TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/03 B16 258015-0/2008

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Spruch

B16 258015-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat den Richter Mag. NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des B.I., geb. 00.00.1976, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2005, FZ. 03 34.962-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2005 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

"Gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz wird B.I. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

1. VERFAHRENSGANG

 

1.1. Der Beschwerdeführer, mit dem Herkunftsland Ukraine, gelangte illegal nach Österreich und brachte am 12.11.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag ein.

 

1.2. Am 21.11.2003 wurde die beschwerdeführende Partei bei der Erstbehörde zu den Fluchtgründen einvernommen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird.

 

1.3. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor:

 

Er habe im Jahre 1995 Kioske eröffnet. Die Steuerpolizei habe ungesetzliche Zigaretten und Wodka gefunden. Er habe daraufhin immer wieder Geld zahlen müssen, um die Schließung seiner Kioske zu verhindern. Ab dem Jahr 1999 habe er mit einem Freund, dessen Vater beim SBU gewesen sei, in einem Lebensmittellager gearbeitet. Das Lager sei zur Hälfte mit legalen, zur Hälfte mit illegalen Waren beliefert worden. Im Mai 2003 sei das Lager niedergebrannt worden. Er habe gewusst warum das Lager niedergebrannt sei. Man habe ihm gesagt, er müsse den Mund halten. Im Juni 2003 sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Die Polizei habe wissen wollen, wer den Brand verursacht habe. Er sei verprügelt und misshandelt worden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er 22 Tage im Krankenhaus gewesen. Der Vater seines Freundes sei zu ihm gekommen und habe ihn und seine Eltern bedroht, dass es ihm noch schlechter ergehen werde, wenn er nicht sagen würde, wer den Brand verursacht habe.

 

1.4. Mit Aktenvermerk vom 11.05.2004 wurde das Verfahren gemäß § 30 Abs 3 AsylG 1997 eingestellt.

 

1.5. Am 09.02.2005 wurde die beschwerdeführende Partei noch einmal bei der Erstbehörde zu den Fluchtgründen einvernommen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird.

 

1.6. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen das am 21.11.2003 Ausgeführte vor, gibt jedoch nachstehende Details anders wieder:

 

Der Leiter der SBU und andere Männer seien nach dem Brand zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verprügelt. Sie haben ihn so zum Schweigen bringen wollen.

 

1.7. Gegen den im Spruch genannten und hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde, mit dem der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine für zulässig erklärt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.

 

1.8. Auf Grund des Beschwerdevorbringens führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) am 20.10.2005 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die beschwerdeführende Partei persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. In dieser Verhandlung wurde die beschwerdeführende Partei ergänzend einvernommen und nachstehendes Länderdokumentationsmaterial verlesen und in elektronischer Form zum Akt genommen:

 

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 19.03.2003, Beilage

./A

 

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2003, vom 25.02.2004, Beilage ./B UK Home Office, Ukraine Assessment, April 2003, Country Information and Policy Unit, Beilage

./C

 

Human Rights Watch World Report 2003, Ukraine, Beilage ./D

 

UN, Landkarte Ukraine, Beilage ./E

 

IHF, Statements to OSCE Human Dimension Implementation Meeting, September 2002, Beilage ./F

 

IHF, Focus Ukraine, 08.05.2003, Beilage ./G

 

IHF, Interventions an Recommendations to OSCE Human Dimension Implementation Meeting, Oktober 2003, Beilage ./H

 

Wilhelm Johann Siemers, Im Schatten des Präsidenten: Die Parlamentswahlen in der Ukraine vom 31. März 2002, Beilage ./I

 

ai, Jahresbericht Ukraine, 2003, Beilage ./J

 

SFH, Basisinformation Ukraine, 03.08.2003, Beilage ./K

 

Reporter ohne Grenzen, Annual Report 2003, Beilage ./L

 

OMCT, Report, 26.06.2003, Beilage ./M

 

ai, Gutachten an VG Weimar, Zl. EUR 50-02-062 (Roma), 17.04.2003, Beilage ./N

 

Dr. Tessa SAVVIDIS, Gutachten an VG Aachen, 30.10.2003, Beilage ./O

 

Dt. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth, 17.11.2003, ./P

 

Dt. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Aachen, 07.03.2003, ./Q

 

IGFM, Auskunft an VG Aachen, 14.01.2003, Beilage ./R

 

DW-Monitor Ost-/ Südeuropa, Nr. 16, 23.01.2004, Beilage ./S

 

In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Namen der Eigentümer des abgebrannten Lagers vor. Diese hätten den Brand selbst gelegt, weil die Firma hoch versichert gewesen sei.

