E1 224.942-0/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des R. B., geb. 00.00.1967, StA. Mazedonien, vertreten durch Dr. Benno J. Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2001, FZ. 01 11.695-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), ein Staatsangehöriger von Mazedonien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2001 einen Asylantrag.
2. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt Außenstelle Graz am 06.07.2001, gab er an, er sei von Mazedonien über den Kosovo, Albanien und Italien nach Österreich gereist, wo er am 15.05.2001 in Graz angekommen sei. Sein Heimatland habe er wegen der dortigen Kampfhandlungen, welche eine Woche vor seiner Flucht begonnen hätten, verlassen. Im Bereich seines Heimatortes werde gekämpft und er habe Angst gehabt, durch die Kampfhandlungen getötet zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2001, FZ: 01 11.695-BAG, zugestellt durch Hinterlegung am 06.11.2001, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.).
Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Kampfhandlungen zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und der albanischen Rebellenbewegung beendet wären und ein Wiederaufleben von Kampfhandlungen nicht zu befürchten wäre. Es sei somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in dessen Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei.
Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, dadurch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.11.2001 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).
5. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte im Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers, seiner nach ihm eingereisten Lebensgefährtin Z. M.(Asylantrag vom 05.07.2001) sowie seiner in Österreich geborenen Söhne R. F. (Asylerstreckungsantrag hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 22.11.2002) und R. L. (Asylantrag vom 25.03.2005) am 15.06.2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin sowie seine Söhne samt dem Rechtsvertreter Dr. Benno J. Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, teilnahmen, sich die Vertreter des Bundesasylamtes der Außenstelle Graz und Linz jedoch entschuldigen ließen.
Im Zuge der Verhandlung wurde folgendes Berichtsmaterial zu Mazedonien dargetan:
Länderbericht Mazedonien der österreichischen Botschaft in Skopje vom 5.4.2006 sowie Bericht der ÖB vom 1/2007.
Auswärtiges Amt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005.
6. Mit Eingabe vom 10.07.2007 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Bestätigung der Gemeinde L. für die schlechten Lebensbedingungen und das Fehlen von Grundeigentum vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde
durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in die Verwaltungsakte seiner Lebensgefährtin Z. M. (Zahl: 225.987), seiner Söhne R. L. (Zahl: 309.577) und R. F. (Zahl: 239.639) sowie seines Bruders R.Q. (Zahl 237.375), durch Einsichtnahme in die oben genannten, für das gegenständliche Verfahren relevanten Länderdokumentationen und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin Z. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am 00.00.1967 geboren, Staatsangehöriger von Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er ist nach muslimischen Glauben, jedoch nicht staatlich mit Z. M. (Zahl: 225.987) verheiratet, mit welcher er zwei in Österreich geborene Söhne, R. F. (Zahl: 239.639), geb. am 00.00.2002, und R. L. (Zahl: 309.577), geb. am 24.02.2005, hat.
Im Herkunftsland des Beschwerdeführers halten sich sein Bruder X., zwei Schwestern sowie die Angehörigen seiner Lebensgefährtin, nämlich deren Eltern und deren Bruder E. auf. Für den Beschwerdeführer besteht im Fall seiner Rückkehr die Möglichkeit bei einem seiner oben genannten Angehörigen im Herkunftsland zumindest vorübergehend Wohnung zu beziehen.
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Mai 2001 aufgrund der von Februar bis August 2001 dauernden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften in der Grenzregion zum Kosovo, in der sich auch der Heimatort des Beschwerdeführers V. befindet, verlassen. Vor Verlassen seines Heimatlandes hat der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft seines Vaters, welche seit dessen Tod von seinem Bruder X. fortgeführt wird, gearbeitet. In Österreich ist der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter tätig.
Festgestellt wird, dass gegenwärtig in Mazedonien keinerlei Kampfhandlungen zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und albanischen Gruppierungen stattfinden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe ausgesetzt wäre.
