TE UVS Steiermark 2008/11/10 43.5-3/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Spruch

Spruch I

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 07.07.2008 und vom 08.07.2008, jeweils GZ.: 2.1-75/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben, die angefochtenen (Berichtigungs)Bescheide werden ersatzlos behoben. Spruch II Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der Marktgemeinde H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 08.07.2008, GZ.: 2.1-75/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung zurückgewiesen. Spruch III Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der Dorfgemeinschaft Bberg, G St, Bberg 96, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 08.07.2008, GZ.:

2.1-75/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung zurückgewiesen.

Text

Der Verein MSC Ohaus, Obmann: Ing. H H, stellte mit Schreiben vom 12.06.2007 an die belangte Behörde ein Ansuchen um Bewilligung des Motocross-Geländes (ständige Trainingsstrecke) auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der KG Ohaus, Marktgemeinde H. Darin wird Bezug genommen auf die Bewilligung dieses Motocross-Geländes laut Bescheid vom 09.01.2004, GZ.:

6.0-Sch74-2001 bzw auf die darin enthaltene Projektbeschreibung sowie Bescheidauflagen. Mit dem zitierten Bescheid wurde dem Schl Motorradclub gemäß § 10 Abs 2 Geländefahrzeugegesetz die Ausnahmebewilligung für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2007 sowie am 10.04.2008 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.07.2008 dem MSC Ohaus die veranstaltungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motorsportanlage als ständiges Trainingsgelände als ortsfeste Betriebsanlage auf den angeführten Grundstücken unter Zugrundelegung der Anlagenbeschreibung (A) und Vorschreibung der angeführten Auflagen (B) zu den näher ausgeführten Betriebszeiten gemäß §§ 21, 22, 22 b und 26 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 1969 (Stmk VAG) erteilt. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 07.07.2008 wurde dieser Bescheid bezüglich der Betriebszeiten gemäß § 62 Abs 4 AVG wie folgt berichtigt: April, Mai: Montag und Freitag von 9.30 bis 11.30 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr und an 2 Samstagen auch nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr Juni, Juli, August: Montag und Freitag von 9.30 bis 11.30 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr und an 1 Samstag auch nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr September: Montag und Freitag von 9.30 bis 11.30 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr und an 2 Samstagen auch nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr Oktober: Montag und Freitag von 9.30 bis 11.30 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr und an 2 Samstagen auch nachmittags von 15.00 bis 17.00 Uhr Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 08.07.2008 wurde der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2008, sowie der Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008 ebenfalls bezüglich der Betriebszeiten gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die berichtigten Betriebszeiten des Berichtigungsbescheides vom 07.07.2008 übernommen wurden, mit der Änderung, dass anstelle des Montags der Mittwoch aufgenommen wurde. Über die vorliegenden Berufungen hat der gemäß § 67 a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 36 a Stmk VAG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auf Grundlage des Verfahrensaktes der erstinstanzlichen Behörde wie in den Sprüchen I, II und III ersichtlich entschieden, und ist bei seinen jeweiligen

Entscheidungen von nachstehenden Erwägungen ausgegangen: Zu Spruch

I: Die Umweltanwältin des Landes Steiermark hat unter Hinweis auf ihre Berufungslegitimation gemäß § 6 Abs 2 des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LBGl Nr. 78/1988 i.d.g.F., woraus sich ihre Parteistellung im Sinne des § 8 AVG ergibt, rechtzeitig gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008, sowie den neuerlichen Berichtigungsbescheid vom 08.07.2008 Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, durch die Änderung der Betriebszeiten in den Berichtigungsbescheiden ergebe sich eine Ausweitung der jährlichen Betriebszeiten um 44 Stunden und damit eine zusätzliche Belastung für die Nachbarn durch Lärm. Der Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008 sei damit begründet, der zweite Samstag im Juni, Juli und August von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sei versehentlich übersehen worden, wobei dieser Zeitraum von der Berichtigung überhaupt nicht umfasst sei. Im Berichtigungsbescheid vom 08.07.2008 sei schließlich statt des Montags der Mittwoch als Betriebstag festgelegt worden. Weiters wird ein rechtlicher Mangel unter Hinweis auf Lehre und Rechtssprechung darin erblickt, dass § 62 Abs 4 AVG nicht die Möglichkeit eröffne, einen fehlerhaften Spruch richtig zu stellen, was im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde versucht werde. Mit dieser Argumentation ist die Berufungswerberin aus folgenden Gründen im Recht: Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der den Bescheid erlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenden Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erfassung. Es entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Anwendung dieser Bestimmung einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (u.a. VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0097, 0098 und 0099). Vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berichtigung des Genehmigungsbescheides vom 01.07.2008 kann bei der vorliegenden Sachlage nicht ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat im berichtigten Bewilligungsbescheid vom 01.07.2008 folgende