 

In Österreich sei er noch nicht bedroht worden.

 

Krankenbestätigung könne er keine vorlegen. Das Krankenhaus hätte seinem Vater mitgeteilt, dass solch eine Bestätigung nur dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt würde.

 

1.9. Mit Schreiben vom 26.05.2008 übermittelte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer einen aktuellen Ländervorhalt und forderte diesen binnen einer Dreiwochenfrist zu einer Stellungnahme auf. Das Schreiben der Beschwerdebehörde wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2008 mittels Hinterlegung rechtswirksam zu gestellt.

 

1.10. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

 

2. SACHVERHALT

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatland wegen einem des in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes verfolgt wurde und des Weiteren konnte kein Abschiebungshindernis festgestellt werden.

 

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

 

1. Politik:

 

Die "Orange Revolution" der Jahreswende 2004/2005 bewirkte in der politischen Arena der Ukraine wichtige Änderungen (etwa im Bereich der Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit) und schuf damit gute Voraussetzungen, das Land in Richtung eines sicheren und stabilen Systems zu lenken. Die ukrainischen Parlaments-, Regional- und Kommunalwahlen im März 2006 wurden von der OSCE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) als erste freie und faire demokratische Wahlen in der Ukraine bezeichnet. Entgegen den skeptischen Erwartungen vieler Beobachter gelang es in der Ukraine, noch vor dem Jahreswechsel eine Mehrheitskoalition aus den Fraktionen Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes und Block Timoschenko zu bilden und Julia Timoschenko zur Ministerpräsidentin zu wählen. Damit wurde ein Schlusspunkt unter die Ereignisse des Krisenjahres 2007 gesetzt.

 

2. Menschenrechte:

 

Den bestehenden innerstaatlichen Kontrollmechanismen - wie dem Verfassungsgericht und der Menschenrechtsbeauftragten der Werchowna Rada - gelingt es langsam, stärker Profil zu gewinnen und die Öffentlichkeit für Menschenrechtsfragen zu sensibilisieren. Eine

 

nachhaltige Besserung der Lage muss auch nach der "Orangenen Revolution" noch erreicht werden. Eine gute Grundlage ist die moderne, den Grundrechten und dem Rechtsstaat verpflichtete Verfassung. Besonderes Augenmerk verlangt weiterhin die Lage in Haftanstalten, in Polizeigewahrsam ebenso wie in psychiatrischen Anstalten und Kinderheimen. In den letzten Jahren wurden jedoch einige Justizreformgesetze verabschiedet (Gerichtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch), mit denen die Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaat gestärkt werden und den Forderungen des Europarates und der EU entsprochen werden sollen. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch staatliche Institutionen berichten über Folterungen und Misshandlungen im Gewahrsam der Polizei und über unzulängliche Bedingungen in Untersuchungshaft (überfüllte Zellen, Fehlernährung, ungenügender Zugang zu Gesundheitsversorgung). Der Europäische Menschengerichtshof lastete der Ukraine im März 2006 die völlig unzureichenden Haftbedingungen an, zusätzlich das Fehlen von Beschwerdemöglichkeiten gegen die Haftbedingungen. Von den Misshandlungen und Folterungen sind in der Regel gewöhnliche Gefangene betroffen, von denen man entweder Geständnisse erzwingen oder Geld erhalten möchte. Ein wichtiger Schritt im Rahmen der Justizreform war das Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. September 2005, mit dem der Grundstein für den Aufbau eines modernen, unabhängigen Verwaltungsgerichtswesens gelegt wurde. Im Februar 2006 legte die von Staatspräsident Juschtschenko einberufene Nationale Kommission für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ein umfassendes Konzept zur Justizreform vor. Das Konzept soll durch einzelne Gesetzesvorhaben umgesetzt werden. Der Monitoring-Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 19. September 2005 bescheinigt der Regierung weitere Fortschritte bei der Justiz- und Verwaltungsreform, stellt aber auch Defizite in einzelnen Bereichen fest. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte eine Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführte Evaluierung durch Experten der EU-Kommission. Die Ukraine hat 2001 ein internationalen Standards weitgehend entsprechendes Asylgesetz verabschiedet und Anfang 2002 die Genfer Flüchtlingskonvention ohne Vorbehalte ratifiziert. Allerdings werden Asylanerkennungsverfahren häufig schleppend durchgeführt, Asylanträge vielfach ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Von den ca. 200 Verträgen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte hat sie bislang 45 ratifiziert. Die Zahl der Individualbeschwerden, mit denen ukrainische Staatsbürger Menschenrechtsverletzungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend machen, ist in letzter Zeit stark gestiegen. Es gibt in der Ukraine eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen, die über die Menschenrechtslage recherchieren und offen berichten können. Nach der Orangenen Revolution werden diese Organisationen stärker in einen aktiven Dialog mit der Regierung zu Menschenrechtsfragen einbezogen.

