B10 221.443-0/2008/11E
K. M. auch M. K. P., geb. 1975
StA.: Nigeria
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von K. M. auch M. K. P. vom 24.02.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2001, Zahl: 00 15.965-BAW, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von K. M. auch M. K.
P. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Nigeria und am 13.11.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 14.11.2000 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 22.01.2001 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Nachfolger seines Vaters beim UC. hätte werden sollen. Da er sich geweigert hätte, hätten ihn die Kultmitglieder mit dem Tode bedroht. Daraufhin hätte sein Onkel ihn nach Europa und seine Mutter und Schwester nach Sierra Leone in Sicherheit gebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 21.02.2001, Zahl: 00 15.965-BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Auch wenn tatsächlich eine Verfolgung durch eine Geheimgesellschaft, selbst mit magischen Praktiken, vorliegen sollte, stelle dies keinen asylrechtlich relevanten Eingriff dar. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer selbst im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch eine derartige geheime Gesellschaft, die Möglichkeit offen stehe, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein A., fristgerecht berufen und im Wesentlichen vorgebracht, dass konkrete Nachforschungen über die vom Beschwerdeführer beschriebene Sekte nicht angestellt worden seien. Dies widerspreche der Ermittlungspflicht und belaste das Verfahren mit einem schweren Verfahrensfehler. Dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben zu Riten, Praktiken und Organisationen des Geheimkultes habe machen können, liege in der Natur eines Geheimbundes. Die Erkenntnisse des Bundesasylamtes bezüglich des rigorosen Vorgehens der Behörden gegen Sektenunwesen seien undokumentiert geblieben und würden somit einer nachvollziehbaren Grundlage entbehren. Die Polizei in Nigeria sei aufgrund ihrer personellen und finanziellen Schwäche gar nicht fähig, das Sektenunwesen zu bekämpfen.
Dem Aktenvermerk vom 11.04.2008 der erkennenden Behörde zu Folge, wurden bezüglich des zur Vertretung des Beschwerdeführers ausgewiesenen Vereines umfangreiche Erhebungen durchgeführt um diesen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Eine Möglichkeit mit dem Verein A. in Kontakt zu treten wurde nicht gefunden. Ebenso konnte eine aktuelle Existenz dieser Vereinigung nicht nachgewiesen werden.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mündliche Verhandlung am 23.04.2008 durchgeführt. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, nahm an dieser nicht teil. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch Einsicht und Erörterung folgender Unterlagen:
Kurzbericht Nigeria-Workshop, März 2004
Bericht des staatlichen Museums für Völkerkunde München vom 23.08.2008
Bericht des Auswärtigen Amtes vom September 2007 betreffend Punkt V.2.
Der Ablauf der in Rede stehenden Verhandlung gestaltete sich im vollen Umfang wie folgt (VL = Verhandlungsleiter, BW = Beschwerdeführer):
"VL: Wie ist die Schreibweise Ihres Vornamens?
BW: P..
VL: Sie haben das aber handschriftlich mit P. angegeben, wie kommt das dazu?
BW: Ich? Nein.
VL hält ihm die Asylantragstellung vor.
BW: Mein Name ist P. K. M., mein Vater heißt P..
VL: Sie haben bei Ihrem Namen "P." geschrieben.
BW: Das ist ein D.
VL: Was meinen Sie mit Sirria Leone als Herkunftsland?
BW: Das habe ich vielleicht falsch geschrieben, dass ist das Land, von dem meine Mutter kommt.
VL: Sie haben 17 Jahre Schulbildung, da nehme ich an, dass Sie das Land richtig schreiben können.
BW: Ja, ich bin in Nigeria aufgewachsen. In Nigeria schreibt man Sierra Leone so wie ich das aufgeschrieben habe. So wie mit Afrika, hier schreibt man Afrika mit einem "K" und wir schreiben es mit einem "C".
VL: Ja, das ist der Unterschied zwischen Englisch und Deutsch, aber das mit Sierra Leone verstehe ich nicht, das wird immer gleich geschrieben.
BW: Meine Mutter kommt aus Sierra Leone. Ich habe mein ganzes Leben in Nigeria verbracht. Dort, wo ich herkomme, wird Sierra Leone so aufgeschrieben, wie ich das geschrieben habe.
VL: Sie waren Journalist?
BW: Ja, ich wollte einen 1-jährigen Kurs in Journalismus besuchen, das war nach dem Abschluss der polytechnischen Schule in der Nähe von Benin City. Ich habe dann den 1-jährigen Kurs in Journalismus gemacht. In der polytechnischen Schule habe ich Massenkommunikation studiert. Das eine Jahr war eigentlich ein Praktikum.
VL: K. P. ist aber ein unüblicher Name für einen Nigerianer, so wie ihr Vater heißt.
BW: Dieser Name existiert schon seit vielen Jahren, seit meinem Urgroßvater.
VL: Während der Mädchenname Ihrer Mutter O. sehr nigerianisch klingt; kann das nicht sein, dass Sie die Staatsangehörigkeit Ihrer Eltern vertauschen?
BW: Der Großvater meiner Mutter war ein Nigerianer, er hat aber sein ganzes Leben in Sierra Leone verbracht.
