TE Vfgh Beschluss 2009/3/4 B2010/08

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer weiteren Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Stattgabe der Berufung von Beteiligten gegen die Zulassung der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Veranstaltung von Hörfunk; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung - unabhängig von der Frage des Wiederauflebens eines Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 wurde derrömisch eins. 1. Mit Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 wurde der

Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt. Den dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 6. September 2002 Folge gegeben und die beantragte Zulassung einer mitbeteiligten Partei erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 26. November 2002, B1400/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

2. Während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens beantragte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft am 24. März 2003 die Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens. Mit Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 wurde dem Antrag der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß §69 Abs1 Z2 AVG stattgegeben. Gleichzeitig wurden die Berufungen der mitbeteiligten Parteien abgewiesen und der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt.

Auf Grund dieses Bescheides stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 6. September 2002 wegen Klaglosstellung der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ein.

Der gegen den Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 beim Verwaltungsgerichtshof von einer mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2006, 2003/04/0185, stattgegeben und der Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Bescheid des BKS vom 8. September 2006 wurde dem Antrag der - mit der Rechtsvorgängerin nunmehr verschmolzenen - beschwerdeführenden Gesellschaft auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens neuerlich stattgegeben, die Berufungen der mitbeteiligten Parteien abgewiesen und der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zulassung erteilt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2008, 2006/04/0185,0186, wurde der Bescheid des BKS vom 8. September 2006 hinsichtlich der Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens und der Abweisung unter anderem der Berufungen der mitbeteiligten Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. 1. Die vorliegende - am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene - Beschwerde richtet sich gegen den - bereits ein Mal beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen - Bescheid des BKS vom 6. September 2002. Begründend wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2008, 2006/04/0185,0186, am 13. November 2008, der angefochtene Bescheid am selben Tag "wieder in den Rechtsbestand getreten" sei.römisch zwei. 1. Die vorliegende - am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene - Beschwerde richtet sich gegen den - bereits ein Mal beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen - Bescheid des BKS vom 6. September 2002. Begründend wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2008, 2006/04/0185,0186, am 13. November 2008, der angefochtene Bescheid am selben Tag "wieder in den Rechtsbestand getreten" sei.

2. Die Beschwerde ist unzulässig:

Die nunmehr eingebrachte Beschwerde richtet sich ein weiteres Mal gegen den Bescheid des BKS vom 6. September 2002, mit dem den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen die Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" an die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben und die beantragte Zulassung einer mitbeteiligten Partei erteilt wurde.

Derselbe Verwaltungsakt kann - unabhängig von der Frage des Wiederauflebens eines Bescheides - von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur ein Mal mit Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004). Derselbe Verwaltungsakt kann - unabhängig von der Frage des Wiederauflebens eines Bescheides - von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur ein Mal mit Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde vergleiche zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004).

Die vorliegende Beschwerde war daher schon deshalb mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

IV. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.römisch vier. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2010.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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