RS Vfgh 2009/2/24 U212/08 - U122/08 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerdegegen die Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung gegen dasWillkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander infolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeit inmehreren wesentlichen Punkten

Rechtssatz

Betreffend die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Gesundheit und eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung lässt das Erkenntnis des AsylGH eine umfassende Auseinandersetzung vermissen.

Aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe geht klar hervor, dass die dem Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung in der Elfenbeinküste nicht behandelbar ist. Dies wird im Erkenntnis verschwiegen, führt bei einer Rückführung dazu, dass keine Behandlungsmöglichkeit vor Ort gegeben ist, zudem kann die vom Sachverständigen als notwendig erachtete sichere Lage im Herkunftsstaat auch nicht erkannt werden.

Weiters Unterlassung der Prüfung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers trotz vorliegender Berichte des Amtes für Jugend und Familie des Magistrats Wien und der Langzeitpflegeeltern des Sohnes des Beschwerdeführers (geboren am 20.07.07). Entscheidender Richter wusste um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bescheid und deklarierte dennoch dessen Vorbringen als vage und unglaubwürdig.

Im Übrigen Hinweis auf U67/08, E v 07.11.08, und U131/08, E v 03.12.08.

Siehe auch U122/08 ua vom selben Tag: keine Auseinandersetzung mit dem jugendlichen Alter der Erstbeschwerdeführerin (als Minderjährige eingereist, lebt seit 2003 hier); keine Erörterung des Familienlebens der beiden in Österreich geborenen Kleinkinder, der Bindung an ihren Vater bzw dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Erstbeschwerdeführerin; keine Verhandlung vor dem AsylGH; seit Erlassung des Bescheides des BAA über zwei Jahre vergangen.

Entscheidungstexte

  • U 212/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2009 U 212/08
    JFT_09909776_08U00122 TE VfGH Erkenntnis 2009/02/24 U 122/08 ua

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U212.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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