VL: Wo waren die Eltern Ihrer Mutter?
BW: In Sierra Leone.
VL: Welche Verfolgung befürchten Sie im Jahr 2008 in Nigeria?
BW: Der letzte Onkel, der noch in Nigeria war, als ich das Land verlassen habe, ist vor zwei Jahren verstorben. Er hat gewusst, wo ich bin. Das erfuhr ich von anderen Nigerianern. Die Familienmitglieder wussten auch, dass er diese Informationen hatte, deswegen wurde er auch getötet.
VL: Wissen Sie Näheres über die Umstände des Todes Ihres Onkels?
BW: Nein, er war die einzige Person, mit der ich immer Kontakt hatte.
VL: Was haben Ihnen die anderen Nigerianer über den Onkel mitgeteilt?
BW: Sie sagten, dass er in seinem Haus getötet wurde.
VL: Weiß man, unter welchen Umständen?
BW: Nein, der nigerianische Informant sagte mir nur, man in sein Haus gegangen ist, um ihn zu töten, weil er Informationen hatte, die er ihnen nicht preisgeben wollte. Es handelt sich dabei sicherlich um die Information darüber, wo ich mich befinde.
VL: Ich habe über diesen Kult, den Sie mir genannt haben, nichts gefunden, demnach kann dieser nicht sehr groß sein.
BW: Haben Sie nichts über O. oder U. gefunden?
VL: Über O. gibt es genug, aber nicht über U.. Können Sie mir diesen Kult noch einmal buchstabieren?
BW schreibt auf U..
VL: Sehr groß kann dieser Kult nicht sein.
BW: Ich kann Ihnen die Adresse ihrer Hauptquartiere nennen.
BW schreibt auf: U..
VL: Ist das ein Dorf?
BW: Ja.
VL: Woher wissen diese Nigerianer, dass Ihr Onkel getötet wurde?
BW: Letztes Jahr, im Jahr 2007, war ich im afroasiatischen Institut im 9. Bezirk. Ich bin dort mit Freunden gesessen. Dann kam ein junger Mann zu uns und sprach mich an. Er fragte mich, ob ich aus der K.-Familie bin. Ich sagte, nein und fragte ihn, warum er das wissen will. Er sagte, dass ich so aussehen würde, wie jemand aus dieser Familie. Dann fragte er mich, ob ich aus Benin komme und ich antwortete mit ja. Dann sprach er über die Tragödie aus dem Jahr 2006, wie jemand umgebracht worden ist, weil er wusste, wo ein Sohn eines Mitglieds sich aufhält. Ich habe niemanden gesagt, dass ich das bin, weil ich nicht wollte, dass irgendjemand weiß, wo ich bin.
VL: Dann verstehe ich jetzt nicht, woraus Sie schließen, dass Ihr Onkel getötet wurde.
BW: Weil dieser Junge sagte, er wohne zwei Straßen von meinem Vater entfernt.
VL: Wo hat Ihr Vater gewohnt?
BW: In Benin.
VL: Wo wohnt Ihr Onkel?
BW: Im Haus meines Vaters.
VL: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter getötet werden würde, wenn Sie nicht der Nachfolger dieses Kultes werden, jetzt ist aber Ihr Onkel gestorben?
BW: Nein, was ich damals gesagt habe ist, dass jemand, der den Thron übernimmt, keine Mutter haben kann, die noch am Leben ist. Meine Mutter sollte getötet werden, damit ich die Position übernehmen kann, deswegen hat damals auch mein Onkel meine Mutter und meine Schwester mitgenommen und ist zurück in unser Land gegangen.
VL: Mit "unserem Land" meinen Sie jetzt Sierra Leone?
BW: Ja. Er bat sie zurückzugehen, wegen ihrer Sicherheit.
VL: Ihr Heimatland ist Nigeria?
BW: Ja.
VL: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
BW: Ich habe einen nigerianischen Reisepass.
VL: Haben Sei noch Kontakt zu Ihrer Mutter?
BW: Nein, ich kann sie nirgendwo erreichen.
VL: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihr?
BW: Seit dem Jahr 2006. Das letzte Mal, wo ich meinem Onkel geschrieben habe, habe ich keine Antwort bekommen.
VL: Vom Onkel, aber war der zusammen mit Ihrer Mutter?
BW: Ich habe Briefe an die Kirche geschickt, adressiert an meinen Onkel. Er hat sie dann meiner Mutter übergeben, wenn er Kontakt mit ihr hatte. Das letzte Mal hat er mir eine Kassette geschickt, meine Mutter hatte auf diese Kassette gesprochen. Mein Onkel war so etwas wie ein Mittelsmann. Ich habe mit meiner Mutter über ihn kommuniziert und sie auch über meinen Onkel mit mir.
VL: Das heißt, Ihre Mutter ist in Sierra Leone?
BW: Ja.
VL: Die ganze Zeit, seit dem Jahr 2000?
BW: Ja, sie ist etwa im Jahr 2000 hingefahren. Es war Anfang November. Ich bin am 12. weggegangen und sie sind schon vor mir weggegangen.
VL: Wieso sind Sie nicht auch mit der Familie nach Sierra Leone geflohen?
