TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 D7 251354-0/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Spruch

D7 251354-0/2008/25E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde des C.I., geb. 00.00.1966, Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2004, Zahl 03 37.896-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 14.11.2006 und 12.03.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird gemäß

 

§ 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, iVm § 50 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von C.I. nach Georgien nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 wird C.I. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2009 erteilt.

 

IV. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (wonach C.I. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird) wird ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Der (nunmehr) Beschwerdeführer, stammt aus Georgien. Der Asylwerber reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 13.12.2003 unter dem Namen I.L. beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

 

Der Asylwerber wurde bereits am 19.06.1999 von Organen der Grenzbezirksstelle 7100 Neusiedl am See niederschriftlich zu seinem Reiseweg einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 und 4).

 

Der Asylwerber wurde anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2004 zu seinen Ausreisegründen befragt. Er gab im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, im September 2003 aus Georgien ausgereist zu sein. Er sei als öffentliches Sicherheitsorgan am Grenzposten stationiert gewesen. Er habe mit Polizisten, die in Drogengeschäfte verwickelt gewesen seien, Probleme gehabt. Bei den Polizisten handle es sich um M.D. und R.G.. Er habe die Machenschaften der Polizisten verhindern wollen. Der Asylwerber schilderte einen Vorfall, bei dem er den Polizisten angekündigt habe, den Drogenhandel dem Nationalen Büro, Kampf gegen den Drogenhandel, bekannt zu geben. Unbekannte seien daraufhin in sein Haus eingedrungen und hätten alles zerstört. Über Nachfrage gab der Asylwerber an, dass gegen ihn keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige oder Steckbrief bestünden. Weiters gab er an, in Abchasien im Jahr 1992/1993 für Georgien gekämpft zu haben. Anschließend sei er an der Grenze zur Überwachung eingesetzt worden. Er habe für den Fall seiner Rückkehr Angst vor einer Inhaftierung oder dass er "vernichtet" werde. Er gab an, sich an T. gewendet zu haben. Ermittlungen seien keine geführt worden. Seine Frau sei wegen des Asylwerbers geflüchtet. Der Asylwerber sei während seines Aufenthaltes in der Slowakei am 11.12.2003 von einem ehemaligen Polizisten telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 11 bis 20).

 

Am 04.02.2004 fand eine weitere niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei welcher dem Asylwerber ein Foto von G.N. vorgelegt wurde, welche nach Angaben des Asylwerbers nicht seine Gattin sei. Er wurde außerdem näher zu seiner Gattin befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 35 bis 37).

 

Mit Schreiben vom 04.05.2004 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt zur Stellungnahme zu seiner etwaigen Ausweisung aufgefordert (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 49 bis 50).

 

Mit Bescheid vom 24.06.2004, Zahl: 03 37.896-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 56 bis 77).

 

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2004, Zahl: 03 37.896-BAL, zugestellt am 01.07.2004, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.07.2004 per Telefax eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 91 bis 99).

 

Mit Schreiben vom 29.07.2004 legte der Beschwerdeführer eine Urkunde über die Verleihung einer Jubiläumsmedaille aus 1988, eine Urkunde für einen Soldaten im internationalen Einsatz aus 1988, eine Bestätigung über die Ableistung seines Militärdienstes vom 00.00.1987, eine Heiratsurkunde, einen Veteranenausweis, einen Wehrdienstausweis, jeweils im Original, vor. Die Dokumente wurden in die deutsche Sprache übersetzt.

 

Mit Schreiben der Sicherheitsdirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, vom 27.10.2004 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2004 wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls vom Kriminalamt Wien, KD1, festgenommen und dem Landesgericht überstellt wurde. Anlässlich der Festnahme habe der Beschwerdeführer ausdrücklich die Verständigung der Botschaft von Georgien gewünscht.