Festgestellt wird, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Z. M., mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag subsidiärer Schutz gewährt wurde. Weiters wurde im Familienverfahren auch seinem Sohn L. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag subsidiärer Schutz eingeräumt.
2.2. Zur Situation im Mazedonien:
Im Februar 2001 begann in Mazedonien ein bewaffneter Konflikt zwischen einer aus ethnischen Albanern gebildeten Rebellengruppe mit einer Bezeichnung "UCK", angeführt von Ali Ahmeti, und der mazedonischen Staatsregierung, der auch eine gemäßigte albanische Partei angehört. Nach eigenen Angaben verfolgten die Rebellen der "UCK" das Ziel, der albanischen Minderheit weitergehende Rechte zu verschaffen. Am 05.07.2001 wurde unter internationaler Vermittlung zwischen der Staatsregierung und der Rebellenbewegung eine Waffenruhe vereinbart. In der Folge wurde am 13.08.2001 ein Friedensabkommen (sogenanntes Ohrid-Übereinkommen) abgeschlossen, das ein Ende der Feindseligkeiten, eine Stärkung der lokalen Selbstverwaltung, eine Nicht-Diskriminierung und angemessene Vertretung der in Mazedonien lebenden Minderheiten, ein Gesetzgebungsverfahren unter Einbeziehung der Minderheiten und die (teilweise) Anerkennung einer Minderheitensprachen als Amts- und Unterrichtssprachen in Mazedonien vorsieht. Dem Abkommen sind Entwürfe betreffend Änderungen der Verfassung der Republik Mazedonien und weiterer Gesetze sowie ein Zeitplan betreffend die Umsetzung und vertrauensbildende Maßnahmen angeschlossen. In der Folge wurde die vereinbarte Waffenruhe im Wesentlichen eingehalten, wobei es jedoch zu einzelnen Auseinandersetzungen und Anschlägen kam. Im Zeitraum Juli und August sind ca. 36.000 albanischstämmige Flüchtlinge aus dem Kosovo nach Mazedonien zurückgekehrt. In Mazedonien wurden, mit Zustimmung der sogenannten "UCK-Rebellen", Einheiten der NATO stationiert, deren Aufgabe darin bestand, die von der Rebellenarmee verwendeten Waffen einzusammeln und dadurch für eine Entwaffnung zu sorgen. Der NATO-Einsatz begann Ende August 2001 und war mit 26.09.2001 befristet. Insgesamt wurden 3.300 Waffen der albanischen Rebellen eingesammelt. Bis Ende September 2001 kehrten mehr als 50.000 ethnisch-albanisch Flüchtlinge vom Kosovo nach Mazedonien zurück. In der Folge wurde ein weiterer NATO-Einsatz (mit der Bezeichnung Amber Fox) beschlossen, wodurch der Schutz der internationalen Beobachter in Mazedonien sichergestellt werden soll. Aufgrund dieses NATO-Einsatzes befinden sich ca. 700 NATO-Soldaten in Mazedonien. Am 27.09.2001 erklärte der politische Führer der albanischen Rebellenorganisation UCK diese Rebellenbewegung für aufgelöst. Nach langwierigen Parlamentsdebatten und vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen hat das mazedonische Parlament schließlich in der Nach vom 15. auf den 16.11.2001 die im Ohrid-Abkommen vereinbarten Verfassungsänderungen zu Gunsten der ethnischen Minderheiten gebilligt. Seit Dezember 2001 kommen ethnisch gemischte Polizeiteams, die von Beobachtern der OSZE und der europäischen Union geleitet werden, in den früheren Konfliktgebieten (Umgebung der Stadt Tetovo) zum Einsatz. Der Einsatz dieser ethnisch gemischten Polizei wird laufend ausgedehnt. Am 30.01.2002 wurde ein Gesetz über die lokale Selbstverwaltung vom Parlament angenommen und solcherart die diesbezüglichen Bestimmungen des Ohrid-Abkommens umgesetzt. Die Lage in Mazedonien ist ruhig, der größte Teil der während der bewaffneten Auseinandersetzung geflüchteten ethnischen Albaner ist in ihre Heimat zurückgekehrt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen sind beendet.