BW: Damals war die einzige Person, die nicht zu diesem so genannten Kult gehört hat, mein Onkel. Er beschloss damals, dass meine Mutter und meine jüngere Schwester nach Sierra Leone gehen sollten. Er sollte sich um mich kümmern.
VL: Wieso hat Ihr Onkel Sie nicht mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester nach Sierra Leone geschickt?
BW: Das habe ich schon erklärt. Er sagte, dass es aus Sicherheitsgründen wäre. Er hat mit meiner Mutter gesprochen, dass er mich irgendwo hinbringen wird, wo man mich nicht finden könnte. Er war sich nicht sicher, ob es irgendwo in Afrika sein würde.
VL: War Ihre Mutter nicht ebenso in Gefahr vor diesem Kult?
BW: Wäre sie dort geblieben, hätte sie sie sicher gefragt, wo ich war und hätten von ihr verlangt, dass sie mich zu ihnen führen.
VL: Bis zum Jahr 2006 war Ihre Mutter vor diesem Kult in Sierra Leone sicher?
BW: Ja.
VL: Wie sind Sie zu den ganzen Dokumenten für Ihre Eheschließung gekommen?
BW: Wie ich schon sagte, war mein Onkel die ganze Zeit in Nigeria. Ich habe Briefe an die Kirche geschickt, adressiert an m einen Onkel. Er hat die Briefe dort abgeholt und als er mir was schicken wollte, hat er das entweder Menschen gegeben, die nach Europa gereist sind, oder mit der Post an B. geschickt.
VL: Die Geburtsurkunde und das Ehefähigkeitszeugnis hat Ihr Onkel geholt?
BW: Ich möchte Ihnen etwas erklären. In Afrika ist nicht alles, so wie in Europa dokumentiert. Mein Onkel konnte die Dokumente für mich dadurch bekommen, dass er zusammen mit seiner Frau dorthin gegangen ist und behauptet hat, sie sei meine Mutter. Sie hat dann geschworen, dass ich nie vorher verheiratet war, so konnte er das Dokument bekommen.
VL: Das heißt, man muss sich nicht ausweisen wenn man bestätigt, dass jemand sein Kind ist und ledig ist, sogar vor dem High Court?
BW: Ja, das ist, was ich gemeint hatte. Wenn man in Nigeria etwas von einer Behörde haben will, muss man der Person Geld geben, und dann bekommt man alles. Es ist aufgrund des schwachen Regierungssystems und der Koalition.
VL: Das heißt, aus diesen Dokumenten ergibt sich nicht, dass Sie K. M. P. heißen und aus Sierra Leone kommen?
BW: Doch, das ist mein Name.
VL: Das kann sich aber dann jeder holen.
BW: Das ist, was ich nicht weiß. Das hat mir mein Onkel gesagt, wie er in der Lage war, das Dokument für mich zu bekommen. Ich habe meine Geburtsurkunde bei meinem Onkel gelassen. Er hatte das Original und so konnte er mit seiner Frau dorthin gehen und die Bestätigung bekommen, dass ich nie verheiratet war. Er hatte meine Geburtsurkunde mit meinem Foto. Ich habe all meine Dokumente bei ihm gelassen, auch meine Schulzeugnisse.
VL: Diese Geburtsurkunde mit dem Foto, wo ist diese jetzt?
BW: Es ist bei mir in Österreich.
VL: Haben Sie diese mit?
BW: Nein.
VL: Wenn Sie eine Geburtsurkunde haben, warum musste dann die Frau des Onkels vor dem High Court schwören, dass sie Ihre Mutter ist, das wäre doch nicht nötig gewesen?
BW: Ich kann das allein machen. Ich hätte das machen könne, wenn ich in Nigeria gewesen wäre. Da ich nicht dort bin, muss mich ein Familienmitglied vertreten.
VL: Wenn Sie eine Geburtsurkunde haben, mit einem Foto darauf, warum brauchen Sie dann noch ein Birth Certificate geschworen vor dem High Court?
BW: Das ist, was ich meine. Wenn man in Afrika in einem Spital auf die Welt kommt, bekommt die Mutter des Kindes ein Stück Papier, darauf steht nur, geboren dann und dann. Wenn man erwachsen ist, muss man selbst zum High Court gehen und schwören, dass man diese Person ist, danach bekommt man das Original der Geburtsurkunde mit einem Foto darauf, ausgestellt.
VL: Wieso haben Sie dann diese Geburtsurkunde mit Foto nicht vorgelegt, es wird doch für die Eheschließung benötigt? Warum haben Sie die Bestätigung vom High Court vorgelegt, wenn Sie eine viel bessere Urkunde haben?
BW: Wenn man vom High Court eine Geburtsurkunde mit einem Foto bekommt, muss man das Papier vom Spital dort lassen. Man hat dann das Original mit einem Foto, damit keiner sonst das Dokument verwenden kann.
VL: Für die Eheschließung haben Sie eine Bestätigung ohne Foto vorgelegt, geschworen von einer Person, die nicht Ihre Mutter ist, sehe ich das richtig?
BW: Ja, das war die Frau meines Onkels.
VL: Können Sie mir diese Geburtsurkunde mit Foto bis morgen vorbeibringen?