 

Am 18.04.2006 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.04.2006 übermittelt, aus der eine Festnahme des Beschwerdeführers am 05.04.2006 und eine Anzeige wegen § 130 StGB ersichtlich ist.

 

Am 19.05.2006 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Anzeige der Bundespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer vom 06.10.2005 und vom 12.10.2005, jeweils wegen Suchtgiftdelikten, übermittelt.

 

Am 22.05.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, mit der ein Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie-AKH aus 2006, ein Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie aus 2006, eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22.03.2006 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.06.2005 vorgelegt und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde.

 

Mit Schreiben vom 10.10.2006 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.09.2006 samt Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers.

 

Am 31.10.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 127, 12 StGB vom 14.09.2006 ein. Am 17.11.2006 wurde die Urteilsausfertigung nachgereicht.

 

Für den 14.11.2006 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 21.09.2006 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung gegenständlicher Beschwerden.

 

Die Verhandlungsschrift vom 14.11.2006 wurde dem Bundesasylamt am selben Tag per Telefax übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 22.11.2006 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zahl 251.354/0/15Z-VIII/40/04 wurde Herr Univ. Prof. Dr. G.P. zum medizinischen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben.

 

Am 18.01.2008 wurde eine neue Vollmachtsbekanntgabe erstattet und ein ärztlicher Befund der Univ.-Klinik für Innere Medizin III vom 04.01.2008, ein Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie vom 04.01.2008 sowie ein ärztlicher Befundbericht der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie vom 16.01.2008 vorgelegt.

 

Am 25.01.2008 übermittelte Herr Univ. Prof. Dr. G.P. ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung in Form einer endoreaktiven Depression vorliege. Zum Untersuchungszeitpunkt finde sich beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode. Weiters finde sich eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, eine chronische Hepatitis C und eine HIV-Infektion. Das Gutachten wurde mit Faxschreiben jeweils vom 07.02.2008 dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer übermittelt.

 

Für den 12.03.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Fortsetzung der am 14.11.2006 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.02.2008 mit, dass kein Vertreter zur Verhandlung entsandt werde.

 

Mit E-Mail vom 17.03.2008 wurde die Verhandlungsschrift vom 12.03.2008 dem Bundesasylamt übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 17.03.2008 ersuchte der Unabhängige Bundesasylsenat die Universitätsklinik für Dermatologie, die Universitätsklinik für Psychiatrie und die Universitätsklinik für Innere Medizin IV jeweils um Bekanntgabe der Behandlungen und Medikamente des Beschwerdeführers.

 

Am 25.03.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben der Universitätsklinik für Innere Medizin IV ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer chronischen Hepatitis C Infektion in der Hepatitis Ambulanz in regelmäßiger Betreuung sei. Die Behandlung werde mit 27.03.2008 abgeschlossen und seien anschließend Kontrollen über sechs Monate notwendig. Danach seien bei anhaltender Virusnegativität keine weiteren Medikamente erforderlich. Die bestehende HIV Infektion bedürfe aufgrund der guten Immunlage derzeit keiner Behandlung.

 

Am 27.03.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben der Universitätsklinik für Psychiatrie, mit dem ein ärztlicher Befundbericht vom 20.03.2008 übermittelt wurde, ein. Im Befundbericht wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2005 in ambulanter Behandlung an der Forensischen Drogenambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie befinde. Er leide an Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22), einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), an chronischer Hepatitis C, derzeit Interferon (IFN)-Behandlung (ICD-10: B18) und an einer HIV-Infektion (ICD-10: B24). Der Beschwerdeführer befinde sich an der Klinischen Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie in Behandlung zur IFN-Therapie. Der Beschwerdeführer benötige kontinuierlich psychiatrische Betreuung, eine regelmäßige Substitutionstherapie sowie eine antidepressive und antipsychotische Medikation. Eine Entzugstherapie werde nicht empfohlen.

