RS OGH 2025/9/18 2Ob274/08w; 2Ob148/25s

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Rechtssatz

Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.

Entscheidungstexte

  • RS0124499">2 Ob 274/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 274/08w
    Veröff: SZ 2009/16
  • RS0124499">2 Ob 148/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.09.2025 2 Ob 148/25s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124499

Im RIS seit

28.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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