BW: Ja, aber ich glaube, ich habe eine Kopie schon vorgelegt.
VL: Nein, ich habe nur eine Kopie ohne Foto. Diese Geburtsurkunde mit Foto ist definitiv nicht im Akt.
BW: Wirklich? Das habe ich aber damals eingereicht, als ich geheiratet habe.
BW zeigt auf Kopie Oredo Local Government Area.
VL: Das ist aber ein Identitätsausweis und keine Geburtsurkunde.
BW: Das ist das Hauptquartier, dort muss man hingehen, um ein Dokument zu bekommen, das beweist, wer man ist. Das braucht man immer, wenn man andere Dokumente benötigt.
VL: Hier bestätigt aber niemand, dass Sie P. M. K. sind.
BW: Nein, weil ich damals selbst hingegangen bin, mit meinem Reisepass und mit meinem Führerschein und mit dem Stück Papier aus dem Spital.
VL: Sie selbst haben sich das geholt?
BW: Dieses Dokument ist nur zwei Jahre lang gültig. Alle zwei Jahre muss man wieder hingehen und dafür bezahlen, dass man das Dokument wieder ausgestellt wird, so ist es auch mit dem Führerschein, dieser ist auch nur zwei Jahre gültig.
VL: Haben Sie den Führerschein mit?
BW: Ich habe nur einen österreichischen Führerschein.
VL: Dieses Zertifikat wurde am 04.04.2001 ausgestellt.
BW: Ja, das wurde wieder ausgestellt, weil es abgelaufen ist.
VL: Es wurde in Benin City ausgestellt.
BW: Die Geburtsurkunde wird immer dort ausgestellt, wo man geboren ist.
VL: Das ist keine Geburtsurkunde, dass ist ein Certificate of Identification, ohne Geburtsdatum.
BW: In Nigeria gibt es die Geburtsurkunden erst seit dem Jahr 1990, vorher hatte keiner eine Geburtsurkunde. Außerdem, wenn man in einem amerikanischen Spital auf die Welt gekommen ist, kann man eine bessere Geburtsurkunde ausgestellt bekommen, das kostet aber viel Geld, es ist für die Reichen.
VL: Zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokumentes waren Sie in Österreich?
BW: Ja, als es wieder ausgestellt wurde, nicht als es das erste Mal ausgestellt wurde. Soll ich jetzt wieder so ein Dokument in Österreich benötigen, kann ich diese Kopie nicht verwenden. Ich muss dieses Dokument zurückschicken, damit mir wieder eines ausgestellt werden kann.
VL: Warum sollte dieses Zertifikat jemals ungültig werden? Es ist doch keine Gültigkeitsdauer darauf zu sehen.
BW: Sie können sich vielleicht bei der nigerianischen Botschaft erkundigen. Wenn man hier ein nigerianisches Dokument braucht, muss man dieses zuerst durch die nigerianische Botschaft beglaubigen lassen. Man braucht einen Stempel darauf. Sie können dort anrufen und fragen, ob ein solches Dokument nach sechs Monaten oder zwei Jahren noch gültig ist. Das ist es nicht, ich weiß auch nicht warum.
VL: Wie kommt das Foto auf dieses im Jahr 2001 ausgestellte Dokument?
BW: Als mein Onkel das alte Zertifikat zur Oredo Local Government zurückgebracht hat, hat er auch mein Foto dabei. Ich habe mir ein Passfoto machen lassen, das habe ich ihm geschickt, damit er das Dokument für mich verlängern lassen kann.
VL: Haben Sie mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung?
BW: Nein.
VL: Warum nicht?
BW: Ich hatte früher ein Visum. Im Jahr 2003 musste dieses verlängert werden. Diese Verlängerung wurde aber abgelehnt, als Begründung gab man das Problem, dass ich im Jahr 2002 hatte, an. Ich habe damals einen Anwalt Mag. N. R., im 1. Bezirk kontaktiert, dieser meinte, er würde eine Beschwerde vor dem obersten Gerichtshof vorlegen. Im Dezember 2006 rief mich der Anwalt an und meinte, er hatte den Fall gewonnen und ich könne wieder um ein Visum ansuchen. Damals war es aber so, dass jetzt das Magistrat für Visumsausstellung zuständig war, dort sagte man mir, man könne mir kein Visum geben, weil ich nicht arbeite, weil ich kein Visum habe und er sagte mir, er würde auch gegen diese Entscheidung berufen. Das war im Dezember 2006.
VL: Eigentlich müssten Sie eine Niederlassungsbewilligung verlängert bekommen, wegen einer Eheschließung mit einer Österreicherin.
BW: Man hat das Gesetz geändert. Ich arbeitete bis zum Jahr 2004 dann rief mich meine Vorgesetzte und meinte, man hätte das Gesetz geändert und müsse mein Visum zeigen. Damals hatte ich schon eine Heiratsurkunde. Sie sagte, das würde nicht ausreichen, sie würde ein Visum brauchen, ansonsten könne ich dort nicht mehr länger arbeiten.
VL: Haben Sie die Korrespondenz mit Mag. R. mit?
BW: Nein, er hat nur die Beschwerde für mich geschrieben. Ich habe Kopien zu Hause.
