TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/08 A4 308061-1/2008

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Spruch

A4 308.061-1/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Biondo über die Beschwerde des O.O., geb. am 00.00.1988, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, FZ. 04 18.361-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des O.O. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007 wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.

 

BESCHLUSS

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Biondo über die Beschwerde des O.O., geb. am 00.00.1988, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, FZ. 04 18.361-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde des O.O. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 11.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde am 17.09.2004 und am 14.11.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.

 

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl 04 18.361-BAW, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen und wurde weiters festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist. Der Asylwerber wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

I.3. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006 wurde nachweislich am 16.11.2006 gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG 1982 durch Hinterlegung am Postamt rechtswirksam zugestellt. Dem Bescheid wurde einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wonach er gegen den Bescheid beim Unabhängigen Bundesasylsenat - nunmehr Asylgerichtshof - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingebracht werden kann, in englischer Sprache angeschlossen. Der Bescheid erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 30.11.2006 in Rechtskraft.

 

I.4. Der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Hilfe eines Mitarbeiters des Vereins "Asyl in Not" eine mit 27.11.2006 datierte Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, mit welchem ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt wurde. Diese Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist)langte am 01.12.2006 bei der zuständigen Behörde ein. Am 15.11.2006 erhielt der Beschwerdeführer durch die Fremdenpolizei die Information, dass seine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997, wonach die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach telephonischer Auskunft seines Rechtsvertreters Solicitor Edward W. Daigneault vom 15.11.2006 beim Bundesasylamt betreffend den Verfahrensstand des Beschwerdeführers, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die am 01.12.2006 eingelangte Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) wegen Verspätung gemäß § 63 Abs. 5 zurückzuweisen.

 

I.5. Der Beschwerdeführer brachte schließlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 22.12.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den genannten Bescheid verbunden mit dem Antrag auf neuerliche Einvernahme. Im Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerde von einem Vertreter eines anerkannten und "gut beleumdeten" Asylhilfsvereins "Asyl in Not" innerhalb der offen Berufungsfrist verfasst und vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Er hätte sich angesichts des guten Rufs des Vereins auf die rechtzeitige Einbringung der Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) verlassen und ihm sei daher ein etwaiges Verschulden des Vereins und somit die Verspätung nicht zuzurechnen, da ja auch keine diesbezügliche Vertretungsvollmacht vorliege.

 

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, Zahl 04 18.361-BAW, wurde der am 22.12.2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF, abgewiesen sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei Zustellung des Bescheides am 16.11.2006 Kenntnis über die negative Entscheidung und die Möglichkeit einer Rechtsmittelerhebung erlangt habe, zumal der besagte Bescheid in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer auf Grund seiner guten physischen und psychischen Verfassung nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht den Eindruck, dem Verfahrensablauf nicht folgen zu können. Schließlich habe der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft darlegen können, welches einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG gegen die verspätete Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) bilden würde. Es sei zwar prinzipiell richtig, dass ein Verschulden eines bloßen Boten die Partei nicht trifft; dennoch könne die Vernachlässigung der entsprechenden Überwachungspflichten ein eigenes Verschulden der Partei begründen (VwGH 7.3.1983 Zl. 82/10/0194). Überdies habe sich nach Einholung einer telephonischen Auskunft bei dem besagtem Verein ergeben, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt und der betreffende Mitarbeiter bei "Asyl in Not" nicht mehr tätig sei. Eine weitere Einvernahme sei zudem in Hinblick auf den als geklärt angesehenen Sachverhalt nicht nötig gewesen.

 

I.7. Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.03.2007 Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist), in der er kursorisch anführte, er habe entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keinen ihm unbekannten Boten mit der Berufungseinbringung beauftragt, sondern einen Mitarbeiter eines anerkannten und als zuverlässig bekannten Asylhilfsvereines. Daher habe kein Grund bestanden, an der Zuverlässigkeit des besagten Mitarbeiters zu zweifeln, weshalb eine grobe Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme. Dies ergebe sich auch aus einem vergleichbaren Fall der Caritas (VwGH vom 7.5.1998 Zl. 97/20/0693).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II. 1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Zu Spruchpunkt I:

 

II.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

 

Dem Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

 

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194).

 

II.1.7. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach diesem das Verschulden des Asyl in Not- Mitarbeiters nicht zurechenbar sei, da er sich auf dessen Zuverlässigkeit in Hinblick auf den allgemein bekannten guten Ruf des Vereins verlassen habe, ist zunächst - in Wiederholung der Rechtsauffassung des Bundesasylamtes - folgendes auszuführen:

 

In rechtlicher Sicht wird grundsätzlich zwischen einem Rechtsvertreter im eigentlichen Sinn und einem schlichten Boten differenziert. Der Wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Instituten liegt in der Regel an einem bestehenden Vollmachtsverhältnis, welches, um rechtlich als Vertreter einer Partei zu gelten, vorliegen muss. Ist dies der Fall, so gibt dieser mit Wirkung für den Vertretenen eine eigene Erklärung ab. Ein dem Vertreter zukommendes Verschulden ist - wie bereits oben näher ausgeführt - der Partei zuzurechnen. Dem Boten kommt an sich keine Vertretungsmacht zu, "er überbringt bloß eine Erklärung des Auftraggebers" (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, S. 198). Dessen Verschulden ist der Partei somit nicht zuzurechnen, außer in den Fällen, in denen die Partei ihrer "zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen" Überwachungspflichten gegenüber dem Boten nicht nachgekommen ist. Überlässt es ein Beschwerdeführer allerdings seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlichen Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu veranlassen, so ist dieser Bekannte nicht als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055; VwGH vom 28.11.1978, Zl. 1167/78).