 

Am 01.04.2008 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie vom 18.03.2008 übersandt, wonach wegen der HIV Infektion des Beschwerdeführers derzeit eine antiretrovirale Therapie noch nicht indiziert sei. Regelmäßige Kontrollen alle drei Monate seien weiterhin unbedingt notwendig, um bei einer Verschlechterung der immunologischen Situation rechtzeitig eine entsprechende Therapie einleiten zu können. Bei Unterbleiben dieser Reaktion bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer jederzeit an opportunistischen Infektionen (Tuberkulose, systemische Pilzerkrankungen, Lungenentzündungen), die lebensbedrohlich verlaufen, erkrankt.

 

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 13.12.2003 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.

 

II.3.1. Herr C.I. ist Staatsangehöriger von Georgien.

 

II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Georgien maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft.

 

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung. Zum Untersuchungszeitpunkt fand sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.11). Den Befunden und auch der Anamneseerhebung entsprechend kam es auch zum Auftreten von schweren depressiven Episoden.

 

Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt findet sich weiterhin eine depressive Stimmungslage, eine Antriebsverminderung, Affektauffälligkeiten, Schlafstörungen, Verminderung der Freudfähigkeit und des Interesses. Es findet sich ein depressives Syndrom mit so genanntem somatischen Syndrom, d.h. einem endogenormphen Symptommuster einerseits, andererseits sind auch äußere Belastungsfaktoren, die anfänglich die Migrationssituation und dann in weiterer Folge das Wissen über eine schwere körperliche Erkrankung als ein deutlicher Belastungsfaktor zu sehen, sodass diagnostisch am ehesten von einer so genannten endoreaktiven Depression zu sprechen ist.

 

Weiters findet sich beim Beschwerdeführer eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, derzeit in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm (ICD-10: F19.22). Der Betroffene begann nach Einreise in Österreich nach seinen Angaben auch unter den Belastungen der Migrationssituation Drogen zu konsumieren, vorwiegend Heroin und Kokain, auch intravenös. Nach Beginn der Behandlung auch der somatischen Erkrankung erfolgte eine Einstellung auf ein ärztlich kontrolliertes Substitutionsprogramm und erhält derzeit ein Morphinderivat als Substitutionsmedikation.

 

An somatischen Erkrankungen sind eine chronische Hepatitis C einerseits und eine HIV-Infektion, die derzeit asymptomatisch verläuft, bekannt. Diese stellen einen deutlichen psychischen Belastungsfaktor für den Beschwerdeführer dar.

 

Betreffend der Behandlungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in einer regelmäßigen Behandlung der Ambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie befindet. Es erfolgte dort eine antidepressive Einstellung. Es waren auch zwei stationär-psychiatrische Aufenthalte an der Universitätsklinik für Psychiatrie notwendig. Eine Weiterführung der ambulanten Betreuung durch die Universitätsklinik für Psychiatrie ist medizinisch indiziert. Weiters befindet er sich auch in regelmäßiger Kontrolle, betreffend der HIV-Infektion an der Ambulanz der Universitätsklinik für Dermatologie und nunmehr auch betreffend der Hepatitis C Erkrankung an der Abteilung für Gastroenterologie der Universitätsklinik für Innere Medizin.

 

Betreffend der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, an einer neuerlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen, ist festzuhalten, dass die psychiatrische Symptomatik derzeit nicht derart ausgeprägt ist, dass dadurch eine Verhandlungsteilnahme nicht möglich wäre. Es ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig zu bezeichnen.

 

Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV Infektion, einer chronischen Hepatitis C, einer rezidivierenden depressiven Störung, Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Der Beschwerdeführer benötigt kontinuierlich psychiatrische Betreuung, eine regelmäßige Substitutionstherapie sowie eine antidepressive und antipsychotische Medikation. Unterbleibt eine regelmäßige Kontrolle des Beschwerdeführers besteht die Gefahr lebensbedrohlicher opportunistischer Infektionen (siehe I.2.).

 

II.3.3. Zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Sie ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgierinnen und Georgier kaum verfügbar sind.