VL: Was haben Sie an Dokumenten heute mit?
BW: Die Bestätigung von meinem Beruf, ich habe es erst vor zwei Monaten abgeschlossen.
VL nimmt Einsicht in zwei Kursbestätigungen des BFI.
VL: Sind Sie noch verheiratet?
BW: Ja.
VL: Aber zusammen leben Sie nicht mehr?
BW: Nein.
VL: Was waren das für Probleme im Jahr 2002?
BW: Man sagte, dass es ein Suchtmittelfall war.
VL: Sagte man es oder wurden Sie verurteilt?
BW: Ich wurde verurteilt.
Erörtert und zum Akt genommen werden folgende Berichte:
Kurzbericht Nigeria-Workshop, März 2004
Stellungnahme des BW: Das, was Sie jetzt vorgelesen haben, dort war von Marktständen die Rede, wo man Utensilien für Rituale kaufen kann, wurde dort erwähnt, welche Art von Ritualen gemeint sind, nein. In der nigerianischen Verfassung steht nichts über gesetzliche Verfolgung von Geheimkulten. Die Regierung weiß aber, dass solche Geheimkulte existieren und viele sind auch Mitglieder von dort. Wie könnte man auch Polizeichef werden, wenn man nicht Mitglied ist. Warum wurde der Justizminister im Jahr 2004 umgebracht? Weil er gegen Rituale und Kultismus ankämpfen wollte. Man hat die Person gefunden, die den Justizminister damals umgebracht hat. Man hatte ihn dafür 5.000 Dollar bezahlt. Die Nigerianer haben diese Kulte auch nach Österreich mitgebracht, die verschiedenen Kulte kämpfen gegeneinander. Die österreichische Polizei hat sich in diesem Zusammenhang mit der nigerianischen Botschaft zusammengesetzt. Die Botschaft hat ihnen gesagt, dass diese Kulte verboten sind und illegal sind und dass die österreichische Regierung gegen solche Menschen vorgehen soll. Sie haben gesagt, dass Sie Informationen über die Ogboni-Gellschaft gefunden haben. Hat vielleicht die Regierung diese Geheimgesellschaft bestätigt, nein. Sie wissen, dass es existiert und viele sind auch Mitglieder. Sie haben aber die Existenz dieses Kultes nicht bestätigt, weil der ehemalige Präsident dort auch Mitglied war.
Bericht des staatlichen Museums für Völkerkunde München, vom 23.08.2002
Stellungnahme des BW: Wenn man sich in Nigeria für eine Regierungsposition bewirbt, muss man Mitglied einer großen Gesellschaft sein, weil sie die Regierung kontrollieren, die meisten sind in der Regierung. Warum wird man aufgefordert, um Mitglied einer dieser Gesellschaften zu werden, die Mutter oder vielleicht einen Sohn, als Opfer zu bringen für Rituale, weil sie das alles geheim halten wollen. Früher, als ich mit meinem Vater dorthin gefahren bin, durfte ich nie hineingehen, ich musste immer draußen bleiben für drei bis vier Stunden. Immer wenn ich ihn gefragt habe, was drinnen passiert, hat er gesagt, wenn die Zeit kommt, wirst du das wissen, nicht jetzt. Warum hat die Ogboni-Gellschaft ihren Namen auf Reformed Ogboni Fraternity geändert? Weil sie früher Menschenopfer für ihre Rituale geopfert haben, jetzt opfern sie nur mehr Ziegen und Kühe, damit sie mehr Mitglieder ansprechen. Es sind viele junge Menschen weggelaufen. Damals, wenn man aufgefordert wurde, die Stelle, z.B. seines Vaters anzunehmen, wurde von einem verlangt, dass er seine Mutter oder vielleicht seinen Sohn als Opfer für Rituale bringt. Deswegen sind viele junge Menschen weggelaufen. Sie haben viele Mitglieder verloren und dann haben sie beschlossen, eine Reform zu machen, dass ist, was wir wissen.
Bericht des Auswärtigen Amtes, vom September 2007, betreffend Punkt V.2.
Stellungnahme des BW: Wie ich schon sagte, ist Korruption in der Regierung sehr verbreitet, aber was gefälschte Schul- oder Universitätszeugnisse betrifft, glaube ich nicht, dass man solche fälschen kann. Schulen wie polytechnische Schulen kann man den vortragenden Zahlen, um eine Prüfung zu bestehen. Ich kann nicht glauben, dass man solche fälschen kann. Warum? Wenn man sich um eine Stelle bewirbt, wird der Arbeitgeber sicherlich die Schule oder Universität anrufen und feststellen, dass dieses Zeugnis nicht echt ist. Ich kann z. B. jemanden in Nigeria meine Dokumente, meine Zeugnisse geben und er kann sie verwenden bei der Arbeitsuche, das ist dort möglich.
VL: Haben Sie Ihren Reisepass mit?
BW: Ich wohne in einer WG. Es sind vier Zimmer insgesamt, die aber keine Schlüssel haben. Ich kann also nicht alles in meinem Zimmer lassen. Meine Dokumente habe ich meinem Anwalt Dr. R. zur Aufbewahrung gegen, meine Geburtsurkunde, meinen Reisepass, alles.