Am 15.09.2002 fanden in Mazedonien Parlamentswahlen statt, welche die Sozialdemokraten (SDSM) und ihr Wahlbündnis "Gemeinsam für Mazedonien" gewannen. Ministerpräsident Ljubco Georgievski räumte bereits die Niederlage seiner nationalistischen Partei VMRO ein.
Aus Folge der Parlamentswahlen bildeten die mazedonischen Sozialdemokraten sowie die Partei des Anführers der albanischen Ex-Rebellen, Ali Ahmeti (Demokratische Union für Integration - BDI) die neue Regierung, wobei die BDI 4 Ministerposten - darunter den Justizminister - und einen stellvertretenden Ministerpräsidenten erhielt.
Das mazedonische Parlament beschloss am 07.03.2002 nach einer heftigen und kontroversen Debatte das Amnestiegesetz, das am 08.03.2002 in Kraft getreten ist. Das Amnestiegesetz schließt nicht nur die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien von Februar bis Mitte August 2001 ein, wobei bis zu 3.000 UCK-Kämpfer von der gewährten Amnestie betroffen sein sollen, die Amnestie gilt auch für Personen, gegen die bereits Verfahren eingeleitet worden sind: Bis 15.04.2002 wurden 250-270 Personen, gegen die bereits Verfahren eingeleitet worden sind, sowie 24 Verurteilte und 18 in Untersuchungshaft befindliche Personen, insgesamt also gegen 300 inhaftierte mazedonische Albaner, von der Amnestie begünstigt. Weiters hat es seit Inkrafttreten des Amnestiegesetzes eine Reihe von Entlassungen und Niederlegungen von Anklagen gegen ehemalige UCK-Angehörige gegeben. Selbst Personen, welche für Taten aus den Jahren 1997/98 verurteilt worden sind und die sich im Gefängnis befanden, wurden nunmehr freigelassen.
Amnestie wird jedoch denjenigen Personen nicht gewährt, denen Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden und die vom Haager Gerichtshof verfolgt werden könnten. Der Staat Mazedonien will demnach Personen verhaften und ausliefern, welche wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesucht werden und für die ein Auslieferungsgesuch des Kriegsverbrechertribunals vorliegt.
Die hiebei genannten Personengruppen beschränken sich jedoch primär auf gravierende Zwischenfälle in der Vergangenheit, bei denen insbesonders Polizeiangehörige aus dem Hinterhalt getötet wurden oder bei denen mazedonische Zivilisten entführt, misshandelt oder getötet wurden.
Diese konkret genannten Vorfälle betreffen sowohl albanische als auch mazedonische Täter und ist insbesonders festzuhalten, dass die Amnestieregelung aufgrund der erörterten Berichte nur bei jenen Personen nicht zur Anwendung gelangt, die sich schwerster Verbrechen schuldig gemacht haben.
Das Amnestiegesetz umfasst schließlich auch alle Personen, welche sich weigerten, in den mazedonischen Sicherheitskräften zu kämpfen oder aus diesen desertierten. Sofern überhaupt Strafverfahren eingeleitet wurden, sind per 26.3.2002 bereits 456 Deserteure und Refrakteure amnestiert worden. Die Umsetzung des Amnestiegesetzes wird als relativ gut beschrieben, wobei am schnellsten die Gerichte in Tetovo und Kumanovo reagiert haben.
Ethnischer Albaner haben nach einer Rückkehr nach Mazedonien nicht mit diskriminierender Behandlung durch die mazedonischen Behörden zu rechnen. Das Amnestiegesetz wurde hauptsächlich zugunsten albanischer Täter beschlossen.
Schwierigkeiten bei der Umsetzung gab es nur in Fällen ehemaliger UCK-Kämpfer gegeben, die nach Ansicht der mazedonischen Behörden an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt waren und ihrer Meinung nach daher von der Amnestie ausgenommen sind.