 

Es ist ein deutlicher Aufschwung der Menschenrechtslage seit der "Orangen-Revolution" zu bemerken. So ist eine Zunahme der Verfolgung von Polizisten zu bemerken, welche gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen haben. Die Medien machen einen großen Schritt in Richtung Unabhängigkeit. Die Beeinflussung von staatlicher Seite auf das Versammlungsrecht schwindet. Die Regierung reduziert ihre Rolle in der Kirche. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operiert ohne staatliche Einflussnahme. Die neue Regierung räumte ein, dass Folterungen und Misshandlungen ein ernst zu nehmendes Problem darstellen, und ergriff eine Reihe von Maßnahmen, um derartige Praktiken zu unterbinden. So wurde im Januar mit einer Änderung von Paragraph 127 des Strafgesetzbuchs, der den Tatbestand der Folter zum Gegenstand hat, die Möglichkeit geschaffen, Staatsbedienstete wegen Folterhandlungen vor Gericht zu belangen. Der Generalstaatsanwalt gab im September bekannt, dass im zurückliegenden Jahr mehr als 1000 Beschwerden über Folterungen und Misshandlungen eingegangen und 226 Strafverfahren gegen tatverdächtige Polizisten eingeleitet worden seien. Ebenfalls im September unterzeichnete die ukrainische Regierung das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

 

3. Grundversorgung:

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Der am 21.05.2005 verabschiedete Aktionsplan der Europäischen Union und der Ukraine ist ein Abkommen zur Intensivierung der Beziehungen im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich mit eingeschlossen ist die Kooperation an den Grenzen und die Verantwortung zur Lösung von Konflikten. Dieser Aktionsplan ist ein wichtiger Schritt. Er wird zunächst auf drei Jahre beschränkt. Die Anwendung wird eine Unterstützung der Ukraine sein, um diese in die Europäische Wirtschaft zu Integrieren und soziale Strukturen umzusetzen. Der Aktionsplan beruht auf Normen und dem Standard der Europäischen Union. Er wird auch zur wirtschaftlichen Integration und einer soliden Beziehung beitragen.

 

Als Prioritäten des Aktionsplans wird eine engere Zusammenarbeit gesehen um eine stabilere und effektivere Umsetzung von demokratischen Werten in der Ukraine umzusetzen. Als weiteres Ziel ist es den Respekt der Medien- und Pressefreiheit zu gewährleisten. Natürlich wir ein großes Augenmerk auf die Umsetzung der Normen auf dem Standard der Europäischen Union im Bereich der Justiz zu erreichen. Der Aktionsplan soll erreichen, dass die Ukraine den von ihr eingeschlagenen Weg, basierend auf internationalen Reformen und ihre Anstrengungen eine gefestigte Demokratie zu werden fortsetzt. Gewährleistet soll ein effektiver Kampf gegen Korruption sein. Hier hat die Ukraine große Fortschritte erreicht, indem diese der GRECO beigetreten ist und nationale Gesetze im Kampf gegen Korruption erlassen hat. Ein weiteres Ziel dieses Aktionsplans ist die Ukraine an näher an EUStandards im Sozialbereich generell und speziell im Gesundheitsbereich, dem Arbeitsmarkt und der Gleichstellung von Mann und Frau heranzuführen.

