TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/28 2001/04/0044

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch L & L, Rechtsanwälte OEG in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Jänner 2001, Zl. 1-0642/00/K3, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. November 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass dieses Unternehmen seit einigen Monaten, zuletzt festgestellt am 16. August 2000, am näher bezeichneten Standort einen Produktionsbetrieb zur Herstellung von Werbeanlagen, somit eine gewerbliche Betriebsanlage errichtet habe, obwohl die hiezu erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlage nicht vorliege; die Genehmigungspflicht ergebe sich vor allem aus der möglichen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Nachbarn sowie der Gefährdung deren Eigentums und durch mögliche unzumutbare Belästigungen der Wohnnachbarn durch Lärm, Geruch, Staub etc. Er habe dadurch § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 übertreten. Es wurde eine Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und hat diese anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde auf eine solche gegen die Höhe der Strafe eingeschränkt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf S 25.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei das öffentliche Interesse des Schutzes jener Personen (Nachbarn), die durch von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdungen und Belästigungen betroffen werden können, nicht unerheblich gefährdet. Als Verschulden sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei verheiratet und von Beruf Kaufmann. Er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von S 50.000,--. An Vermögen habe er Haus- und Grundbesitz. Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder; seine Gattin beziehe ein eigenes Einkommen. Er habe mit Ausnahme für das Unternehmen keine Schulden. Die Strafe sei herabzusetzen gewesen, weil unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall die Verhängung einer Strafe, die nahe der Höchststrafe liege, nicht zulässig erscheine. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt habe werden können und dieser auch keine Vorstrafe wegen einer Übertretung gegen die hier gegenständliche Vorschrift aufweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides, der in das Ermessen der Behörde falle, zähle auch die Beachtung der rechtlichen Grundlagen und Grenzen dieses Ermessens. Der Bescheid der belangten Behörde leide an einem Ermessensfehler im Hinblick auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Wie die belangte Behörde treffend ausführe, handle es sich lediglich um fahrlässiges Handeln und nicht um Vorsatz. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Vorstrafen und habe diese durch den verspäteten Antrag auf Betriebsanlagenbewilligung von sich aus, ohne Zutun der Behörden den rechtwidrigen Zustand behoben, sodass eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Nachbarn und deren Eigentum gar nicht eingegriffen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der vorangeführten Aspekte hätte die belangte Behörde auch gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen können, weil das Verschulden gering und die Folgen lediglich unbedeutend gewesen seien bzw. keinerlei nachteilige Folgen durch die nachträgliche Betriebsanlagenbewilligung entstanden seien. Selbst wenn eine Strafe zu verhängen sei, müsse doch auf Grund des geringen Verschuldens, des Vorlebens des Beschwerdeführers, der geringen Folgen, seiner persönlichen Verhältnisse ein viel geringere Strafe auszusprechen sein, zumal sich der Strafrahmen bis S 50.000,-- bewege. Eine angemessene Strafe müsse sich daher im unteren Drittel des Strafausmaßes bewegen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen können, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde nach § 21 Abs. 1 VStG nur dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG beide Kriterien erfüllt sein; ist eines der beiden genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann überdies von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten - und damit für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG - nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0005). Dass das tatbildmäßige Verhalten "hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt", ist weder ersichtlich noch wird derartiges (in konkretisierter Form) behauptet.

Aber auch die Strafbemessung im Grunde des § 19 VStG begegnet auf dem Boden des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Strafbemessung grundsätzlich der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0458, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat in einer einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dargelegt, warum sie in teilweiser Abänderung des Vorbescheides zu dem von ihr festgelegten Strafausmaß gelangte. Ihr ist dabei kein Ermessensmissbrauch anzulasten. Mag der Beschwerdeführer auch unbescholten sein, so verfügt er doch über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und lässt die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe der Hälfte der Höchststrafe unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention bei einer Relation zwischen der verhängten Strafe und den für ein Projekt wie dem vorliegenden Bauvorhaben "Produktionsbetrieb zur Herstellung von Werbeanlagen" offenkundig auflaufenden Gesamtkosten und unter Berücksichtigung des doch nicht unerheblichen Eingriffes in die Rechtsordnung zum Zeitpunkt der gewerberechtlich bewilligungslosen Bauführung im Lichte des § 19 VStG nicht als unrechtmäßig erscheinen).

Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "geringen Folgen" nichts zu ändern, wobei der Beschwerdeführer nicht ausreichend zu berücksichtigen scheint, dass die Bestrafung nach dem ersten Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 2 erfolgte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 28. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040044.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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