VL: Dafür, dass der nigerianische Staat so verfolgt wird von Sekten, bekommen Sie immer als Verfolgter einen Reisepass ausgestellt?
BW: Von dieser Botschaft hier?
VL: Woher auch immer.
BW: Wenn man Dokumente benötigt, kann man diese von der nigerianischen Botschaft hier ausgestellt bekommen, man muss aber etwa 600 Euro für die Ausstellung eines Reisepasses bezahlen.
VL: Den Reisepass haben Sie nicht mit. Laut Meldeauskunft sind sie auch mit P. gemeldet, also steht in dem Reisepass P. als Vorname?
BW: Mein Name ist M.. Als ich damals in Nigeria um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe, eigentlich hat das mein Onkel für mich gemacht, hat man dort einen Fehler begangen und meinen Namen mit dem Namen meines Vaters verwechselt und mit "T" ausgestellt, deswegen bin ich hier zur nigerianischen Botschaft gegangen, damit man diesen Fehler ausbessert.
VL: Hat man das dann gemacht?
BW: Ja, mein jetziger Pass wurde hier in Wien ausgestellt.
VL: Als Sie sich angemeldet haben, haben Sie wieder P. angegeben? Das waren dann Sie?
BW: Sprechen Sie über meinen neuen Meldezettel?
VL: S.?
BW: Ja. Beim Meldeamt habe ich meinen neuen Pass vorgezeigt. Der Pass wurde hier in Wien ausgestellt.
VL: Gemeldet sind Sie hier in Wien als P..
BW: Das ist das erste Mal, dass ich das sehe.
BW nimmt Einsicht in seinen Meldezettel.
BW: Wann war das, in welchem Jahr? In der Schule verwende ich meinen neuen Reisepass und da ist der Name mit P. geschrieben.
VL: In der Reisepasskopie eines Reisepasses vom Jahr 2001 steht M. P.?
BW: Ja.
VL: Dann nehme ich an, dass auch im Reisepass vom Jahr 2004 M. P. steht?
BW: Nein, steht nicht, ich kann eine Kopie vorbeibringen.
BW wird Vollmacht vorgelegt und gefragt, ob er diese vorgelegt hat.
BW: Ich habe dieses Formular unterschrieben. Als mein Reisepass aus Nigeria eingelangt ist, hat Reverend V. die Daten für mich eingetragen.
VL: Im Jahr 2000 hatten Sie einen Reisepass?
BW: Ja.
VL: Bei der Einreise hatten Sie einen Pass mit dem Namen P.?
BW: Nein, ich bin nicht mit meinem Reisepass eingereist.
VL: Dann hatten Sie im Jahr 2000 einen Reisepass mit dem Namen P.? Dann verstehe ich nicht, wenn man 17 Jahre Schulbildung hat, dass man seinen Vornamen nicht richtig schreiben kann.
BW schreibt den Namen seines Vaters auf und seinen Namen auf (Beilage 1).
VL: Wie ist der zweite Vokal Ihres Familiennamens?
BW: "x".
VL: Auf der Vollmacht steht ein "y".
BW: K. ist nicht mein Name.
VL: Ihre frühere Vertreterin K. schreibt auch K..
BW: Sie hat zusammen mit V. diese Organisation. Damals wurden wir meine Dokumente an seine Adresse geschickt. Sie haben diese Sachen geschrieben.
VL: Wie heißt Ihre Mutter?
BW: D..
VL: Kann es nicht sein, dass Sie direkt aus Russland hier her gekommen sind, so wie andere Nigerianer, ohne dass Sie in der Zwischenzeit in Nigeria waren?
BW: Wie soll das möglich sein, man bekommt doch kein Visum.
VL: Ohne Visum.
BW: Ich kenne solche Leute nicht.
VL: Wie sind Sie hier eingereist?
BW: Direkt aus Nigeria.
VL: Mit Visum?
BW: Nein. Ich glaube ich bin mit einem europäischen Reisepass eingereist, ich hatte ihn aber nie in der Hand."
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Weiters konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2000 einen Asylantrag gestellt hat und englisch spricht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen von 2002 gemäß §§ 27 (1) und 2 (2) SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes von 2003 wurde der Beschwerdeführer weiters gemäß § 15 iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 rechtskräftig verurteilt.
Nicht festgestellt werden konnten die Identität, der Fluchtweg sowie die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Feststellungen zu Nigeria:
Echtheit der Dokumente
Es ist in Nigeria aufgrund fehlenden Meldewesens und verbreiteter Korruption in den Passbehörden ohne weiteres möglich, sich einen nigerianischen Reisepass zu besorgen, der zwar formal echt ist, aber inhaltlich falsche Angaben enthält. Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind zumindest in Lagos, aber wohl auch in anderen nigerianischen Städten ohne Schwierigkeiten käuflich zu erwerben. Diese Fälschungen werden immer besser und sind von echten Dokumenten kaum noch zu unterscheiden. Auch inhaltlich falsche Ledigkeitsbescheinigungen und Gerichtsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht aufzeigbar; die Urkunden müssen bei der vermeintlich ausstellenden Behörde überprüft werden.