Im Juli 2004 kam es zu neuen ethnischen Spannungen in Mazedonien, welche dadurch ausgelöst wurden, dass die slawisch-nationalistische Opposition ihre Anhängerschaft mobilisierte und am 26.07.2004 über 20.000 Demonstranten auf die Straße brachte, da die erfolgte Kommunalreform ihrer Ansicht nach der albanischen Minderheit unstatthafte Privilegien eingeräumt hätte.
Die Lage in Mazedonien ist zurzeit ruhig, der größte Teil der während der bewaffneten Auseinandersetzung geflüchteten ethnischen Albaner ist in die Heimat zurückgekehrt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen sind beendet. Die September 2002 stattgefundenen Parlamentswahlen verliefen grundsätzlich im Einklang mit den internationalen Standards. Unregelmäßigkeiten waren dagegen bei den letzten Gemeinderatswahlen im März 2005 zu verzeichnen. Der Endbericht der OSZE-ODIHR über diese Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorfälle führte zu diversen Strafverfahren und Verurteilungen sowie zu einer Stärkung der Wahlkommission und der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Gesetzes über parlamentarische Wahlen. 2006 finden die nächsten parlamentarischen Wahlen statt. Seit der Unabhängigkeit waren Mitglieder der ethnischen Albanerparteien in allen Regierungen vertreten. An der derzeitigen Regierung sind auch albanische Minister der Demokratischen Union für Integration (DUI) beteiligt.
Obwohl initiiert durch das Abkommen von Ohrid zahlreiche Gesetzesänderungen (auch auf Verfassungsebene) zugunsten der ethnischen Albaner erfolgten, beklagen Vertreter der albanischen Bevölkerungsgruppe in Mazedonien dennoch häufig eine faktische Benachteiligung gegenüber der ethnisch-mazedonischen Bevölkerung in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Vor allem in der staatlichen Verwaltung sind Albaner unterrepräsentiert.
Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtssituation in Mazedonien ist auszuführen, dass Mazedonien alle internationalen Menschenrechtsinstrumente unterzeichnet und ratifiziert hat, wobei die Umsetzung in Teilbereichen nur langsam erfolgt. Regionale Unterschiede in der Menschenrechtspolitik, auch im Hinblick auf bestimmte ethnische, religiöse oder politische Gruppen, sind nicht bekannt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die ethn.-alban. Minderheit vor allem im westlichen Landesteil konzentriert ist, wo sie in vielen Gemeinden die weit überwiegende Mehrheit und die lokale Verwaltung stellt. In diesen Gebieten beklagen sich umgekehrt die ethn. Mazedonier über (insbesondere wirtschaftliche) Diskriminierung.
Die Gerichte in Mazedonien sind nach den Bestimmungen der Verfassung grundsätzlich autonom und unabhängig. Da es im ehemaligen Jugoslawien de facto keine unabhängige Rechtsprechung gab und viele Richter noch aus der früheren jugoslawischen Verwaltung kommen, halten sie sich allerdings auch heute noch in vielen Fällen an das, was ihnen von der Regierung vorgegeben wird - insbesondere bei politischen Prozessen. Manche Richter sind mazedonische Nationalisten und urteilen seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hart gegenüber den Angehörigen der albanischen Volksgruppe bzw. versuchen, in ihren Entscheidungen die Interessen der ethischen Mehrheit gegenüber den Ansprüchen der albanischen Minderheit zu verteidigen. Es gibt viele Mitteilungen über verbreitete Korruption in der Rechtsprechung. Im November 2004 wurde von der Regierung ein Strategie- und Aktionsplan für eine Justizreform beschlossen und vom Parlament 2005 beschlossen. Die Umsetzung ist für 2006 vorgesehen.
