TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/29 B1 300688-1/2008

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Veröffentlicht am 29.08.2008
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Spruch

B1 300.688-1/2008/ 6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde von B.A., geb. 00.00.1986, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 29.03.2006 Zahl: 05 21.818-BAS, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von B.A. vom 03.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, Zahl: 05 21.818-BAS, wird gemäß § 7Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von B.A. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 AsylG wird B.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro goranischer Volksgruppenzugehörigkeit aus dem Kosovo, beantragte am 13.12.2005 bei der BPD Salzburg die Gewährung von Asyl.

 

Bei der am 19.12.2005 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt belegte der Beschwerdeführer seine Identität durch einen 2003 von der UNMIK Pristina ausgestellten Personalausweis und einen von der Passbehörde in Gora 2005 ausgestellten serbischen Personalausweis. Er brachte vor, dass er mit Schlepperunterstützung versteckt in einem Transportfahrzeug aus seinem Herkunftsort L., Gemeinde Dragash, Kosovo nach Österreich gelangt sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er als Goraner immer wieder Probleme mit Albanern gehabt habe. Er sei von Albanern immer wieder beschimpft und provoziert und sogar angespuckt und beleidigt worden. Bei Reisen nach Dragash sei er provoziert und sogar geschlagen worden, zuletzt habe er zwei Wochen vor seiner Ausreise von Albanern mehrere Ohrfeigen bekommen. Im Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben und er könne sich nicht wie ein freier Mensch bewegen. Der Antragssteller habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Er legte eine Bestätigung der "Citizen-s Initiative of Gora" vom 00.00.2005 vor, wonach er zur Volksgruppe der Goraner gehöre.

 

Am 28.12.2005 erfolgte nach Durchführung einer Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei diesem mitgeteilt wurde, dass Informationsersuchen auf Grundlage der Dublin-Verordnung an Ungarn und Slowenien gestellt worden seien und im Falle einer positiven Antwort davon ausgegangen werde, dass für die Prüfung des in Österreich gestellten Asylantrages Ungarn bzw. Slowenien zuständig sei.

 

Aufgrund der entsprechenden Antworten der zuständigen Behörden der genannten Staaten wurde durch das Bundesasylamt in einer internen Mitteilung vom 26.01.2006 festgehalten, dass die Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-Verordnung keine Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages ergeben habe.

 

Am 20.3.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei er angab, dass er im bisherigen Verfahren seine Fluchtgründe vollständig und richtig angegeben habe. Es sei zutreffend, dass er den Kosovo verlassen habe, weil er aus ethnischen Gründen als Goraner von Albanern sekkiert worden sei. Es gebe keine anderen Probleme aber man könne (im Herkunftsstaat) nicht in Ruhe leben und es gebe keine Sicherheit. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien alle zu Hause geblieben. Der Beschwerdeführer legte Internetauszüge über Vorfälle in seiner Herkunftsregion vor, durch welche die schlechte Sicherheitslage belegt werden sollte.

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs.1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 8 Abs.2 ASylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Berufungswerbers zugrunde gelegt weiters festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Beschimpfungen und Belästigungen von geringer Eingriffsreichweite, der er als Angehöriger der Volksgruppe der Goraner durch Albaner in seiner Herkunftsregion ausgesetzt gewesen sei, nur eine geringe (nicht asylrelevante) Intensität aufgewiesen haben. Schwerwiegende existenz- oder lebensbedrohende Übergriffe habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer könne angesichts der dargestellten Situation den Schutz der zuständigen Behörden und der internationalen Einsatzkräfte im Kosovo in Anspruch nehmen. Aus der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und der dort bestehenden allgemeinen Lage ergebe sich auch keine (revoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung, zumal dessen Familienangehörigen sich dort aufhalten die auch über ein bewohnbares Haus verfügen. Das Verfahren habe keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen Bindungen habe, hervorgebracht.

 

1.3 Gegen diesen Bescheid, der dem Antragsteller am 30.03.2006 zugestellt wurde, wurde in einem Schreiben vom 03.04.2006 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in der das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und behauptet wird, dass der Beschwerdeführer keine Hilfestellung der Sicherheitskräfte erwarten könne, da diese überwiegend aus albanischen Kräften bestehen.

 

1.4 Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 00.00.2008 mit einem Mittäter wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der dauernden Sachentziehung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in einer Vielzahl von Einzelfakten im Zeitraum vom Juli bis Oktober 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

 

Laut Mitteilung der Justizanstalt Leoben vom 00.08.2008 hat das Vollzugsgericht Leoben mit Beschluss vom 00.06.2008 den Beschwerdeführer vorläufig vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (nach §133a des Strafvollzugsgesetzes) abgesehen und ist der Beschwerdeführer am 01.08.2008 ausgereist.

 

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der goranischen Bevölkerungsgruppe an. Er ist vor seiner Ausreise aus der Herkunftsregion im Kosovo von Angehörigen der albanischen Bevölkerung mitunter beschimpft und vereinzelt auch geschlagen worden. Er könnte vor derartigen Übergriffen den wirksamen Schutz der Behörden seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

 

Der Beschwerdeführer ist nach der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Österreich vom Landesgericht Leoben zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden und ist am 1.8.2008 nach Inanspruchnahme eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der Beschwerdeführer benötigt daher keinen internationalen Schutz.