Betriebszeiten festgelegt: In den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August, von 09.30 bis 11.30 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am Mittwoch und Freitag sowie im April und Mai 2 Samstage von 09.00 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 18.00 Uhr. Im Juni, Juli und August 1 Samstag von 09.00 - 13.00 und 15.00 - 18.00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 09.00 - 13.00 und 15.00 - 18.00 Uhr. Im September am Mittwoch und Freitag von 09.30 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr sowie 2 Samstage von 09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr. Im Oktober am Mittwoch und Freitag von 09.00 - 13.00 und 15.00 - 17.00 Uhr sowie 2 Samstage von 09.00 - 13.00 und 15.00 - 17.00 Uhr. Dazu wurde in die Bescheidbegründung (S. 9, letzter Abs.) folgender Passus aufgenommen: Anlässlich dieser Verhandlung (Verhandlung vom 10.04.2008) wurden bezüglich der Betriebszeiten zwischen Antragsteller und Dorfgemeinschaft einvernehmlich folgende Betriebszeiten festgelegt: Dienstag und Freitag von 09.30 - 11.30 Uhr und von 15.00 - 19.00 Uhr und im April, Mai, September und Oktober 2 Samstage vormittags und nachmittags und an den sonstigen Samstagen von 08.00 - 13.00 Uhr. Das Ansuchen vom 12.06.2007 bezog sich auf den Bescheid vom 09.01.2004, insbesondere auf die Auflagen, wobei in Auflage 3 als Zeitpunkt für das Training aufgenommen wurden: Dienstag-, Freitag- und Samstagvormittag jeweils 09.00 - 11.30 Uhr nachmittags vom 01.04. bis 30.09.: 13.00 - 19.00 Uhr im Oktober: 13.00 - 16.00 Uhr In die Verhandlungsschrift über die Verhandlung vom 10.04.2008 wurde hinsichtlich der Betriebszeiten folgendes Ergebnis festgehalten:

Der Antrag wird vom Antragsteller im beantragten Maße, dh, wie in der seinerzeitigen Genehmigung nach dem Geländefahrzeuggesetz mit Bescheid vom 09.04.2004 aufrechterhalten. Grundsätzlich besteht aber eine Kompromissbereitschaft, wobei die Dorfgemeinschaft Bberg sich mit folgender Festlegung einverstanden erklären würde: Im April, Mai, September, Oktober 2 Samstage, vormittags und nachmittags von 08.00 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 18.00 Uhr und an den sonstigen Samstagen von 08.00 - 13.00 Uhr. Abschließend wurde folgender Kompromiss gefunden, mit dem die Dorfgemeinschaft sowie der Antragsteller einverstanden sind: Dienstag 09.00 - 11.30 Uhr, 15.00 - 19.00 Uhr und Freitag 15.00 - 19.00 Uhr Weiters wird vom Antragsteller bekannt gegeben, dass bis Mitte März eines jeden Jahres eine Liste vorgelegt werden wird, in der genau die Samstage festgelegt werden. Diese Liste wird der Behörde, der Dorfgemeinschaft, sowie der Marktgemeinde H übermittelt. Weiters wird bekannt gegeben, dass die gegenständliche Genehmigung auf fünf Jahre befristet erteilt werden wird. Der Verhandlungsschrift kann weiters entnommen werden, dass dieser Konsens von Seiten der Gemeinde H getragen wird. Ebenfalls geht daraus hervor, dass der lärmtechnische Amtssachverständige der BBL L, Ing. J G, bekannt gegeben hat, eine Stellungnahme schriftlich abzugeben, worin er insbesondere auf den gefundenen Konsens eingehen werde. Mit Schreiben vom 17.04.2008 hat sich schließlich der Antragsteller an die Dorfgemeinschaft Bberg gewandt, mit dem Anliegen, eine Einverständniserklärung dafür zu unterfertigen, dass anstelle des Trainingstages Dienstag der Mittwoch festgelegt werde. Dieses Schreiben hat der Obmann der Antragstellerin mit einigen Unterschriften versehen der belangten Behörde bezugnehmend auf ein Telefonat übermittelt und sich für die Möglichkeit der Verschiebung des Trainingstages bedankt. Im Schreiben vom 24.04.2008 haben G und B St sowie F und E Ste sich an die belangte Behörde gewandt und mitgeteilt, sie würden aus persönlichen Interessen der gewünschten Änderung nicht zustimmen. Angemerkt wurde, dass der Obmann der Antragstellerin nur bei bestimmten Teilnehmern der Bberger Interessensgemeinschaft bezüglich der Zustimmung der nachträglichen Änderung direkt nachgefragt habe. Der Obmann des Antragstellers machte schließlich die belangte Behörde per Mail vom 30.04.2008 darauf aufmerksam, in der Verhandlungsschrift sei am Freitag lediglich die Betriebszeit am Nachmittag festgehalten, wobei seiner Beurteilung nach an Wochentagen Mittwoch (ursprünglich Dienstag) und Freitag jeweils Vormittag von 09.00 - 11.30 Uhr und Nachmittag von 15.00 - 19.00 Uhr vereinbart worden sei. Im Vorakt befindet sich weiters die gutachtliche Äußerung des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. Gleitner, datiert mit 07.03.2008, eingegangen bei der belangten Behörde am 02.06.2008, in welcher der ASV auf die Ortsaugenscheinsverhandlung von 10.04.2008 und die Verhandlungsschrift vom 26.11.2007 Bezug nimmt. Darin wird hinsichtlich der Betriebszeiten festgehalten, anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung seien diese im Einvernehmen mit der Dorfgemeinschaft Bberg wie folgt festgelegt worden. In einem Raster wurden die Betriebszeiten nach Tagen und Uhrzeiten jeweils den Monaten zugeordnet festgehalten. Die belangte Behörde hat die Betriebszeiten, wie sie vom ASV in diesem Gutachten festgehalten wurden, in den berichtigten Genehmigungsbescheid übernommen, mit die Einwendungen der Umweltanwaltschaft berücksichtigende Abänderungen, uzw im September Trainingsende generell 18.00 Uhr, im Oktober generell 17.00 Uhr, sowie an Samstagen Trainingsbeginn um 09.00 Uhr. Widersprüchlichkeiten zum Gutachten sind jedoch insoferne darin enthalten, als für die Wochentage Mittwoch und Freitag bezogen auf den Betrieb in den Monaten Juni, Juli, August zwar die im Gutachten enthaltenen Uhrzeiten übernommen wurden. Allerdings scheinen abweichend dazu im 2. Satz der Betriebszeitregelung die für Samstage vorgesehenen Uhrzeiten auch für Mittwoch und Freitag - und damit doppelt und im Widerspruch zur vorangegangenen Regelung - auf. Zu den Berichtigungen ist es aktenkundig aufgrund eines Schreibens des Obmanns des Antragstellers an die belangte Behörde - Mail vom 04.07.2008 - gekommen, worin auf die in der Folge in den ersten Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008 aufgenommenen Betriebszeiten mit dem Bemerken, diese seien l.t. Verhandlung und Stellungnahme Umweltanwaltschaft vereinbart worden, hingewiesen wurde. Im ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 08.07.2008, mit welchem der berichtigte Bescheid vom 01.07.2008, sowie der Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008 berichtigt wurden, wurde schließlich der im Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008 entsprechend dem Schreiben der Antragstellerin vom 04.07.2008 angeführte Montag auf Mittwoch berichtigt. Bei dieser aktenkundigen Sachlage kann somit vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung des Bewilligungsbescheides im Sinne der vorausgeführten Rechtslage nicht die Rede sein. Zum einen ist hervorgekommen, dass unklar und daher aufklärungsbedürftig ist, welcher Konsens anlässlich der Verhandlung vom 10.04.2008 zwischen der Marktgemeinde H, der Dorfgemeinschaft Bberg und dem Antragsteller tatsächlich zustande gekommen ist. Die