Nach wie vor stellt das Vorgehen der Polizei in Mazedonien ein Problem dar, wobei die Sicherheitslage wesentlich besser ist als in den Nachbarländern. Es gibt wenig Kleinkriminalität. Die energische Vorgangsweise der Polizei gegenüber Teilen der Bevölkerung hat für die Bewohner des Landes auch positive Auswirkungen. Wiederholt und mit Andauern der Kampfhandlungen in 2001 wurden von Menschenrechtsorganisationen Vorwürfe körperlicher Misshandlungen von Zivilisten durch mazedonische Polizeikräfte im Rahmen der Maßnahmen gegen die gewaltsamen Aktivitäten ethnisch-albanischer Extremisten erhoben, wobei Untersuchung und Aufklärung nur schleppend verfolgt werden. Willkürakte der Polizei- und Vollzugsbehörden, die bisher noch überproportional mit ethnischen Mazedoniern besetzt sind, sind gegenüber Angehörigen anderer Volksgruppen häufiger zu beobachten als gegenüber der eigenen Mehrheit. Nicht selten sind Polizeiangehörige selbst in organisierte Kriminalität verwickelt.
Korruption ist nach wie vor ein ernstes und verbreitetes Problem im Land, welches viele Aspekte des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Lebens beeinflusst. Von der Regierung wurden zur Bekämpfung dieses Phänomens neben der Erlassung eines eigenen Anti-Korruptions-Gesetzes im Jahr 2002 etliche Maßnahmen ergriffen, zuletzt etwa Maßnahmen auf lokaler Ebene im Juni 2005. Im selben Jahr wurden Einrichtungen im Innenministerium und bei der Staatsanwaltschaft geschaffen, welche in Zusammenarbeit Korruption und organisierte Kriminalität bekämpfen sollen.
Zudem wurde seit 1997 ein vom Parlament gewählter Ombudsmann eingerichtet, im November 2004 wurden weiters 6 regionale Büros eingerichtet und im Juli 2005 ein Stellvertreter gewählt. Der Ombudsmann überprüft Bürgerbeschwerden betreffend Missbrauch im öffentlichen Bereich sowie Diskriminierungen durch staatliche Behörden oder einzelne Beamte und leitet zum Schutz der Verfassungs- und gesetzlich verankerten Rechte auch selbst Untersuchungen ein, wenn Unregelmäßigkeiten in der staatlichen Verwaltung bekannt werden.
Seit 2001 hat sich das Sicherheitsniveau schrittweise verbessert. Polizeiliche Präsenz ist in allen Landesteilen sichergestellt, durch umfassende Reformen und Einführung von ethnisch gemischten Patrouillen verbessert sich das Vertrauen der Bevölkerung zunehmend. Diese werden verstärkt im Siedlungsgebiet der ethnischen Albaner eingesetzt. Der Anteil der ethnischen Albaner bei der Polizei betrug Anfang 2005 ca. 14%. Die seit Februar 2002 unter Aufsicht der OSZE angelaufenen Schulungen für Polizeinachwuchskräfte sollen festgestellte Defizite in der polizeilichen Ausbildung beseitigen. Seit Herbst 2003 gab es keine ernsthafteren Vorfälle, auch hatten die Unruhen im Kosovo im März 2004 keine Auswirkungen auf Mazedonien. Dennoch gibt es immer noch Regionen, in denen Routineaktivitäten ohne Eskalationen nur schwer durchgeführt werden können.
Die wirtschaftliche Lage in Mazedonien wird im Allgemeinen als schwierig bewertet. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch auch über den Grundbedarf hinaus gewährleistet. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert allen registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches gewöhnlich für eine Grundversorgung in sehr bescheidenem Rahmen ausreicht. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel, Kleider usw. kostenlos zur Verfügung gestellt. Mittellose Rückkehrer haben Anspruch auf Sozialhilfe.
Die medizinische Grundversorgung ist in Mazedonien gewährleistet. Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Für kostenpflichtige Behandlungen ist ein Selbstbehalt zu leisten. Sozialfälle sind allerdings von den Kosten für die Dienstleistungen des Gesundheitswesens befreit. Eine Vielzahl von Medikamenten ist nur in privaten Apotheken gegen volle Kostenübernahme des Patienten erhältlich.
