Norm
MRK Art6Rechtssatz
Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Art 6 MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Richter ist nicht verpflichtet, mit der Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers zuzuwarten.Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Artikel 6, MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Richter ist nicht verpflichtet, mit der Vernehmung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers zuzuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124551Im RIS seit
01.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015