TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/02 C11 305412-2/2008

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Spruch

C11 305.412-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde des P.R., geb. 00.00.1950, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, FZ. 08 06.358-EAST West, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von P.R. vom 19.08.2008 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 03.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 04.04.2005 erstmals einen Asylantrag gestellt. Er wurde hierzu vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 26.11.2004 niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass unbekannte Moslems Anfang 2002 seinem Sohn mit einem Schwert den Kopf abgehackt und ihn selbst mit diesem Schwert in die linke Schulter geschnitten hätten. Er sei daraufhin im Krankenhaus V. in A. aufgewacht. Seine Gattin und seine Tochter habe er seit diesem Ereignis nicht mehr gesehen. Aus Angst habe er sich bei einem Freund versteckt gehalten. Sein Freund habe für ihn Geld für die Flucht gesammelt. Im Dezember 2004 sei es ihm möglich gewesen, zu flüchten.

 

2. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters am 31.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag abzuweisen und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund des Vorfalls im Oktober oder November 2002 geflüchtet sei. Sein Sohn sei auf dem Weg zu einem Restaurant gewesen, als er von Moslems getötet worden sei. Als ihn die Männer gesehen hätten, hätten sie auch ihn an der linken Schulter verletzt. Er sei sechs Monate im Krankenhaus gewesen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei er nach Hause gegangen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er habe Indien nicht wegen des Vorfalls verlassen, sondern weil er in Österreich Arbeit finden wolle.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2006, Zl. 05 04.584-BAG, wurde der Asylantrag vom 04.04.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Zusammengefasst begründete die Erstbehörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit und Konstruiertheit des Fluchtvorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (eingelangt am 20.09.2006), in welcher im Wesentlichen der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft wurde.

 

5. Mit dem rechtskräftigem in der Berufungsverhandlung mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2007, Zl. 305.412-C1/5E-XIII/66/06, wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat in allen Spruchpunkten der Erstbehörde an.

 

6. Am 21.07.2008 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) und wurde hierzu am 22.07.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erstbefragt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe immer noch bestehen würden. Diese hätten sich nicht verändert.

 

7. Bei der am 29.07.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen vor, er möchte in Österreich noch ein wenig Geld verdienen. Danach würde er in sein Heimatland zurückkehren. Die Fluchtgründe, welcher er im Rahmen seiner ersten Antragstellung genannt habe, seien immer noch aufrecht.

 

8. Am 04.08.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt, wo er im Wesentlichen seine bereits getätigten Angaben wiederholte. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit seiner Flucht weder mit seiner Frau noch mit seiner Tochter Kontakt. Er müsse seine Frau suchen; dies könne er allerdings nur, wenn er sich in Indien aufhalten würde.

 

9. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.08.2008, Zl. 08 06.358-EAST West, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies gleichzeitig den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorbrachte bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass die Angaben des Antragstellers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien und auch den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

 

10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 08.08.2008 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

 

11. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht handschriftlich in der Sprache Hindi am 19.08.2008 eingebrachte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Sohn umgebracht worden sei und er deswegen immer noch unter großem Stress stehe. Seine Gattin und seine Tochter würden noch in Indien leben. Er wisse allerdings nicht, wo sich die Beiden aufhalten. Er könne noch nicht zurückkehren, weil er immer noch in Lebensgefahr schweben würde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

 

2.2. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Fluchtgründe und ergänzte diese durch wirtschaftliche Motive. Der Beschwerdeführer führt nun aus, er wolle noch einige Zeit in Österreich arbeiten, bevor er nach Indien zurückkehren könne. Dieses rein wirtschaftlich motivierte Vorbringen ist allerdings weder geeignet einen objektiv neuen Sachverhalt zu begründen noch ist dieses Vorbringen im Sinne der GFK asylrelevant. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungshandlung - wie bereits erwähnt - auf den Zeitraum vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im ersten Asylverfahren bezieht und wurden seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig gewertet.

 

Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist.

 

2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des UBAS vom 16.08.2007, Zl. 305.412-C1/5E-XIII/66/06, umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage Indiens zugrunde gelegt wurden und dies auch weiterhin dem Amtswissen der Berufungsbehörde entspricht. Auch im zweiten Verfahren wurde im Bescheid vom 08.08.2008, Zl. 08 06.358-EAST West festgehalten, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat und wurden ebenfalls umfassende länderkundliche Feststellungen getroffen. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

 

2.4. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich die Berufungsbehörde durch Einsichtnahme in den aktuellen Bericht des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 zu Indien überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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