 

Eine kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen (u.a. Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) möglich. Auch die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme ist angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte.

 

In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können - ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis - in den größeren Städten (Batumi, Kutaissi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tiflisser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen. Allerdings sind 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaissi grundlegend zu verbessern.

 

Krebserkrankungen bei Kindern werden nur in Tiflis behandelt. Die genannten Behandlungsmöglichkeiten werden im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens angeboten. Parallel dazu wurden mittlerweile zahlreiche private klinische Einrichtungen geschaffen, in denen - allerdings zu für die meisten Georgier unerschwinglichen Preisen - eine nahezu westlichem Standard angemessene Behandlung erfolgt (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 17f).

 

Zwar existiert eine staatliche Krankenversicherungsanstalt, welche für die Krankenpflichtversicherung zuständig ist. In der Realität ist aber nur ein kleiner Teil der Bevölkerung durch staatliche Krankenversicherung abgedeckt. Der Großteil der GeorgierInnen hat eine geringe Chance davon zu profitieren. Für 50 Prozent ist die Inanspruchnahme der Krankenvorsorgeleistungen äußerst eingeschränkt, für 30 Prozent sind sie unerreichbar. Insgesamt gehen 40 Prozent der Krankenvorsorgeausgaben an nur 2,5 Prozent der georgischen Bevölkerung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien:

Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen, Seite 3).

 

Der Zugang zu Behandlung von Hepatitis-Erkrankungen ist aber aufgrund der (auch für landesübliche Verhältnisse) hohen Kosten für die therapeutischen Maßnahmen und Medikamente erschwert. Die Kosten für Behandlung und Medikamente werden dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen und müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Wegen der hohen Kosten ist eine Behandlung für die meisten Patienten nicht erschwinglich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen, Seite 3f).

 

Nach Angaben des Programms zum Schutz vor Drogenmissbrauch und Drogenhandel im Südkaukasus (SCAD) gibt es derzeit eine große Kluft zwischen der Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten von Drogenabhängigen sowie den effektiven Möglichkeiten dazu. Aufgrund von mangelnden staatlichen Ressourcen fehlt eine angemessene Zahl von Behandlungszentren sowie eine Vielfalt an Therapiemöglichkeiten. In Georgien existieren zwei Spitäler (in Tbilisi), die sich um den stationären Entzug von Drogensüchtigen kümmern. Neben den Entzugsprogrammen in den beiden Spitälern gibt es nur wenige (Drogen)Rehabilitierungsstrukturen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen, Seite 4f).

 

II.4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten vom Bundesasylamt aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Identität war erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens auf Grund der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente möglich.

 

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin während des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

 

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers aus. Der Asylwerber habe trotz bestehender Möglichkeit keine Dokumente vorgelegt. Er habe über seine Person und die Person seiner Ehegattin falsche Angaben gemacht, was nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beitragen könne. Auch nach Vorlage eines Lichtbildes seiner Gattin habe er geleugnet, die abgebildete Frau zu kennen. In Anbetracht der Angaben der Gattin des Beschwerdeführers, die die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen in keiner Weise erwähnte, sei sein Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne nicht abgeleitet werden, dass der georgische Staat nicht willens oder fähig wäre, den Beschwerdeführer zukünftig vor Übergriffen zu schützen (siehe dazu erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 71f bzw. Bescheid Seite 16f).

 

Auch die erkennende Richterin geht nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

 

Zunächst fiel auf, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bewusst unwahre Angaben bezüglich seiner Identität machte und behauptete, seine Ehegattin nicht zu kennen. Trotz mehrfacher Belehrung in Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt war der Asylwerber nicht bereit, die Wahrheit zu sagen, was gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spricht.

