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen, zumal dem Gesamtvorbringen jeglicher Konnex zu den in der GFK genannten Gründen fehlt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn der Asylantrag abgewiesen wurde und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

 

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

 

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.

 

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

 

Aufgrund der im Verfahren dokumentierten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in Moldawien selbst für schwerwiegendste psychische Erkrankungen kann für den Beschwerdeführer, der in Moldawien vor der Ausreise bereits eine Gesprächstherapie absolviert haben dürfte und im Bundesgebiet über Jahre hindurch keinerlei medizinische Behandlungsnotwendigkeit gesehen haben will, eine solche Außergewöhnlichkeit der Umstände nicht erkannt werden.

 

Auch eine allfällige neuerliche Kontaktierung durch die seinerzeitigen Betrüger nach so vielen Jahren kann aufgrund obiger Überlegungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wobei darüber hinaus für den Asylgerichtshof nicht einmal beurteilbar wäre, wer sich hinter den angeblichen Betrügern verbirgt, ob diese somit Einfluss etwa auf die lokale Polizeikräfte oder die Staatsanwaltschaft in der Heimatstadt des Beschwerdeführers hätten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt keine Angaben tätigen konnte oder wollte.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03, u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.).

 

Was die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausweisungsentscheidung anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141).

 

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Die einzigen Angaben, die der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zu seinem Familienleben machte, bezogen sich darauf, dass er in seiner Asylwerberunterkunft mit einer russischen Asylwerberin namens XXXX befreundet sei.

 

Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs geht im vorliegenden Fall davon aus, dass nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden kann, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen werden kann.

 

Was aber eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist anzumerken, dass eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, sodass eine Rückführung des Beschwerdeführers nicht in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Eine legale Beschäftigung, eine Ausbildung im Bundesgebiet etc. wurde nicht vorgetragen, der Beschwerdeführer muss vielmehr gegen sich gelten lassen, dass er über keinerlei Mittel verfügt, den Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Auch eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit hat sich eben nicht ergeben, da der Beschwerdeführer erstmals nach Jahren - unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung - eine medizinische Konsultation in Anspruch genommen hat, welche ihm - wie dargestellt - bereits vor der Ausreise auch im Herkunftsstaat zuteil wurde und welche er erneut im Fall der Notwendigkeit auch in Moldau in Anspruch nehmen könnte (in diesem Sinn auch VwGH v. 28.06.2007, Zl. 2007/21/0163).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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