TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/08 S6 400037-1/2008

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Spruch

GZ. S6 400037-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde des P.M., 00.00.1970 geb., Staatsangehörigkeit Russland, vom 26.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zahl: 08 03.356-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.04.2008 mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen drei Kindern illegal aus Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zulassungsverfahren brachte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, im Wesentlichen vor, er habe sich vom 31.03.2005 bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Tschechien aufgehalten und sei in Tschechien bereits negativ über den seinerseits gestellten Asylantrag entschieden worden (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Für die ursprüngliche Einreise nach Tschechien, hätte er eine für wenige Tage gültiges Visum besessen. Zuletzt habe er eine Ausreiseaufforderung erhalten. Müsste der Beschwerdeführer nach Tschechien zurückkehren, hätte er Angst, dass ihn die tschechischen Behörden nach Hause schicken (vgl. Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

2. Mit Schreiben vom 28.04.2008 übermittelte Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zl. 08 03.356-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).

 

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 26.06.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen behauptet, Tschechien hätte seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention im Asylfall des Beschwerdeführers nicht eingehalten und erweise sich die bestehende Gesetzeslage in Tschechien in Bezug auf die Prüfung, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland Art 3 EMRK verletzt wird, als nicht europarechtskonform und EMRK-widrig.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Auf Grundlage der seitens des Bundesasylamtes durchgeführten Erhebungen und des vorliegenden erstinstanzlichen Aktes wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer reiste legal mit Reisepass und tschechischem Visum aus seiner Heimat Russland nach Tschechien ein.

 

Am 13.04.2008 verließ der Beschwerdeführer nach ergangener, negativer Entscheidung über seinen Asylantrag Tschechien und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschechien unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

 

Dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend medizinisch behandelt worden sei kann nicht zuletzt deshalb nicht festgestellt werden, da er selbst behauptete, in Tschechien wegen TBC behandelt worden zu sein und sei er weiters zweimal an der Wirbelsäule operiert worden.

 

Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich besteht.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG trat das Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG).

 

Da gegenständlicher Antrag am 14.04.2008 gestellt wurde, ist das Asylgesetz 2005 anzuwenden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Absatz 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des

 

Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (§ 5 Abs. 2 AsylG). Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet (§ 5 Abs. 3 AsylG).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen sind nach Absatz 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (§ 10 Abs. 2 AsylG). Wenn die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese

 

nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG). Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen (§ 37 Abs. 2 AsylG). Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden (§ 37 Abs. 3 AsylG). Ein Ablauf der Frist nach Absatz 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 37 Abs. 4 AsylG).

 

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates normiert in ihren Art. 6 bis 15 die Kriterien zur Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages, wobei gem. Art. 5 leg.cit. nach dem Prinzip der Spezialität die ersteren Vorschriften den letzteren vorgehen.

 

Der Antragsteller ist kein unbegleiteter Minderjähriger, es ist im Verfahren weiters nicht hervorgekommen, dass er in einem Mitgliedsstaat einen als Flüchtling anerkannten oder um Asyl ansuchenden Familienangehörigen iSd Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates hat. Der Beschwerdeführer besaß jedoch einen für wenige Tage gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien i. S. d. Art. 9 leg. cit., weshalb ebengenannter Mitgliedstaat gem. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

 

Art. 9 Abs. 4, 2. Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet, wie folgt:

 

"(4) Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird."

 

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer seit mehr als 2 Jahren abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis von Tschechien und hat er zudem seither nicht mehr das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen, sodass gem. Art. 9 Abs. 4 leg. cit. Tschechien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist.

 

Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wiederaufzunehmen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist gemäß ihrem Art. 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab 01.09.2003 gestellt werden.

 

Bezogen auf den vorliegenden Fall, gelangt die erkennende Behörde, ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seitens Tschechiens vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Auffassung, dass im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Behörden zur Prüfung des Antrages auf internatonalen Schutz ausgegangen wurde. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze des Mitgliedstaats Tschechien legal überschritten und hatte er eine für wenige Tage gültige Aufenthaltserlaubnis von Tschechien erteilt erhalten. Demnach ist gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages gegeben.

 

Am 16.04.2008 wurde seitens Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmegesuch an Tschechien gestellt. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 28.04.2008 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.

 

Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag auf internationalen

 

Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 9 Abs. 4 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Gebrauch zu machen:

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Art. 3 Abs. 2). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens

 

von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zutreffen.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige, den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.

 

Die erkennende Behörde gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Mit seinem Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, dem in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Erfordernis, besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen. Solche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechenden Gründe sind auch bei der Behörde nicht offenkundig, sodass in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen ist, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz 1 Schutz vor Verfolgung findet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Tschechiens um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt handelt und sich der Beschwerdeführer im Falle eventueller Bedrohung seiner Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich ist, an diese wenden und von dieser Schutz erwarten könnte. Auch lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedsstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer etwa im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte. Es ist nicht hervorgekommen, dass Grundrechte des Beschwerdeführers in Tschechien verletzt würde oder in Gefahr wären. Somit ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass in Tschechien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet ist und eben genannter Mitgliedstaat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat.

 

Es bestehen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Tschechien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen auch bei Zugrundelegung der Behauptung einer Verfolgung im Herkunftsstaat eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre; es bestehen daher auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Bf, sollte er in Tschechien eine maßgebliche Bedrohung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können, er sohin von den tschechischen Behörden glaubhaft machen kann, dass sein Leben in Tschetschenien ernsthaft in Gefahr wäre, er nicht zumindest - wenn schon nicht Asyl - so aber doch - eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder aber anderweitigen Schutz - etwa Refoulementschutz - vor einer Abschiebung nach Tschetschenien erhalten würde, und dass gerade er, trotz einer von ihm glaubhaft gemachten Bedrohung maßgeblicher Intensität, dennoch nach Tschetschenien verbracht würde.

 

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass gerade der Bf sowie seine Ehegattin in Tschechien ein Visum erhalten haben, woraus auch nun keineswegs der Schluss gezogen werden kann, dass sich gerade in der Person des Bf das Risiko verwirklichen würde, keinerlei Chance auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels zu erlangen. Im konkreten Fall ist daher ein "Real risk" einer Abschiebung aus Tschechien nach Tschetschenien nicht ersichtlich und wurde ein solches auch nicht ausreichend konkret vorgebracht.

 

Die erkennende Behörde kann auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl EGMR 13.06.1979, Marcks, EuGRZ 1979, 458). Hinsichtlich des Cousins des Bf ist auszuführen, dass der Bf erst zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Pichlwang davon Kenntnis erlangte, dass sein Cousin in Wels aufhältig wäre. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8 EMRK setzt jedoch neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Da der Bf zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich weder gewusst hatte, dass sein Cousin in Wels lebte, noch wusste, wie alt er sei (AS 95), sowie man vom Bringen von Essen, einem Teekocher und einem Kochtopf von keiner Abhängigkeit sprechen kann, kann also kein Artikel 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zum Cousin des Bf begründet werden. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden, von dem in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates

 

vorgesehenen Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags vorzunehmen.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Antragsteller in Österreich über Verwandte i. S. d. Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Bezüglich des in den Erkenntnisspruch aufgenommenen Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien wird bemerkt, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen stets als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

 

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

 

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und Kinder sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen des Beschwerdeführers zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag des Beschwerdeführers selbst gelten.

 

Die Beschwerdeverfahren, welche die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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