 

Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass er am 29. oder 30.09. 2003 Georgien verlassen hätte (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 13). Ca. am 00.00. 2003 hätte der Beschwerdeführer Drogen an der Grenze von einem Händler beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer wollte die Drogen dem Nationalen Büro für den Kampf gegen Drogenhandel übergeben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 13 und 15). Widersprüchlich dazu behauptete die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer am 30.05.2003, somit knapp vier Monate vor dem behaupteten Vorfall mit den Drogen, Georgien verlassen hätte (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Ehegattin, Zahl 03 16.621-BAT, Seite 27). In der zweiten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete die Ehegattin sogar, dass ihr Ehegatte lange vor ihr Georgien verlassen habe:

 

"... VL: Wissen Sie, wann Sie ausgereist sind?

 

BW 2: Ende Mai 2003.

 

VL: Ist Ihr Ehegatte vor Ihnen ausgereist oder nachher?

 

BW 2: Er hat schon lange vorher Georgien verlassen gehabt. Wir haben uns dann in B. getroffen, damit wir weiterreisen konnten. ..."

(Verhandlungsschrift vom 12.03.2008, Seite 7).

 

Der Beschwerdeführer gab in der zweiten Verhandlung an:

 

"... VL: Welches Problem hatten Sie vor Ihrer Ausreise aus Georgien?

 

BW 1: Ich hatte Konflikte mit dem Polizisten, die dann meine Familie bedroht haben. Ich musste mich dort verstecken und dann bin ich ausgereist.

 

VL: Wie viel Zeit ist zwischen dem ersten Vorfall, der später zur Ausreise geführt hat bis zur Ausreise vergangen?

 

BW 1: Es hat schon längere Zeit gedauert, leider kann ich keine genaueren Daten nennen, da ich Gedächtnisprobleme habe. Ich kann mich nicht einmal daran erinnern, was ich gestern gemacht habe. Unter Tags geht es mir besser, aber am Abend geht es mir schlechter.

 

VL: Waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Georgien drogensüchtig oder krank?

 

BW 1: Angeblich hatte ich dort schon Hepatitis C, wann ich das bekommen habe, weiß ich nicht.

 

VL: Hatten Sie damals schon Gedächtnisprobleme?

 

BW 1: Nein.

 

VL: Wann haben diese Probleme angefangen bzw. durch welche Krankheit haben diese Probleme angefangen?

 

BW 1: Durch die Probleme war ich natürlich nervös. Aber nach dem ich von diesen Krankheiten erfahren habe, ist es immer schlimmer geworden. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wodurch ich dieses Problem bekommen habe.

 

VL: Seit wann haben Sie ungefähr diese Gedächtnislücken?

 

BW 1: Das ist schon lange her. Ich habe nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe, habe ich von den Krankheiten erfahren. Seit ungefähr zwei oder drei Jahren weiß ich, dass ich krank bin, so genau kann ich das aber nicht sagen....." (Verhandlungsschrift vom 12.03.2008, Seite 4f).

 

Der Beschwerdeführer behauptete nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes, somit erst nach seinen widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, Erinnerungslücken bekommen zu haben. Diese Behauptung ist nicht geeignet den gravierenden zeitlichen Widerspruch, wonach der einzige Grund (siehe erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 17: "... F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A:

Nein. ...." ) für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien ein Vorfall war, der sich erst vier Monate nach seiner Ausreise aus Georgien ereignet haben soll, zu erklären.

 

Außerdem geht aus dem Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. P. vom 25.01.2008 (Gutachten Seite 11) hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, an einer Berufungsverhandlung teilzunehmen und dass er aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig zu bezeichnen ist. Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Berufungsverhandlung seine angeblichen Gedächtnislücken nur vortäuschte, um weitere Widersprüche in seinem Vorbringen zu vermeiden.

 

Dazu kommt auch noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der Sicherheitsdirektion Wien bei seiner Anhaltung ausdrücklich die Verständigung der Botschaft Georgiens in Österreich verlangte. Dies würde jemand, der sich aus asylrelevanten Gründen außerhalb seines Heimatstaates befindet, jedoch unter keinen Umständen machen.