 

Im gegenständlichen Fall wandte sich der Beschwerdeführer am 27.11.2006 mit der Ausfertigung der Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes an eine auf Flüchtlingsangelegenheiten spezialisierte Hilfseinrichtung, deren - größtenteils asylrechtlich geschulte und somit in diesem Bereich als rechtskundig geltende - Mitarbeiter mit dem Verfahrensablauf durchaus vertraut sein sollten. Dennoch wurde die besagte Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) erst am 01.12.2006 mittels Telefax bei der zuständigen Behörde eingebracht, somit einen Tag zu spät. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltswidrigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass die betreffende Person ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte.

 

Zuvor stellt sich dem Asylgerichtshof jedoch die Frage, wie das Verhältnis des Beschwerdeführers zu dem besagten Mitarbeiter von "Asyl in Not" rechtlich zu würdigen ist. Da dem vorliegenden Verwaltungsakt keine entsprechende Vollmacht an den Verein "Asyl in Not" zu entnehmen ist und eine solche zudem auch nicht behauptet wird, liegt kein aufrechtes Vertretungsverhältnis im eigentlichen Sinne vor. Der Beschwerdeführer erteilte einem für diese Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter den Auftrag, im Namen des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) zu erheben. Demnach ist der besagte Mitarbeiter als schlichter Überbringer einer Erklärung anzusehen und eine von ihm verschuldete Fehlleistung wäre dem Beschwerdeführer somit nicht zuzurechnen, weshalb die grobe Fahrlässigkeit des Auftragausführenden nicht zum Tragen käme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen wäre. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die vom Beschwerdeführer vernachlässigte "Überwachungspflicht" des "Boten". Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, in Anbetracht der Schwere der rechtlichen Folgen, sich noch innerhalb der gehörigen Zeit über die fristgerechte Rechtsmitteleinbringung bei "Asyl in Not" zu erkundigen und gegebenenfalls auf die rechtzeitige Einbringung hinzuwirken. Der Asylgerichtshof schließt sich somit der Ansicht des Bundesasylamtes vollinhaltlich an und kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht von einem nur minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers auszugehen war, zumal dieser bei besagtem Verein nicht einmal bekannt ist. Dies erweckt eher den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich ausschließlich zum Zwecke der Beschwerdeerhebung an den Verein gewandt hat und sich nach Unterfertigung des betreffenden Schriftsatzes blind auf die pflichtgemäße Einbringung der Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) durch den Verein verlassen hat. Die schlichte Annahme der pflichtgemäßen Rechtsmitteleinbringung durch einen dem Beschwerdeführer "namentlich unbekannten" Mann (vgl. Wiedereinsetzungsantrag vom 22.12.2006) auf Basis eines mündlichen Versprechens entspricht somit aus Sicht des Asylgerichtshofes keinesfalls dem Erfordernis der "zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen" Überwachungspflicht. Behauptet der Beschwerdeführer nunmehr, dass er keinen ihm namentlich unbekannten Mitarbeiter als Boten beauftragt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um die wortgleiche Abschrift des Wiedereinsetzungsantrages vom 22.12.2006 handelte.

 

Die Reputation des besagten Vereins spielt bei der Beurteilung dieser Überwachungspflicht überdies keine Rolle, da in analoger Betrachtungsweise auch der gute beziehungsweise schlechte Ruf eines Rechtsanwaltes nichts an einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ändern würde.

 

Abschließend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bezüglich der Beschwerdefrist einem Irrtum unterlegen ist, da er in seiner am 01.12.2006 eingebrachten Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes davon ausging, der betreffende Bescheid wäre am 18.11.2006 und nicht am 16.11.2006 zugestellt worden. Ausgehend von diesem Versehen wäre die Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) am 01.12.2006 rechtzeitig eingelangt, in Anbetracht der Verspätung aber als offenkundig sorgloses Verhalten des Beschwerdeführers zu werten.

 

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

II.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Frist, binnen welcher die Partei die Berufung einzubringen hat, zwei Wochen. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl . 04 18.361-BAW, wurde laut dem Verwaltungsakt am 16.11.2006 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann am 16.11.2006 zu laufen und endete mit Ablauf des 30.11.2006. Die vorliegende - mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - Berufung (die jetzt als Beschwerde zu werten ist) wurde aber erst am 01.12.2006 - und daher verspätete - mittels Telefax eingebracht.

Schlagworte
Fristversäumung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zurechenbarkeit, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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