TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/05 E5 301578-1/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Spruch

E5 301.578-1/2008-24E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde der R.L., geb. 00.00.1975, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, FZ. 05 06.061-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

I. Der Asylantrag von R.L. vom 27.04.2005 wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.L. nach Serbien zulässig.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird R.L. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1.Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin gab an, Staatsangehörige von Serbien zu sein und beantragte am 27.04.2005 die Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 13.05.2005 und am 13.04.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, FZ. 05 06.061-BAI, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien-Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde die Beschwerdeführerin in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro ausgewiesen. Gegen diesen am 27.04.2006 durch den hiezu bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, RA Dr. Lennart Binder, übernommenen Bescheid wurde mittels Fax vom 08.05.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Dieses Vollmachtverhältnis wurde von RA Dr. Binder per 02.07.2007 aufgelöst.

 

Am 10.08.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Serbien, insbesondere in der Region Wojwodina, anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

 

Mittels Schriftsatz vom 14.05.2008 replizierte die Beschwerdeführerin auf die durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.04.2008 übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme zum bisherigen Ermittlungsergebnis (Ländervorhalt, Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad) und legte unter einem eine ärztliche Stellungnahme vom 09.05.2008 vor.

 

I.2. Sachverhalt:

 

I.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Roma angehört, serbische Staatsangehörige ist, der römisch katholischen Glaubensrichtung angehört und aus der Region Wojwodina, Zrenjanin, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise registriert lebte, stammt. Die Beschwerdeführerin reiste bereits vor ihrer Asylantragsstellung am 27.04.2005, welcher eine illegale Einreise voranging, mehrmals nach Österreich ein. Für den Zeitraum von 30.03.2004 bis 13.04.2004 erhielt die Beschwerdeführerin ein Visum C durch die ÖB Belgrad mit der Vignettennummer XY samt Eintragung von drei Kindern zum Besuch von Familienangehörigen oder Freunden (Vermerk im Antrag: Schwager und Schwägerin in Innsbruck). Dieses Visum beantragte die Beschwerdeführerin mit einem am 22.08.2003 ausgestellten, bis 22.08.2013 gültigen, Reisepass, in welchem alle drei Kinder eingetragen waren. Ebenso erhielt ihr Ehegatte mit einem neuen Reisepass ein Visum für Österreich vom 05.07.2004 bis 25.07.2004. Ein vorausgegangener Visumantrag der Beschwerdeführerin wurde negativ entschieden und mit einem Vermerk im früheren Reisepass der Beschwerdeführerin erkenntlich gemacht. Ebenso wurde ein Visumantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum negativ entschieden.

 

Die Beschwerdeführerin wuchs bei ihren Großeltern auf und lebte anschließend vom sechsten Lebensjahr bis zu ihrer Hochzeit bei ihren Eltern in Zrenjanin. Nach der Hochzeit lebte die Beschwerdeführerin eine Zeit lang mit ihrer Familie bei ihrem Schwiegervater, welcher eine Landwirtschaft besitzt. Später, ca. ab dem Jahr 2000, lebte sie mit ihren Kindern wieder bei ihrer Mutter und ihrem alkoholkranken Vater. Im Anschluss daran wohnte sie mit ihren Kindern in Zrenjanin bei einer älteren Dame, die von der Beschwerdeführerin gegen Entlohnung gepflegt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin besuchte in Zrenjanin neun Jahre die Grundschule. In der Zeit, in welcher sie mit ihrem Ehegatten zusammen war, arbeitete sie als Sekretärin. Später arbeitete sie in einem Hotel und anschließend in einer Firma in der Warenein- und Ausgabe. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nach dem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2004 nach ihrer Rückkunft in Serbien noch gearbeitet. Während des Aufenthalts bei der älteren Dame verdiente sie zusätzlich durch das Führen von fremden Haushalten Geld.