zuvor wiedergegebene Protokollierung in der Verhandlungsschrift ist jedenfalls als Grundlage für eine Klarstellung nicht geeignet. Für den vom ASV als einvernehmlich angenommenen Wochentag Mittwoch anstelle von Dienstag ist offenkundig ein Konsens insbesondere mit der Marktgemeinde H sowie einzelnen Mitgliedern der Dorfgemeinschaft Bberg nicht bzw zumindest nicht aktenkundig zustande gekommen. Die Umweltanwältin - die an der Verhandlung vom 10.04.2008 nicht teilgenommen hat - hat lediglich über das Gutachten des ASV, welcher auf die Ortsaugenscheinsverhandlung bzw das hiebei erzielte Einvernehmen Bezug genommen hat, Kenntnis erhalten. Die Betriebszeiten in der Tabelle des Gutachtens waren Grundlage für die Stellungnahme der Berufungswerberin vom 13.06.2008. Eine andere Information ist ihr aktenkundig nicht zugegangen. Auch wenn man nun davon ausgehen würde, dass dem ASV in seinem Gutachten ein Versehen unterlaufen ist und die belangte Behörde diesen Fehler übernommen hat, und weiters, dass es in der Niederschrift über die Verhandlung vom 10.04.2008 zu einer vom Antragsteller nachträglich aufgezeigte Fehlerhaftigkeit in der Protokollierung hinsichtlich der Betriebszeiten an Freitagen gekommen ist, und hinsichtlich der beim protokollierten Kompromiss fehlenden Samstage ein Konsens im nunmehr berichtigten Umfang zustande gekommen ist, so ist gerade daraus zu schließen, dass das erstinstanzliche Verfahren insoweit mangelhaft, den Vorgaben des § 37 AVG nicht entsprechend geführt wurde, als vor Erlassung des berichtigten Bescheides notwendige, für alle Parteien nachvollziehbare Klarstellungen einerseits hinsichtlich des tatsächlichen Inhalts des Konsenses und der entsprechenden Abänderung des Ansuchens durch den Antragsteller und andererseits des der Entscheidung zugrunde liegenden lärmtechnischen ASV-Gutachtens hinsichtlich der Samstage, aber auch im Hinblick auf den als konsentriert aufgenommenen Mittwoch anstelle des Dienstags, nicht erfolgten. Aus welchem Grunde bei dieser unklaren Sachlage ein Bescheidwille zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides im Sinne des Berichtigungsbescheides - welcher erst über den Hinweis des Antragstellers, er habe bei Durchsicht des Bescheides Fehler entdeckt, erfolgte - vorhanden gewesen sein soll, ist unerfindlich. Ebenso ist unerfindlich, dass bzw weshalb die Berufungswerberin die Festsetzung der Betriebszeiten entsprechend der Tabelle des ASV-Gutachtens als von der belangten Behörde nicht gewollt hätte erkennen sollen, wenn sie als Umweltanwältin gerade an einem verminderten Umfang von Betriebszeiten interessiert war. Dass die nunmehr im berichtigten Bescheid vom 08.07.2008 enthaltenen zusätzlichen Samstagsbetriebszeiten als nach außen hin erkennbare Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der den Bescheid erlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides beurteilt werden könnte und eine Fehlerhaftigkeit gewesen sei, welcher Offenkundigkeit beigemessen werden könnte, ist nach der Lage des Falles eindeutig zu verneinen. Damit wurde schließlich auch der Bescheidinhalt in tatsächlicher Hinsicht verändert, was im Rahmen einer Bescheidberichtigung nach Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig ist (VwGH v. 16.04.1991, Zl. 90/08/0156). Diese Beurteilung trifft im Ergebnis auch auf die in den berichtigten Betriebszeiten kommentarlos weggefallenen zweiten Uhrzeitfestlegungen für die Wochentage Mittwoch und Freitag zu, zumal der Bescheidspruch nicht dem Gebot der Deutlichkeit des § 59 Abs 1 AVG entsprechend die Feststellung enthält, dass im Rahmen der Berichtigung - neben den angeführten Änderungen - diese Regelung weggefallen ist. Auch eine Erklärung ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, dass und warum die zweite der beiden widersprüchlichen Uhrzeitregelungen dieser Wochentage auf eine den Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG entsprechenden Fehlerhaftigkeit beruhte und daher einer dementsprechenden Berichtigung zugeführt werden konnte. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG waren die angefochtenen beiden Berichtigungsbescheide als rechtswidrig zu beheben. Abschließend ist zu der von der Berufungswerberin in ihrer Berufung vertretenen Auffassung - dieser Bescheid ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen, weil der Bezirkshauptmann mit Berichtigungsbescheid vom 07.07.2008 den ursprünglichen Bescheid bezüglich der Betriebszeiten gemäß § 62 Abs 4 AVG 1950 dahingehend berichtigte, als die Betriebszeiten nunmehr zu lauten haben: - auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablauf von Rechtsmittelfristen im Zusammenhang mit Berichtigungsbescheiden zu verweisen. Danach ist die Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Berufung gegen den berichtigten Bescheid nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen und beginnt ab diesem Zeitpunkt von Neuem, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte von Berufungswerbern zum Ausdruck gekommen ist. Der Zeitpunkt der Zustellung des Berichtigungsbescheides anstelle jenes des berichtigten Bescheides ist demnach - bei Vorliegen der zuvor genannten inhaltlichen Voraussetzungen - ausschlaggebend für den Beginn und Lauf der Berufungsfrist gegen den berichtigten Bescheid (VwGH Zl. 90/08/0156 u.a.). Zu Spruch II: Die Markgemeinde H bekämpft mit ihrer Berufung den Berichtigungsbescheid vom 08.07.2008, GZ.:

