Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Kathrin G***** und einen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst V***** sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Juni 2010, GZ 38 Hv 178/09z-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Kathrin G***** und einen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst V***** sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Juni 2010, GZ 38 Hv 178/09z-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das durch diese Entscheidung im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Ernst V***** sowie demzufolge auch im diesen betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln sowie die Finanzstrafbehörde mit ihrer Berufung werden auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Kathrin G***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde werden einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst V***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (B/1 bis 3) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B/4) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst V***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (B/1 bis 3) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B/4) schuldig erkannt.
Danach hat er
(B) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg-Stadt als „tatsächlicher Machthaber“ der B***** TextilhandelsgmbH vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich
1) unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 um 86.593,46 Euro an Umsatzsteuer,
2) unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Abgabe einer unrichtigen Beilage zur Steuererklärung 2002 um 8.724,58 Euro (gemeint wohl:) an Körperschaftsteuer,
3) unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten für die Jahre 2002 bis 2004 um 24.775,17 Euro an Kapitalertragsteuer durch (richtig:) Unterlassen der Anmeldung sowie der Abfuhr und
4) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2004 um 18.019,46 Euro an Umsatzsteuer.4) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2004 um 18.019,46 Euro an Umsatzsteuer.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der dagegen aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass die Feststellungen der Tatrichter den Schuldspruch nicht tragen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus Anlass der dagegen aus Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass die Feststellungen der Tatrichter den Schuldspruch nicht tragen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Die Urteilskonstatierungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der (zweimaligen) Wiedergabe des Referats der Entscheidungsgründe im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und lassen solcherart den erforderlichen Sachverhaltsbezug vermissen (US 7, 8; 16, 17).Die Urteilskonstatierungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der (zweimaligen) Wiedergabe des Referats der Entscheidungsgründe im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und lassen solcherart den erforderlichen Sachverhaltsbezug vermissen (US 7, 8; 16, 17).
Daneben (US 8 bis 16) gibt das Erstgericht Ergebnisse des Abgabenverfahrens wieder, ohne dabei - wie schon der Einleitungssatz (US 8 unten: … „wurden vom Finanzamt Salzburg-Stadt folgendes festgestellt“) zeigt - einen eigenen Feststellungswillen erkennen zu lassen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die vorgenommene Zusammenfassung der abgabenbehördlichen Erhebungsergebnisse (abgesehen vom fehlenden Feststellungswillen) keine taugliche Basis für den Schuldspruch darstellt:
Selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs 1 FinStrG; zum Begriff: RIS-Justiz RS0113754; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 517) ist bei der Abgabenverkürzung mittels unrichtiger Jahressteuererklärungen die jeweilige Erklärung zu einer Steuerart, bei der Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG das dort pönalisierte Verhalten, bezogen auf einen Voranmeldungszeitraum (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 mwN).Selbständige Tat im materiellen Sinn (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG; zum Begriff: RIS-Justiz RS0113754; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 517) ist bei der Abgabenverkürzung mittels unrichtiger Jahressteuererklärungen die jeweilige Erklärung zu einer Steuerart, bei der Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG das dort pönalisierte Verhalten, bezogen auf einen Voranmeldungszeitraum (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 mwN).
Durch das pauschale Nennen eines Gesamt-Hinterziehungsbetrags für mehrere Veranlagungsjahre (B/1; US 10) bzw mehrere Voranmeldungszeiträume (B/4; US 8) wird somit die einzelne Tat nicht hinreichend konkretisiert.
Zum Schuldspruch B/2 sagt die angefochtene Entscheidung nicht, welche Abgabe verkürzt worden sei.
Ein diesem Schuldspruch zuordenbares Sachverhaltssubstrat ist auch der Wiedergabe der abgabenbehördlichen Verfahrensergebnisse (US 8 bis 16) nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs B/3 wird nicht klar, welche „Überbezahlung“ von 59.429,03 Euro (US 12) aus welchem Grund als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sei und wann diese an den Beschwerdeführer geflossen sein soll. Hinzu kommt, dass die Anwendung des 25%igen Kapitalertragsteuersatzes nicht den diesbezüglich in der US 12 angeführten Betrag ergibt.
Warum durch den Zufluss nicht entrichteter Umsatzsteuer in der Höhe von 18.019,46 Euro eine Kapitalertragsteuerschuld in der Höhe von 9.918,67 Euro entstanden sein soll (US 16), bleibt ebenfalls unklar.
Der Schuldspruch war somit von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Der Schuldspruch war somit von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Dies hat die Kassation des Strafausspruchs zur Folge, wobei festzuhalten bleibt, dass der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben jene Feststellungen, welche - bedeutsam für die Sanktionsfrage (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB iVm § 23 Abs 2 FinStrG) - die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat zulassen, nicht zu entnehmen sind, indem teils nicht festgestellt wird, ob die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (B/1), teils nicht einmal, ob überhaupt ein solcher Bescheid erlassen worden ist (B/2).Dies hat die Kassation des Strafausspruchs zur Folge, wobei festzuhalten bleibt, dass der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben jene Feststellungen, welche - bedeutsam für die Sanktionsfrage (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) - die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat zulassen, nicht zu entnehmen sind, indem teils nicht festgestellt wird, ob die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (B/1), teils nicht einmal, ob überhaupt ein solcher Bescheid erlassen worden ist (B/2).
Der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln sowie die Finanzstrafbehörde mit ihrer Berufung waren auf diese Entscheidung zu verweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E99137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00074.11Y.1013.001Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011