 

Dem nicht genug, behauptet der Beschwerdeführer erstmals in der Befragung von Herrn Univ. Prof. Dr. P. Georgien im Mai 2003 aus einem anderen Grund verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte wegen einer Parteimitgliedschaft Probleme mit der Polizei bekommen, man habe gedacht, dass der Beschwerdeführer tschetschenische Kämpfer unterstützen würde (Gutachten Seite 7).

 

Würde dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so hätte es der Beschwerdeführer wohl bereits vor dem Bundesasylamt oder in seiner Beschwerdeschrift erstattet oder doch zumindest in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2006. Da der Beschwerdeführer diesbezügliche Angaben jedoch erst anlässlich einer Untersuchung bei Herrn Prof. Dr. P. am 23.01.2008 machte, ist davon auszugehen, dass es sich um einen vergeblichen Versuch handelte, das unglaubwürdige Vorbringen durch neue, dem widersprüchlichen Vorbringen der Ehegattin angepasste Behauptungen zu steigern.

 

Die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, dass der Grund für die Ausreise aus Georgien Drohungen von Polizisten ab dem Jahr 2000 gewesen seien. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hätte den Aufenthalt ihres Ehegatten bekannt geben sollen und man habe immer wieder Geld von der Ehegattin des Beschwerdeführers verlangt. Beiden Forderungen sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bis zum Jahr 2003 nie nachgekommen, ohne, dass etwas passiert sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Ehegattin, Zahl 03 16.621-BAT, Seite 31 bis 33).

 

Dieses Vorbringen war als unglaubwürdig zu werten. Einerseits deshalb, weil es dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu den Gründen für seine Ausreise widersprach, andererseits auch deshalb, weil die Behauptung, dass die Ehegattin den Drohungen und Forderungen der Polizisten in der Zeit von 2000 bis Mai 2003 nicht nachgekommen war, dies aber keine Konsequenzen hatte, nicht als glaubhafte Behauptung gewertet werden konnte. Warum sollten Polizisten sich die Mühe machen, über drei Jahre lang Geldforderungen zu erheben und Drohungen aussprechen, wenn diese ohnehin ignoriert würden?

 

Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers vergeblich versuchte, ihre Angaben den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anzugleichen, zeigt der Umstand, dass sie in der zweiten Berufungsverhandlung erstmals behauptete, dass der Beschwerdeführer an der Grenze auch Probleme wegen Drogen gehabt habe. Widersprüchlich zum Beschwerdeführer behauptete die Ehegattin jedoch nicht, dass dies der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien gewesen sei, sondern, dass der Beschwerdeführer dieses Problem wieder in Ordnung bringen konnte:

 

"... VL: Wann hat Ihr Mann aufgehört an der Grenze zu arbeiten?

 

BW 2: Als er die Probleme mit der Polizei bekam hat er aufgehört an der Grenze zu arbeiten. Es war ein großes Problem.

 

VL: Welches große Problem?

 

BW 2: Vieles weiß ich auch nicht, aber es ging um eine große Ladung Drogen. Etwas war mit der Polizei und mit Drogen.

 

VL: Wie lange vor Ihrer Ausreise war das Problem mit den Drogen?

 

BW 2: Dieses Problem war mit der Polizei schon geregelt, aber dann gab es noch ein anderes Problem mit der Polizei. Welche Ereignisse vorher waren und welche nachher waren, bringe ich durcheinander. Meine Tochter war ca. 11 Jahre alt, als ich nach Österreich kam und die Probleme haben wir ungefähr vier Jahre zuvor begonnen.

 

VL: Schildern Sie Ihre Probleme der Reihe nach.

 

BW 2: Das erste Problem was das mit der Grenze und mit der Polizei, es ging damals um Drogen. Mein Mann war dann deswegen ganz kurz weg, dann konnte er das Problem wieder in Ordnung bringen. ...."