2.1-75/2007. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Verhandlung vom 10.04.2008 die MC-Strecke in den Monaten April, Mai, September, Oktober nur an 2 Samstagen und im Juni, Juli, August nur an 1 Samstag betrieben werden dürfe. Nunmehr seien in den beiden Berichtigungsbescheiden vom 07.07.2008 bzw 08.07.2008 die Betriebszeiten so angeführt, dass auf einmal an jedem Samstag der MC-Betrieb möglich wäre. Dies sei eindeutig falsch und entspreche nicht dem Verhandlungsergebnis, welches im Bescheid vom 01.07.2008 auf Seite 10 in der Tabelle richtig angeführt sei. Die Marktgemeinde H fordere daher eine endgültige Berichtigung des Bewilligungsbescheides mit einer klaren übersichtlichen Darstellung der genehmigten Betriebszeiten unter Berücksichtigung aller Einwendungen, insbesondere auch der Umweltanwältin. Weiters werde als Sofortmaßnahme ersucht, zu verfügen, dass der MSC Ohaus bis zur endgültigen Bereinigung aller Bescheide derzeit nur an einem Samstag pro Monat den Betrieb führen dürfe. Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Recht, eine Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 63 AVG einzubringen, steht Parteien zu. Die Frage, wer Parteistellung in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist nach höchstgerichtlicher Rechtssprechung anhand der im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden materiellen Verwaltungsvorschrift zu prüfen und zu beurteilen. Das Stmk VAG sieht im § 26 Abs 3 a ein Anhörungsrecht für die Gemeinden vor, in deren Gebiet eine Motorsportanlage errichtet werden soll, sowie für die an diese Gemeinden angrenzenden Gemeinden. Ein Anhörungsrecht gibt jedoch keine Parteistellung im Verfahren und damit auch keine rechtliche Legitimation zur Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid. Dagegen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da es grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, ob bzw welcher Einrichtung er ein Parteienrecht zur Durchsetzung einer von ihm geschaffenen Bestimmung des objektiven Rechts einräumt. Die Berufung war daher mangels Vorliegens einer Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruch III: Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid wurde eine von G St unterfertigte Berufung vom 17.07.2008 eingebracht. Darin wird ausgeführt, die Dorfgemeinschaft Bberg berufe gegen beide Berichtigungsbescheide mit der Begründung, die in den Berichtigungsbescheiden enthaltenen Betriebszeiten würden nicht dem Verhandlungsergebnis, welches im Bescheid vom 01.07.2008 auf Seite 10 in der Tabelle richtig angeführt sei, entsprechen. Die Dorfgemeinschaft Bberg fordere daher eine endgültige Berichtigung des Bewilligungsbescheides mit einer klaren übersichtlichen Darstellung der genehmigten Betriebszeiten unter Berücksichtigung aller Einwendungen, insbesondere auch der Umweltanwältin. Im Berufungsfall handelt es sich um ein Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsstätte nach § 21 Stmk VAG iVm § 22 b besondere Bestimmungen für Motorsportanlagen. Die Einräumung einer Parteistellung für eine Dorfgemeinschaft, im Berufungsfall Ortsteil Bberg der Gemeinde H, ist im Stmk VAG nicht vorgesehen. Es ist lediglich ein Anhörungsrecht für Gemeinden, in deren Gebiet eine Motorsportanlage errichtet werden soll, sowie die an diese Gemeinden angrenzenden Gemeinden in der Bestimmung des § 26 Abs 3 a normiert, jedoch wäre aus dem Anhörungsrecht auch keine Berufungslegitimation abzuleiten. Auch eine Parteistellung des G St, der die Berufung unterfertigt hat, ist dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Parteistellung von Privatpersonen setzt nach dem Stmk VAG die Eigenschaft eines Nachbarn voraus, welcher im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 lit b durch vom Betrieb der Motorsportanlage verursachte unzumutbare Lärmbelästigungen betroffen ist. Da G St in der Berufung, die als Berufung der Dorfgemeinschaft Bberg abgefasst wurde, nicht einmal behauptet, es handle sich bei ihm um einen Nachbarn, der bei der Durchführung von Trainingsfahrten auf der verfahrensgegenständlichen Motorsportanlage durch Lärmimmissionen in rechtlich relevanter Weise unzumutbar beeinträchtigt werde, kann auch unter diesem Blickwinkel keine Parteistellung eingeräumt werden. Die Berufung war daher mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Berichtigung Motocross Trainingsstrecke Genehmigung Betriebszeiten Inhalt Änderung Bescheidwille
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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