Ausgewiesene und Rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekannt werden der Asylantragstellung oder Kritik an den Verhältnissen im Lande führen nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. Diesen Menschen stehen bei einer Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Als Hilfe für Rückkehrer wird durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle Rückkehrhilfe gewährt. Sollte keine andere Unterbringung möglich sein, so werden die Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften und Auffanglagern bzw. Flüchtlingszentren untergebracht.
Das Amnestiegesetz vom 08.03.2002 und 18.07.2003 wird entsprechend den Vorgaben umgesetzt. Da der allgemeine Wehrdienst inzwischen abgeschafft wurde und ein Berufsheer eingeführt wurde, ist auch davon auszugehen, dass eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des ehemals obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen würde, dies wegen Verletzung des Artikel 12 der Verfassung, der Verurteilungen nur aufgrund von geltenden Gesetzten ermöglicht. Eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes, würde aber auch dem verfassungsmäßig garantieren Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Verletzungen des Artikel 12 der Verfassung und bei Gesetzten, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzten, hat der mazedonische Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren wiederholt Gesetzte, die diesen Verfassungsgarantien widersprechen aufgehoben und auch in Einzelfällen Urteile wegen Verletzung dieser Grundsätze rückgängig gemacht.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm im Zuge der Ersteinvernahme vorgelegten Führerschein. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Verwaltungsakten.
Zumal sich der Heimatort des Beschwerdeführers in der Grenzregion zum Kosovo befindet und somit von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften von Februar bis August 2001 betroffen war, ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den Kriegshandlungen aus seinem Heimatland geflüchtet ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen des Heimatlandes in der Landwirtschaft seines Vaters, welche seit dessen Tod von seinem Bruder X. fortgeführt wird, gearbeitet hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich als Bauhilfsarbeiter tätig ist, ergibt sich aus der vom Arbeitsmarktservice ausgefertigten Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich des Beschwerdeführers aus2007.
Nicht glaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland über keinerlei Wohnmöglichkeit verfüge, er weder im Haus der Familie seiner Lebensgefährtin noch bei seinem Bruder X. im Haus seiner verstorbenen Eltern noch bei seinen in Mazedonien aufhältigen Schwestern noch im Haus seines Bruders R.Q. wohnen könnte. Der Beschwerdeführer führte als Begründung gegen eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie seiner Lebensgefährtin aus, die Tradition würde es unmöglich machen, dass er dort gemeinsam mit dieser lebe. Laut ihrer Tradition bekomme die Tochter nichts von den Eltern. Verlange diese etwas, verliere sie den Kontakt zur gesamten Familie. Gegen diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tradition spricht zum einen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zugestand, ihr Vater würde ihnen [dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin] erlauben, einige Zeit dessen Landwirtschaft zu bestellen und zum anderen die den Herkunftsstaat betreffenden Feststellungen, wonach insbesondere bei Angehörigen der albanischen Volksgruppe der familiäre Zusammenhalt stark ausgeprägt ist. Es ist daher keinesfalls plausibel, dass die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit welcher er zwar nicht staatlich, so doch immerhin nach muslimischen Glauben seit nunmehr 12 Jahren verheiratet ist, diesem keine Wohnmöglichkeit im Fall seiner Rückkehr zur Verfügung stellen würden.
Auch die Frage nach einer Wohnmöglichkeit bei seinen in Mazedonien lebenden Schwestern verneinte der Beschwerdeführer lediglich pauschal mit der Begründung, die Tradition würde das nicht zulassen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nachvollziehbare Gründe anzuführen, die die Weigerung seiner Familienangehörigen, ihn aufzunehmen, rechtfertigen könnten.
