TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 A2 260185-2/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Spruch

A2 260.185-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des D.M., geb. 00.00.1988, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2008, Zl. 08 04.723-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 26.12.2004 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes den ersten Asylantrag. Bei seiner Einvernahme am 04.01.2005 und am 11.04.2005 gab er zum Fluchtgrund an, dass er in Polizeihaft gewesen sei, da er unabsichtlich eine Feuerbrunst verursacht habe. Ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Es hätte ihn eine lange Gefängnisstrafe erwartet. Er sei ihm gelungen nach 4-5 Tage aus der Polizeistation zu fliehen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2005, Zahl: 04 26.014-BAT, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 09.07.2007, Zl. 260.185/0/2E-XII/37/05 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer keine Verfolgung aus den angeführten Konventionsgründen drohe. Vielmehr hätte er die Bestrafung wegen einer strafbaren Handlung zu befürchten. Es könne eine politisch bzw. durch einen sonstigen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund motivierte Verfolgung nicht erblickt werden. Als gesundem, volljährigen Mann sei ihm die Existenzsicherung in seinem Heimatland zumutbar. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Frage der Ausweisung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen hat und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde am 09.07.2007 zugestellt.

 

2. Am 30.05.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz). Anlässlich seiner Erstbefragung am 30.05.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, führte er aus, dass er seit seinem letzten Asylantrag im Dezember 2004 Österreich nicht verlassen habe. Seine Asylgründe seien die gleichen, wie bei seinem letzten Asylantrag. Er stelle heute abermals einen Asylantrag, da er nicht in seine Heimat abgeschoben werden möchte. Wegen seiner Probleme würden ihn in seiner Heimat eine lange Haftstrafe erwarten und werde er zu 100 Prozent getötet werden. Er habe daher Angst um sein Leben.

 

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 04.06.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Es gebe in Gambia aber ein neues Gesetz. Dies bedeute die Todesstrafe oder lebenslange Haft. Das Gesetz gebe es seit 4 oder 5 Monaten. Er habe es im Internet gelesen. Am 04.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Bei seiner abschließenden Einvernahme am 11.06.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seinem Vater telefonisch erfahren habe, dass die ganze Familie Probleme habe und sie ihn suchen würden, da eine große Fläche abgebrannt sei. Die Dorfbewohner wären zu seinem Vater gekommen und hätten diesen gewarnt, falls sie den Beschwerdeführer nicht finden würden, würden sie die Familie attackieren. Sein Vater habe ihm auch erzählt, dass bei der Brandbekämpfung eine Person gestorben sei. Es sei kein neues Gesetz, sondern habe er erst jetzt davon erfahren. Er habe im Internet gelesen, dass sein Problem lebenslange Haft oder die Todesstrafe zur Folge habe. Das sei vor ungefähr 5 Monaten gewesen.

 

Am 12.06.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, in welcher im wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der momentanen menschenrechtlichen Lage in Gambia kein fairer Prozess gemacht werden würde. Die Todesstrafe werde in Gambia weiterhin angewandt.

 

3. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.06.2008, Zl. 08 04.723-EAST Ost, den (zweiten) Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das neue Vorbringen des Antragstellers weise keinen glaubhaften Kern auf, welcher die Behörde zu einer anderen, als in dem bisherigen Verfahren des Antragstellers gemachten Entscheidung führen würde. Dem Vorbringen des Antragstellers in seinem ersten Asylverfahren in der Berufungsverhandlung vor dem UBAS sei keine Glaubwürdigkeit beschieden worden. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 07.09.2007 im ersten Asylverfahren beständen hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 26.06.2008 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde). Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 10.07.2008 beim Asylgerichtshof ein. Eine Beschwerdeergänzung wurde am 08.07.2008 nachgereicht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 zur Anwendung.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

 

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

 

Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen

 

2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter I.2. angeführt - im Zweitverfahren auch ein neues Vorbringen erstattet. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht aber eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht entbehrlich oder unzulässig (vgl hiezu zuletzt ausdrücklich VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 mwN).

 

In der Beschwerdeschrift wird zu Recht geltend gemacht, dass das Bundesasylamt zum neuen Vorbringen eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung angestellt hat, da nicht nachvollziehbar ist, wie das Bundesasylamt zum Befund der Unglaubwürdigkeit, betreffs des Vorbringens bezüglich der durch ein Telefonat mit dem Vater erfahrenen neuen Umstände (Tod einer Person aufgrund des unabsichtlich verursachten Buschfeuers, deswegen drohende Todesstrafe oder lebenslange Haft, Bedrohung der gesamten Familie des Beschwerdeführers durch die Dorfbewohner) gekommen ist. Dies wiegt umso schwerer, als ja im Erstverfahren die Angaben des Beschwerdeführers pauschal für glaubwürdig erachtet worden waren (entgegen der Behauptung im gegenständlich bekämpften Bescheid des BAA). Hinzu tritt, dass sich die Länderfeststellungen des Erstbescheides des Bundesasylamtes vom 20.04.2005, welche dem UBAS-Bescheides vom 09.07.2007 zugrunde gelegt wurden (siehe Seite 4 dieses Bescheides), lediglich auf zwei weitere UBAS-Bescheide aus dem Jahr 2002 und 2003 stützen - und so sich maximal auf den Zeitraum bis September 2003 erstreckten und daher zumindest dargestellt werden hätte müssen, warum von einer Identität (oder allfällig: Verbesserung) der Sicherheitslage und des Justizsystems ausgegangen wird.

 

In der Beschwerdeschrift wird auch zu Recht die Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt gerügt. So ist die Befragung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausreichend, um die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Antragsteller zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 07.09.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten, zu tragen; die insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt den Erhalt der neuen Informationen jeweils etwa 5 Monate vor der zweiten Asylantragstellung (30.05.2008) einordnete.

 

3. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und zu bewerten; dies deshalb, da es nicht von vorneherein als ausgeschlossen gelten kann, dass eine Schutzgewährung (zumindest hinsichtlich Refoulement-Schutz) erforderlich sein mag. Sofern im ersten Asylverfahren lediglich auf die mangelnde GFK-Relevanz der Strafverfolgung des Beschwerdeführers abgestellt worden ist und diesbezüglich keine Refoulment-Problematik thematisiert wurde, könnten die vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Vorfälle (Tod einer Person durch den Brand, fortgesetzte Suche nach dem Beschwerdeführer, Bedrohung der Familie durch die Dorfbewohner), verbunden mit seinen Befürchtungen (unverhältnismäßig lange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe, Vergeltungsaktionen der Dorfbewohner), wenn diese zuträfen, die Weitergeltung der im ersten Asylverfahren getroffenen Annahmen in Zweifel ziehen. Sofern die Bundesasylamt nach Durchführung eins ergänzenden Ermittlungsverfahrens die neuen Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft erachtet sollte, wäre es daher auch notwendig, nähere Erhebungen zum Justizsystem in Gambia (etwa zu: faires Strafverfahren, Haftbedingungen, Strafausmaß, Todesstrafe, Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen im Strafsystem) vor dem Hintergrund des vorgebrachten Sachverhaltes zu pflegen.

 

4. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Da zu diesem Vorbringensteil zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint eine abermalige Vernehmung des Beschwerdeführers als erforderlich.

 

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Diskriminierung, Gerichtsbarkeit, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Todesstrafe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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