 

Die Beschwerdeführerin befand sich erstmals im Juni 2006 aufgrund einer depressiven Anpassungsstörung in fachärztlicher ambulanter Betreuung. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fühlte sich die Beschwerdeführerin nach der Behandlung, deren Ende sie mit Februar 2007 angab, "viel besser". Aufgrund einer durch die Beschwerdeführerin am 09.05.2008 angegebenen neuerlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik wurden durch die Ärztin Dr. M. neuerliche Kontrollen in der Ambulanz des Psychiatrischen Krankenhauses des Landes Tirol, TILAK, geplant.

 

Der Schwiegervater, die Eltern, die Großmutter und ein Bruder der Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Serbien aufhältig. Zur Mutter hat die Beschwerdeführerin auch regelmäßig telefonischen Kontakt. Ein weitschichtiger Verwandter der Beschwerdeführerin lebt seit ca. 20 Jahren mit seiner Familie in Wien und unterstützte die Beschwerdeführerin bereits in Serbien. Ein häuslicher Familienverband der Beschwerdeführerin mit diesen Verwandten bestand oder besteht jedoch nicht.

 

In Österreich war die Beschwerdeführerin vorübergehend aufgrund einer von 01.07.2007 bis 01.012.2007 befristeten Beschäftigungsbewilligung als Gartenarbeiterin beschäftigt.

 

Nicht festgestellt werden konnte, wann die Beschwerdeführerin zur Asylantragsstellung nach Österreich eingereist ist. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Serbien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in Serbien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

 

I.2.2. Zur Lage in Serbien, insbesondere in der Region Wojwodina, wird festgestellt:

 

Staatliche Repression wie unter dem Regime Milo¿evic, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.

 

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (v.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam

 

und Strafvollzug).

 

Ungeachtet eines über die letzten Jahre zwar kontinuierlichen, aber langsamen Wachstums bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien weiterhin schwierig. Die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln ist allerdings gewährleistet. Die medizinische Grundversorgung ist nicht an mitteleuropäischen Maßstäben zu messen, hat sich jedoch seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.

 

Im Zuge der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo kam es in Serbien vereinzelt zu Übergriffe auf Minderheiten.

 

Situation der Roma:

 

Roma sind nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Laut Berichten von NROen und Zeitungen sollen Roma weiterhin von den (nicht seltenen) Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein.

 

Die Polizei geht nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Dennoch erfolgt die Verfolgung von Übergriffen durch die Polizei nur zögerlich.

 

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis bei dem Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar: Eine Registrierung setzt voraus, dass die Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen (z.B. Geburtsurkunden) vorlegen können. Dies stellt im Falle der in (Inner-)Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

 

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v.a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.

 

Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

 

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten.

 

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Dezember 2006: für Alleinstehende 4.170,-- Dinar (ca. 52 ¿). Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sog. Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

 

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

 

Situation für Minderheiten in der Wojwodina:

 

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evic abgeschafft. Durch das so genannte 'Omnibusgesetz' wurde der Region Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben, weitere Verbesserungen sieht die neue serbische Verfassung vor.

 

Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik wieder weitgehend normalisiert. Nach Informationen von Amnesty International hat es 2005 Fälle von Ausschreitungen gegen Minderheiten gegeben, vornehmlich gegen Angehörige der ungarischen Minderheit. Im aktuellen Menschenrechtsjahresbericht des USAussenministeriums heißt es, dass im gleichen Jahr die Zahl der Übergriffe in der Wojwodina abgenommen habe. Nach Angaben von Human Rights Watch ist die Zahl der Übergriffe 2006 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen.

 

Zenjranin:

 

Zrenjanin ist die achtgrößte Stadt Serbiens und die drittgrößte in der Vojvodina nach Novi Sad und Subotica. Zrenjanin hat 132.051 Einwohner (mit Vororten), beziehungsweise 81.000 Einwohner (eigentliche Stadt). Sie ist die größte Stadt der serbischen Region Banat und zugleich administrativer Sitz des Mittelbanater Bezirks, der 208.456 Einwohner zählt. Zrenjanin hat 132.051 Einwohner (mit Vororten), davon sind 98.794 (74.82%) Serben, die Roma stellen mit

2.471 (1,87%) Einwohnern die drittstärkste Volksgruppe in diesem Bezirk dar.