 

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht

20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]

 

2.2 Situation der Goraner:

 

The Gorani community consists of Muslim Slavs akin to the Bosniaks, and experience similar difficulties. However, the Gorani are a distinct group from Bosniaks, with their own language, though like the Bosniak language this is similar to Serbian. The overall Gorani population is estimated at 10,000 - 12,000, most of whom live in the Gora region of Kosovo, though there are small communities in Pristina and Mitrovica. The Gora region comprises 18 geographically linked villages within Dragash municipality inhabited by Gorani.

 

The region was largely unaffected by the conflict in terms of damage to housing. As with Bosniaks, Gorani have been closely associated with Serbs because of their shared language and culture and have suffered violent attacks, harassment and discrimination. The risk of being mistaken for a Serb when using their language has restricted freedom of movement outside their local area and inhibited equal access to social services and economic opportunities. The level of freedom of movement was affected by their command of the Albanian language, rather than by the actual security situation. While Kosovo Gorani exercised unlimited freedom of movement in the Gora region, the majority of the community was still reluctant to move beyond Prizren town.

 

Both the Kosovo Gorani and the Kosovo Albanians practice the Islamic faith. In Dragash town the attendance at the mosque includes both ethnicities and it seems that the Islamic Community has managed to keep the two ethnic groups together despite the division at the political level. Dragash and particularly the Gora area have been peaceful since 2001 and even during and after the March 2004 riots, the Gorani community were unsettled rather than directly targeted.

 

The UNHCR position as of March 2005 is that due to the improved security situation Gorani are no longer among those groups continuing to be in need of international protection. Although it is still the case that applicants from these groups may still have valid claims for international protection on an individual basis.The UNHCR position paper June 2006 does not refer to Gorani as being a group who are at risk in Kosovo and the UNHCR are no longer opposed to the return of Gorani to Kosovo if circumstances permit.

 

Local security forces included the Kosovo Protection Corps (KPC), a civilian emergency response organisation, and the Kosovo Police Service (KPS), a local police force that functions under the authority of the Special Representative of the Secretary General (SRSG) and supervision of UNMIK police. UNMIK maintains executive authority over the police but continued to transfer police authority and functions to the KPS. An international commissioner of police directed both UNMIK police and the KPS.

 

Specialized units on war crimes and ethnically motivated crimes were still primarily staffed by international UN police officers and largely operated independently of the KPS due to the sensitivity of those functions. Units on criminal intelligence and organized crime were operated jointly. Both the international police and the judiciary have broad discretion to intervene in any particular criminal matter.

 

It was reported in 2007 that the KPS generally carried out its tasks in a professional and competent manner, particularly for minor crimes. Overall, some progress was reported in the field of policing. There was no significant change in the percentage of members of minority communities in the KPS. It was reported that members of ethnic minorities comprised approximately 16 per cent of the KPS's 7,200 officers at the end of 2007; 10 percent of KPS officers were Kosovo Serbs. Women accounted for over 13.5 percent of KPS officers.

 

In general, there is sufficiency of protection for Gorani within the main Gorani areas of Dragash municipality in Kosovo. UNMIK/KPS are able and willing to provide protection for those that fear persecution and ensure that there is a legal mechanism for the detection, prosecution and punishment of persecutory acts. In addition, 33 out of 76 KPS officers in the Dragash Police Station are Gorani. UNMIK Police assist the local KPS with five international officers, as monitors and advisers. [UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, Abschnitt 3.13]

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]

 

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

 

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

 

Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]

 

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. c. Gesundheitswesen:

 

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

 

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

 

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

 

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

 

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...

 

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

 

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

 

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...

 

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

 

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

 

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]

 

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den von ihm vorgelegten Personalausweis dargetan.

 

Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.

 

Die entsprechende Staatszugehörigkeit ergibt sich auch aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo (in Dragash) hatte und - wie durch die danach erfolgte Ausstellung eines Personalausweises seitens der serbischen Behörden belegt ist - Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien war.

 

Die Feststellungen über die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates beruhen auf seinen Angaben im Verfahren.

 

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach teilweiser Verbüßung der in Österreich gegen ihn verhängten gerichtlichen Freiheitsstrafe freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat, ist ersichtlich, dass er internationalen Schutz tatsächlich nicht benötigt

 

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen. Aus ihnen ist ersichtlich, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellte Situation im Herkunftsstaat - sowohl was die Sicherheitslage als auch was die wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft - sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat. Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass dieser als Goraner in der Gemeinde Dragash vor Übergriffen von privater Seite wirksam den Schutz durch Kosovo Police Service KPS und UNMIK in Anspruch nehmen kann. Da von 76 Polizeibeamten des KPS in Dragash 33 Goraner sind, ist das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne von Sicherheitsbehörden keine Hilfestellung erwarten, weil diese überwiegend aus albanischen Kräften bestehen, nicht zutreffend.

 

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

 

II. Rechtliche Beurteilung:

 

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 11.04.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

1.2 Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die mit Schreiben vom 03.04.2006 erhobene Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher nunmehr als Beschwerde und es ist der Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.

 

1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Die von ihm beschriebenen Beschimpfungen durch Angehörige der albanischen Bevölkerung haben nicht den Charakter von Eingriffen, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (VwGH 19.12.1995, 95/20/0104). Eine derartige Intensität kommt auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfall zwei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Dezember 2005, als ihm durch Albaner einige Ohrfeigen gegeben worden seien, nicht zu, da es sich schon nach dessen eigener Darstellung um einen einzelnen Übergriff

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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