Gegen ein Wohnen im Haus seines Bruders R.Q. führte der Beschwerdeführer ins Treffen, er glaube nicht, dass dieser zulassen würde, dass er dort Unterkunft nehme. Zudem sei dessen Haus im Zuge der Kampfhandlungen 2001 mit Granaten beschossen, beschädigt und nicht wieder renoviert worden. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zwei Lichtbilder vor, welche das unbewohnbare Haus des Bruders R.Q. darstellen würden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Berufungsverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, R.Q., am 06.03.2008 wurden diesem die vorgelegten Fotos gezeigt, doch gab dieser dazu an, dass es sich nicht um sein Haus handeln würde. Daraus ist ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos nicht geeignet sind, eine fehlende Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat zu belegen. Vielmehr ist aufgrund der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers darauf zu schließen, dass das gesamte vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner fehlenden Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat angegebene Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Demgemäß geht die erkennende Richterin davon aus, dass für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr die Möglichkeit besteht, bei einem seiner Angehörigen im Herkunftsland zumindest vorübergehend Wohnung zu beziehen.
Die getroffenen Länderfeststellungen gründen sich auf das auszugsweise zitierte Dokumentationsmaterial, welches in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2007 dargelegt und diesem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Zwar führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gegen die Länderberichte ins Treffen, dass die Feststellungen zwar der Theorie, nicht jedoch der Lebensmöglichkeit entsprechen würden, dass mit der ausbezahlten Sozialhilfe in Mazedonien nur dann ein Überleben gesichert wäre, wenn entweder zusätzlich die Großfamilie einspringen oder irgendeine Arbeit verrichtet werden würde, dass es die angeführten Gemeinschaftsunterkünfte in der Praxis nicht gebe sowie dass das Gesundheitssystem im Argen liege und für eine vernünftige Behandlung private Zahlungen zu leisten wären, doch blieben sämtliche Behauptungen des Rechtsvertreters unbelegt, sodass die in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichte diesem Erkenntnis zu Grunde zu legen waren, zumal sie aus zuverlässigen Quellen stammen.
Rechtliche Beurteilung:
4.1.1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.
4.1.2. Nachdem der gegenständliche Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist zusammengefasst also das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.
4.2.1. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) AsylG 2005 ist von einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
4.2.2. Die erkennende Richterin, welche mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.05.2007 mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 15.06.2007 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Sie hat daher das Verfahren, welches am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 anhängig war, als Einzelrichterin weiterzuführen.
4.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.3.2. Im gegenständlichen Verfahren liegt keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in dessen Herkunftsstaat vor. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende Juni 2001 aufgrund der von Februar bis August 2001 dauernden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften in der Grenzregion zum Kosovo, in der sich auch der Heimatort des Beschwerdeführers V. befindet, verlassen, doch wurden diese Kampfhandlungen - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - mit Abschluss des Ohrider Rahmenabkommens am 13.08.2001 beigelegt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.01.2005, S. 4) und gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass in Mazedonien aktuell Kampfhandlungen zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und albanischen Gruppierungen stattfinden würden. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland gegenwärtig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe keine Verfolgungshandlungen stattfinden.
Mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
4.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.
4.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende aktuelle Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG respektive § 50 Abs. 2 FPG 2005 ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien unzulässig machen könnten. Die Grundversorgung ist nach den getroffenen Feststellungen gewährleistet, weiters besteht in Mazedonien keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Ein Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt zu keinen Nachteilen bei der Rückkehr. Das mazedonische Ministerium gewährt Rückkehrern durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle Unterstützung ("Rückkehrerhilfe").
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann von 40 Jahren, welcher bereits bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in der Lage war, insbesondere auch durch Mitarbeit in der väterlichen Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch seine in Österreich ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter sowie seine wenn auch nicht abgeschlossene Ausbildung in einer Berufsschule mit landwirtschaftlicher Ausrichtung lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland jedenfalls in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist nicht zuletzt aufgrund des familiären Zusammenhalts innerhalb der albanischen Volksgruppe zu erwarten, dass dieser von seinem Familienverband oder von dem seiner Lebensgefährtin aufgenommen und mit einer Wohnmöglichkeit ausgestattet wird.
Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4.5. Zumal dem Sohn des Beschwerdeführers, R. L., welcher Familienangehöriger des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, GZ. E1 309.577-1/2008-8E, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wird auf die Möglichkeit eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 hingewiesen.