 

Seit Mitte November vergangen Jahres arbeitet beim Gemeinderat im Ergebnis der Kooperation der deutschen Nichtregierungsorganisation AGEF und der lokalen Selbstverwaltung von Zrenjanin als Berater für nationale Minderheiten Oskar Kovac. Die Kommune Zrenjanin ist in der Vojvodina die einzige, in der diese Idee verwirklicht wird. Oskar Kovac, Berater für nationale Minderheiten in der Kommune Zrenjanin, hat zur Aufgabe, bei der Lösung verschiedener Probleme zu helfen. Dies gilt besonders für die Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte auf dem Gebiet des sozialen Schutzes, des Kindergeldes, der humanitären Hilfe, aber auch für die Arbeitssuche.

 

Frauen:

 

Die Verfassung garantiert in Art. 15 die Gleichheit der Geschlechter. Ein Gleichstellungsgesetz existiert nicht, dafür aber zahlreiche Einzelgesetze, die Diskriminierung aufgrund Geschlechts verbieten. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite konnten nicht festgestellt werden. Im politischen Leben Serbiens sind Frauen unterrepräsentiert. Die aktuell hohe Arbeitslosigkeit trifft Frauen überdurchschnittlich. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels. In Einzelfällen gibt es Hinweise darauf, dass die Behörden derartige Straftaten nicht mit dem gebotenen Nachdruck verfolgen.

 

Gemäß der Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad lassen sich nachstehende Feststellungen treffen:

 

Passwesen in Serbien unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin:

 

Beim Abgeben des Antrages auf Visumerteilung muss der Antragsteller das Formular selbstständig ausfüllen, bzw. dies ausgefüllt und unterschrieben abgeben. Bei Unklarheiten wird der Antragsteller befragt.

 

R.L. beantragte mit ihrem früheren Reisepass (1 Kind mit eingetragen) ein Visum bei der österreichischen Botschaft Belgrad. Vermutlich zeitgleich beantragte ihr Ehegatte R.B., 00.00.1970 geb., mit seinem Reisepass, ebenfalls ein Visum. Als Einlader fungierte W.D.. Beide Visaanträge wurden negativ beurteilt und führten zu einem Eintrag in die beiden o.a. Pässe.

 

Gängige Praxis bei derartigen Ablehnungen ist, dass Antragsteller entweder den Vermerk im Reisepass illegal entfernen lassen oder sich nach Verlustanzeige einen neuen Reisepass ausstellen lassen.

 

Im Februar 2004 wurde R.L. im Zuge der Antragstellung nach ihrem alten Reisepass befragt und gab dabei an, dass dieser bei einem Brand vernichtet wurde. Deshalb kam es "offenbar" zur Ausstellung des vorliegenden Reisepasses, worin alle drei Kinder eingetragen sind. Es steht aufgrund der Aktenlage fest, dass alle drei Kinder eingetragen waren und nicht die beiden letztgeborenen Kinder zu einem späteren Zeitpunkt in den in Kopie im Akt vorliegenden Reisepass der Beschwerdeführerin nachgetragen worden sind.

 

R.B. stellte, ebenfalls mit einem neuen Reisepass im Juni 2004 einen Antrag auf ein Visum und erhielt dieses mit einer Gültigkeit vom 05.07.2004 bis 25.07.2004. Als Einlader fungierte G.B. aus T..

 

Bei eingetragenen Kindern wird kein Datum der Miteintragung vermerkt. Im Reisepass von R.L. waren bei der Visumsantragstellung drei Kinder eingetragen. Eine Verlängerung von mit eingetragenen Kindern ist gesetzlich nicht möglich. Ab dem Eintragungszeitpunkt ist eine derartige Eintragung für zwei Jahre gültig. Der Fristablauf ist vom Passhalter selbstständig wahrzunehmen und ist im Reisepass nicht vermerkt.