Echte nigerianische Pässe werden auch ohne persönliche Vorsprache des Passinhabers ausgestellt. Aus diesem Grund ist es möglich, dass nigerianische Staatsangehörige in Deutschland einen neuen Pass vorlegen, in dem sich kein nigerianischer Ausreisestempel befindet. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Ausreise nicht mit diesem Pass stattgefunden hat. Obwohl solche Pässe nach Angaben des nigerianischen Außenministeriums ungültig sind, weil sie in Abwesenheit des Passinhabers ausgestellt wurden (so genannte Proxy-Pässe) führt die nigerianische Passbehörde (Nigerian Immigration Service, dem Innenministerium unterstehend) die Ausstellungspraxis fort. Nigerianische Passbehörden stellen zudem selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, anstatt ihn einzuziehen.
(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria des Auswärtigen Amtes vom September 2007, Punkt V.2)
Geheimgesellschaften:
Es gibt eine Unzahl von Geheimgesellschaften bzw. Studentenvereinigungen. Abgesehen von der christlichen oder moslemischen Religion betreibt jeder Nigerianer nebenbei eine alteingesessene Naturreligion, Voodoo wird ständig praktiziert. Auf jedem größeren Markt gibt es auch einen Platz für "Voodoo - Stände", wo für jede Art von Ritualen die notwendigen Utensilien, Kräuter, Arzneien bis hin zu Affen- und Pferdeköpfen, gekauft werden können.
Man wird nicht Mitglied in einem Geheimbund - man ist Mitglied aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit, man wird in eine Gesellschaft hineingeboren. Dadurch hat man enorme Vorteile, womit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der insgesamt schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria ein Nigerianer nicht Mitglied sein will bzw. auf die Mitgliedschaft verzichten möchte. Die Nachfolge in Positionen wird von einflussreichen Familien bestimmt, aber es besteht keine Lebensgefahr, wenn man ablehnt.
Tatsächliche tief greifende Informationen über Geheimbünde liegen nicht vor - ansonsten könnte man logischer Weise auch nicht von einem Geheimbund sprechen.
In Nigeria hat das Problem mit Geheimbünden bei weitem nicht den Stellenwert, den es aufgrund der hier vorgebrachten Asylvorbringen haben müsste. Eigene gesetzliche Regelungen dagegen gibt es nicht, Vergehen und Verbrechen werden nach dem allgemeinen Strafgesetz verfolgt.
Menschenopfer sind selbstverständlich verboten. Die Polizei kümmert sich allerdings nicht um Rituale oder Bräuche, solange nicht strafrechtliche Tatbestände vorliegen. Es gibt dokumentierte Festnahmen und Verurteilungen bei Menschenopfern. Diese werden streng unter das nigerianische Strafrecht subsumiert und bedingen den Sachverhalt "Mord".
Unter den stark christianisierten Ibos sind Geheimgesellschaften nicht mehr aktiv. Ebenso nicht unter den Haussa, das hat dort wenig Bedeutung.
(Nigeria Workshop, Bundesasylamt 2., 3. März 2004)
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, ergibt sich aus seinen Sprach- und geographischen Kenntnissen. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Geheimgesellschaften und Echtheit von nigerianischen Dokumenten den oben erwähnten Dokumenten. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Äußerungen in der Verhandlung diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Strafregisterauskunft.
Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers sei zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der schriftlichen Asylantragstellung am 14.11.2000 angab, dass er M. K. P. heiße und aus "Sirria Leone" sei. Als Namen der Eltern gab der Beschwerdeführer M. und D. K. an. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge an, M. K. zu heißen, aus "Nigeria/ Sirria Leone" zu stammen und dass seine Eltern P. und D. K. hießen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.01.2001 gab der Beschwerdeführer letztlich an, dass sein Vater P. K. heiße. Seine Mutter sei Staatsangehörige von Sierra Leone und sein Vater sei Nigerianer. Der Beschwerdeführer selbst sei Staatsangehöriger von Nigeria.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung brachte er wiederum vor, dass er bei der Asylantragstellung den Vornamen mit "D" geschrieben habe. Weiters dass bei der Reisepassausstellung 2001 ein Fehler passiert sei und sein Vorname mit "T" geschrieben worden sei. Bemerkenswerterweise wird der Beschwerdeführer aber auch im Zentralen Melderegister mit dem Vornamen "P." geführt obwohl seine neueren Reisepässe mit "M. P." ausgestellt wurden (der Beschwerdeführer hatte bei der Verhandlung keinen Originalreisepass mit), weshalb wohl davon auszugehen ist, dass er selbst am Meldezettel "P." ausgefüllt hat. In dieses Bild passen auch die Angaben auf der Vollmacht an seinen früheren Rechtsvertreter (AS 11) lautend auf P. K.. Dabei wurde also eigenhändig vom Beschwerdeführer sowohl P. angeführt als auch der Familienname zweimal mit einem "y" anstatt einem "x" als zweiten Vokal ausgeführt.
Schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Namen nach angeblich 17jähriger Schulbildung und Journalistenausbildung nicht fehlerfrei wiedergeben kann als auch die Staatenbezeichnung von Sierra Leone falsch im Verfahren (Sirria Leone) angab, wobei er ursprünglich als Staatsangehörigkeit eben "Sirria Leone" und später Nigeria angab, ist davon auszugehen, dass die Nationalen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien eines Birth Certificate, eines Affidativs, eines Certificate of Identification und einer Ledigkeitsbescheinigung können aufgrund seines Vorbringens, dass diese in seiner Abwesenheit von nicht berechtigten Personen in Nigeria erschlichen wurden, zur Identitätsfeststellung nicht herangezogen werden. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Feststellungen zur Echtheit von nigerianischen Dokumenten.
Zu den Fluchtgründen bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer über den Kult, welchen er beitreten hätte sollen, nur rudimentär Auskunft geben konnte. Dies obwohl sein Vater jahrelang eine Position in diesem Kult ausgeübt, der Beschwerdeführer seinen Vater zu den Treffen gefahren und der Onkel, obwohl nicht Mitglied des Kultes, dem Beschwerdeführers Auskünfte über den Kult gegeben haben soll. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung abgelehnt haben soll, die enorme wirtschaftliche Vorteile in einem Land mit schwierigen ökonomischen Möglichkeiten, bietet. Darüber hinaus erscheint es absurd, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei seiner Thronbesteigung oder er selbst bei der Weigerung derselben getötet werden sollte. Dies würde nämlich zu massiven Rekrutierungsproblemen führen, eine solche Vorgehensweise findet sich aber ohnehin nicht in den Quellen und widerspricht auch dem Prinzip einer Interessensgemeinschaft, welche die Geheimkulte laut Feststellungen eigentlich darstellen.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass O. und U. die größten Geheimbünde in Nigeria seien. Konkrete und detaillierte Angaben wie etwa der Ziele des Geheimbundes U. konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht tätigen. Er brachte lediglich anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass der Geheimbund in einem Dorf namens "U." etabliert sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde gab der Beschwerdeführer als Hauptquartier des Geheimbundes "U." an. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kultes konnten auch im Zuge des von der erkennenden Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine näheren Informationen in Erfahrung gebracht werden. Auch konnten die vom Beschwerdeführer genannten und oben angeführten Dörfer nicht gefunden werden. Weiters ist es für die erkennende Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vage Angaben über den Geheimbund machen konnte, zumal sein Vater seinen eigenen Angaben zu Folge seit der Kindheit des Beschwerdeführers bei diesem Kult Mitglied gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, sich bei seinem Onkel über diesen Geheimbund informiert zu haben, auch in Hinblick darauf müsste der Beschwerdeführer zumindest grundsätzliche Fragen wie die Ziele dieses Kultes, dem sein Vater jahrelang angehört habe, kennen. Für die erkennende Behörde liegt daher der Schluss nahe, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geheimbund entweder nicht existiert bzw. lokal begrenzt ist und daher in keinen Quellen aufscheint.
Warum der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner ebenso gefährdeten Mutter vom Onkel nicht nach Sierra Leone, sondern nach Europa gebracht wurde, konnte er nicht erklären.
Ebenso wenig konnte er nachvollziehbar darlegen, warum er vor der Erstinstanz den Aufenthalt seiner Mutter als unbekannt deklarierte und vor der Beschwerdebehörde angab mit ihr über den Onkel Kontakt gehabt zu haben.
Auch widersprach sich der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz, da er zunächst angab, nicht bei der Polizei gewesen zu sein und später, dass er diese doch aufgesucht habe.
Für die erkennende Behörde bestehen auch bezüglich des Wahrheitsgehaltes hinsichtlich der Begegnung mit dem jungen Mann, der vom Tod des Onkels gewusst haben will, erhebliche Zweifel. So ist aus dem Vorbringen nicht schlüssig nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus dieser Begegnung den Schluss zieht, dass sein Onkel getötet worden sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge, habe er dem jungen Mann nicht gesagt, dass er der Sohn seines Vaters sei, dennoch habe dieser ihm mitgeteilt, dass er nur zwei Straßen von seinem Vater wohne. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Onkel im Haus des Vaters gewohnt habe, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daraus geschlossen habe, dass sein Onkel getötet worden sei. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Vater den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge 2000 gestorben sei und seit diesem Zeitpunkt das Haus nicht mehr bewohnt haben konnte.
Zusammenfassend ergibt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für die erkennende Behörde daher die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Auf Grund obiger Erwägungen wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe abgesprochen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und eine Asylgewährung aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.
Selbst für den hypothetischen Fall, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Aus den Feststellungen zu Nigeria, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde vorgehalten wurden, ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich wäre, in einem anderen Landesteil Nigerias Aufenthalt zu nehmen und sich der von ihm für seinen Heimatort behaupteten Verfolgung zu entziehen bzw. sich unter den Schutz der Behörden außerhalb seines engeren Herkunftsgebietes zu stellen. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung handelt es sich um ein lokal beschränktes Phänomen, was vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bestritten wurde. An dieser Stelle sei nochmals angemerkt, dass es der erkennenden Behörde nicht möglich war, über den vom Beschwerdeführer behaupteten Geheimbund Näheres In Erfahrung zu bringen, was auch darauf hindeutet, dass dieser Geheimbund, sofern er existiert, nicht weit verbreitet sein kann.
Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts v