RS OGH 2025/7/2 13Os142/08v; 13Os105/08b; 13Os42/09i; 13Os74/11y; 13Os71/15p; 13Os18/16w; 13Os4/17p;

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Rechtssatz

Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Z 2 bis 4, Begründungsmängel nach Z 5, erhebliche Bedenken nach Z 5a und fehlende Feststellungen nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Z 11 erster Fall allenfalls iVm Z 2 bis 5a.Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (Paragraph 214, FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz eins bis Absatz 4, FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO Paragraph 281, Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Ziffer 2 bis 4, Begründungsmängel nach Ziffer 5,, erhebliche Bedenken nach Ziffer 5 a und fehlende Feststellungen nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des Paragraph 289, StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Ziffer 11, erster Fall allenfalls in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a,

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124509

Im RIS seit

21.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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