 

Nach Fristablauf bestehen drei Möglichkeiten:

 

-

Das mit eingetragene Kind erhält einen eigenen Reisepass.

 

-

Das mit eingetragene Kind wird amtlich gestrichen und beim anderen Elternteil mit eingetragen. (Zweijahresfrist beginnt neuerlich)

 

-

Der Reisepass, in dem das Kind eingetragen ist, wird annulliert und der Passhalter erhält über Antrag einen neuen Reisepass. (Unabhängig der Gültigkeit des bestehenden Reisepasses)

 

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass aufgrund der ungenügenden gesetzlichen Voraussetzungen, viele Passhalter mit eingetragenen Kindern keine amtliche Streichung der Kinder veranlassen. Die Streichung von Kindern aus dem Pass wird sofort erledigt.

 

In der Regel wird dem Kind nach Ablauf der ersten zwei Jahre ein eigener Reisepass mit der Gültigkeit von zwei Jahren ausgestellt. In jüngerer Vergangenheit ist man dazu übergegangen Kinder nicht mehr mit einzutragen, sondern sofort einen Zweijahrespass auszustellen.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad vom 07.04.2008, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.05.2008 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

 

(Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom 23.04.2007

 

US State Department, Country Reports on Human Rights Practices - 2005 in Serbia (includes Kosovo) vom 06.03.2007

 

Human Rights Watch, Coutry Summary Serbia, Jänner 2007

 

Human Rights Watch, Country Summary Serbia, Jänner 2008

 

Human Rights Watch, Serbia: Protect Civil Society and Minorities, 26.02.2008

 

OSCE, Ethnic Minorities in Serbia - An Overview, Februar 2008

 

Auskunft der Staatendokumentation vom 01.06.2006

 

Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 07.04.2008

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, auf ihren Namen ausgestellten Personalausweis, ausgestellt am 10.02.2003.

 

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte, mit "ärztliche Stellungnahme" bezeichnete Schreiben von Dr. M. vom 09.05.2008.

 

Die Feststellungen zu den Visaanträgen sowie zu den Möglichkeiten einer Passverlängerung gründen sich auf die unbedenklichen Auskünfte der ÖB Belgrad vom 00.04.2008.

 

Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich gründen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid des AMS Innsbruck vom 28.06.2007 sowie auf eine Bestätigung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 06.08.2007

 

Was hingegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

 

Als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates führte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie Roma sei und in Serbien keine Rechte habe. Weiters seien ihr Vater, der sie auch regelmäßig wegen ihres für die Ausreise gesparten Geldes bedrängt habe, und ihr Bruder Alkoholiker. Sie hätten die Beschwerdeführerin aus dem Haus geworfen, die daraufhin gemietete Wohnung hätte sie sich nicht leisten können und aufgrund dieser Zahlungsschwierigkeiten sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen. Diese Polizisten hätten sie unsittlich berührt, ihr die Kleidung heruntergerissen und auch versucht, sie zu vergewaltigen. Zu solchen Übergriffen durch Polizisten sei es mehrmals in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ausreise gekommen. Ihre Kinder seien aufgrund der Geschehnisse verschreckt und hätten Angst.