 

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:

 

Auswärtiges Amt vom 25.01.2007

 

HWV Basisinformation Länder / Ukraine / Stand Februar 2007

 

Ukraine Analyse Nr. 33 vom 22.01.2008

 

Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21.03.2007

 

Länderfeststellungen zur Ukraine - Stand September 2005 (staatendokumentation.at)

 

3. BEWEISWÜRDIGUNG

 

3.1. Das Bundesasylamt geht zutreffend von der Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei aus. Nach Nennung der Voraussetzungen, deren Erfüllung für die Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers sprechen würde, zeigt es die Widersprüche auf, in welche sich die beschwerdeführende Partei verwickelte. Die aufgetretenen Gegensätze wurden nicht nur aufgezählt, sondern jeder für sich genau behandelt, gegenübergestellt und begründet. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er im erstinstanzlichen Verfahren, in der Einvernahme am 09.02.2005 angegeben hat, vor kurzem mit seiner Mutter im Heimatland telefoniert zu haben und habe ihm seine Mutter gesagt, dass SBU Mitarbeiter wissen würden, dass er in Österreich sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat gab der Beschwerdeführer dann an, dass seine Mutter am 09.04.2004 gestorben sei. Für die Beschwerdebehörde sind diese beiden Aussagen nicht in Einklang zu bringen.

 

Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht ferner, dass der Beschwerdeführer keine Krankenbestätigung vorlegen konnte. Die Begründung, dass sein Vater versucht hätte die Bestätigung zu erlangen, das Krankenhaus jedoch die Auskunft gegeben hätte, dass nur der Beschwerdeführer persönlich die Bestätigung bekommen würde, ist in Anbetracht der Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubwürdig. Dort gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 09.02.2005 nämlich an, er hätte eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt zu Hause in der Ukraine. Sollte man dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher Glauben schenken, hätte der Vater gar keine Bestätigung beantragen müssen, sondern lediglich schicken müssen.

 

Es gibt auch einen Widerspruch hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sei. So gab er im erstinstanzlichen Verfahren bei der Einvernahme am 21.11.2003 an, dass der Vater seines Freundes in Begleitung von Polizei gekommen sei und dass diese eine legale Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt hätten. Sie hätten wissen wollen, wer den Brand verursacht habe und hätten ihn verprügelt und misshandelt. In der zweiten Einvernahme am 09.02.2005 gab er an, dass man ihn zu Hause verprügelt hätte, dabei hätte es sich um den Leiter der SBU und andere Männer gehandelt, einmal seien sie uniformiert gewesen, einmal in zivil. Von wem er verprügelt worden sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn so zum Schweigen bringen wollen. In der Verhandlung vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat gab er wieder an, dass ihn Polizisten misshandelt hätten. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich so schwer misshandelt worden sein, dass er 22 Tage im Krankenhaus sein musste - unterschiedliche Angaben macht, wer ihn und weshalb man ihn verprügelt habe. Einmal gibt er an, verprügelt worden zu sein, weil er sagen sollte wer den Brand gelegt hat. Ein anderes Mal gibt er an, verprügelt worden zu sein, weil er schweigen sollte.

 

Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat Namen der angeblichen Brandleger nannte, vermochte nichts an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu ändern. Die vielen Widersprüche, die teilweise bereits von der Erstbehörde ausführlich behandelt wurden, betreffen nicht nur Nebenpunkte des Vorbringens, sondern auch den Kernpunkt des Vorbringens.

 

3.2. Die getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus der schriftlich vorgehaltenen Länderdokumentation.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung von dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (idF. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003.

 

Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.

 

2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die zu seiner Ausreise aus der Ukraine geführt haben sollen, war insgesamt unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat weder glaubhaft machen können, noch wäre aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht und war daher sein Vorbringen nicht bei der Prüfung nach § 7 AsylG zu berücksichtigen.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich auch der Ansicht des Bundesasylamtes an, dass das Fluchtvorbringen, selbst wenn es der Wahrheit entsprechen würde, nicht asylrelevant ist. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in den letzten Jahren einige Justizreformgesetze verabschiedet wurden, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaat gestärkt werden.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

3. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß Abs 2 leg cit hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung nach Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

 

Da die zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

 

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).

 

Es ergibt sich im konkreten Verfahren kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsland unzulässig machen könnten. Im Herkunftsland besteht keine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der im Falle seiner Rückkehr seine Existenz zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sichern könnte. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.

 

4. Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden, sodass eine Ausweisung in die Ukraine keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

 

Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzuweisen.

 

Im Sinne der nunmehr ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel VwGH vom 30.06.2005, 2005/20/0108) war die Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen zu formulieren, eingeschränkt auf jenen Staat, hinsichtlich dessen die Refoulement-Prüfung erfolgte.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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