RS OGH 2009/2/4 7Bkd2/08

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Rechtssatz

Der - weder im Disziplinarstatut noch in der subsidiär sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung (§ 77 Abs 3 DSt) vorgesehene - Unterbrechungsbeschluss stellt sich der Sache nach als Beschluss auf Vertagung der Disziplinarverhandlung auf unbestimmte Zeit (hier: bis zum Vorliegen der bezughabenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [§ 15 StPO]) im Sinne des § 276 StPO dar. Nach der dafür geltenden - hier gleichfalls sinngemäße anzuwendenden - Bestimmung des § 226 Abs 4 StPO steht jedoch gegen einen derartigen Beschluss ein Rechtsmittel nicht zu.Der - weder im Disziplinarstatut noch in der subsidiär sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung (Paragraph 77, Absatz 3, DSt) vorgesehene - Unterbrechungsbeschluss stellt sich der Sache nach als Beschluss auf Vertagung der Disziplinarverhandlung auf unbestimmte Zeit (hier: bis zum Vorliegen der bezughabenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [§ 15 StPO]) im Sinne des Paragraph 276, StPO dar. Nach der dafür geltenden - hier gleichfalls sinngemäße anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 226, Absatz 4, StPO steht jedoch gegen einen derartigen Beschluss ein Rechtsmittel nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 04.02.2009 7 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124430

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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