(Verhandlungsschrift vom 12.03.2008, Seite 8).

 

Dazu kommt auch noch der Widerspruch, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass sich der Vorfall mit den Drogen am 00.00.2003 ereignet hätte, seine Ehegattin jedoch, dass sich der Vorfall ca. vier Jahre vor ihrer Ankunft im Juni 2003 in Österreich, somit im Jahr 1999, ereignet haben soll.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seiner Ehegattin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Georgien vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen konkret, plausibel und vor allem widerspruchsfrei zu gestalten. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Verhandlungsleiterin im Lauf der zweiten Berufungsverhandlung gewinnen konnte, in Verbindung mit den zahlreichen gravierenden Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ist davon auszugehen, dass die behaupteten Gründe für die Ausreise aus Georgien frei erfunden sind.

 

II.4.3. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.3.) beruhen auf dem in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 12.03.2008 zitierten Dokumentationsmaterial:

 

¿ Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit

 

Drogensüchtige (Schweizer Flüchtlingshilfe, 21.06.2005)

 

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2006 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland 24.04.2006)

 

¿ Georgia country Summary (Human Rights Watch, January 2007)

 

¿ Report of the Secretary-General on the Situation in Abkhazia, Georgia (United Nations Security Council 11 January 2007)

 

¿ Anfragenbeantwortung für das Veraltungsgericht Düsseldorf (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis vom 13.02.2007)

 

¿ Wahl in Separatistenregion Abchasien gegen georgischen Protest (AP0239 vom 04.03.2007)

 

¿ Parlamentswahl in abtrünniger georgischer Republik Abchasien (AP0173 vom 04.03.2007)

 

¿ "Parlamentswahlen" in Abchasien sind nicht rechtmäßig (APA 0638 vom 05.03.2007)

 

¿ Georgia Country Reports on Human Rights Practices 2006 (U.S. Department of State, March 06, 2007)

 

¿ Georgien: Russische Helikopter bombardierten Grenzgebiet zu Abchasien (APA 0232 vom 12.03.2007)

 

¿ Georgia Human Rights in the OSCE Region (IHF Report, March 2007)

 

¿ AIDS/HIV; Hepatitis C, (ACCORD Anfragebeantwortung Zahl a-5340 ACC-GEO-5340 vom 20.03.2007)

 

¿ Abkhazia, Georgia 2007 (Freedom House, 01.06.2007)

 

¿ Georgia 2006 (Freedom House, 01.06.2007)

 

¿ Georgia's South Ossetia Conflict: Make Hastel Slow (International Crisis Group. 07 June 2007

 

¿ UNHCR Anfragebeantwortung für den UBAS, Ref.060/07 vom 07.06.2007

 

¿ Georgia: Lowering the Age of Criminal Responsibility Flouts International Standards (Human Rights Watch June 11, 2007)

 

¿ Focus Georgien, Die Situation in Südossetien (Schweizer Eidgenossenschaft, 27.06.2007)

 

¿ Report submitted by Georgia pursuant to Article 25, paragraph 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities (Council of Europe, Strasbourg, 16 July 2007)

 

¿ Country Sheet Georgia (Country of Return Information Project, August 2007)

 

¿ Georgia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State 14, September 2007)

 

¿ Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

 

¿ Georgien: Saakaschwilis umstrittener Wahlsieg (Deutsche Welle vom 10.01.2008)

 

¿ Endergebnis: Saakaschwili siegt in Georgien mit 53,47 Prozent (APA0055 5 AA 0123 vom 13.01.2008)

 

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen g-+roßteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich unter anderem auch mit der Gesundheitsversorgung in Georgien. Soweit möglich, wurden in den Feststellungen deutschsprachige Berichte zitiert, die inhaltlich nicht von teilweise ergänzenden, englischsprachigen Berichten abweichen.

 

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

 

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

 

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den Gründen, weshalb sie Georgien verlassen haben sollen, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.6. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.

 

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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