 

In der zweiten erstinstanzlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen an, dass sie im März 2005 ihren Reisepass verlängern habe wollen, in welchem zwei ihrer drei Kinder nicht eingetragen gewesen seien. Beamte bei der Passbehörde in Zrenjanin hätten ihr jedoch ohne einen Grund zu nennen die Verlängerung verweigert. Die Beschwerdeführerin stellte die Vermutung auf, dass Freunde ihres Ehegatten, welche ihre Fluchtabsichten gekannt hätten, diese Absichten der Polizei verraten und sie deshalb keine Verlängerung ihres Passes erhalten habe. Zwei oder drei Tage später und ein zweites mal vier oder fünf Tage später seien sodann Polizeibeamte in die Wohnung einer ältern Dame, bei der sie gewohnt habe, gekommen und hätten sie - da eine Asylantragstellung in einem fremden Land in Serbien als Verrat gelte - gefragt, warum sie ihr Land verraten wolle. Wiederum eine Woche später habe ein Polizist im Rahmen eines weiteren derartigen Besuches versucht, ihr die Bluse aufzureißen und ihr auf den Hintern gegriffen. Aufgrund der Drohung der alten Dame, die Sache bei einem Anwalt zu melden, seien die Polizisten wieder gegangen. Ungefähr eineinhalb Wochen nach diesem dritten Vorfall habe die Beschwerdeführerin das Heimatland verlassen.

 

Überdies habe die Beschwerdeführerin schon vor den Vorfällen mit der Polizei geplant, das Land zu verlassen, da sie in ihrer Heimat niemand unterstützt habe, sie gehört habe, dass man in Österreich unterstützt werde, sie finanzielle Probleme gehabt habe, aufgrund deren auch dieselben Beamten bei ihr vorstellig geworden seien und sie aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen habe. Vor allem habe sie auch keine Familienbeihilfe vom Staat erhalten, obwohl ihr Ex-Ehegatte ihr nichts gezahlt habe; diesbezüglich habe sie jedoch nie urgiert. Auch die Übergriffe durch die Polizisten habe sie nicht angezeigt, da sie gewusst habe, dass sie gegen die Polizei keine Change gehabt hätte und überdies alle Behörden zusammenarbeiten würden und man keine Rechte habe.

 

In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Probleme mit ihrem Vater, ihrem Schwiegervater und der Polizei ausgereist sei. Der Vater habe sie wegen ihres gesparten Geldes beschimpft und an der Schulter geschüttelt, sie aber nicht angegriffen. Der Schwiegervater habe ihr drei bis viermal Ohrfeigen gegeben, dies habe sie jedoch nicht angezeigt, da sie ihm dies nicht antun habe wollen. Aufgrund des Verrates durch einen Bekannten habe sie insofern Probleme mit der Polizei bekommen, dass diese sie aufgrund des Wissens um ihr Ausreisevorhaben malträtiert hätten. Die Polizisten seien mehrmals, teilweise auch jede Nacht gekommen, hätten sie auch betatscht und bei einem Übergriff sogar ihr T-Shirt zerrissen.

 

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des behaupteten Ausreisegrundes stellt sich für den Asylgerichtshof als nicht nachvollziehbar und somit als unglaubwürdig dar. Dies ergibt sich aus den getätigten Widersprüchen in den einzelnen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung sowie der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen und der Auskunft der ÖB Belgrad vom 04.07.2008.

 

Die Unglaubwürdigkeit der Angabe, dass Polizisten sie regelmäßig belästigt hätten, dies aufgrund der Tatsache, dass sie ihre Wohnung nicht finanzieren habe können, wurde bereits in Zusammenhang mit der Angabe, dass es der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben möglich war, 500 ¿ für die Ausreise zu sparen, von der erstinstanzlichen Behörde ausführlich gewürdigt. Diesbezüglich wird daher auf den erstinstanzlichen Bescheid (AS 455) verwiesen.

 

Auch dem erst in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und sodann in der mündlichen Verhandlung wiederholten Grund für die Übergriffe durch die Polizei, dass Polizisten sie wegen des - im Zuge des Versuches, ihren Reisepass zu verlängern - erfolgten Bekanntwerden ihrer Ausreiseabsichten belästigt und malträtiert hätten, da sie damit ihr Land verraten würde, kann keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

 

Dies ergibt sich für den Asylgerichtshof zum einen aus der Tatsache, das gemäß den Länderfeststellungen wegen einer Asylantragstellung im Ausland in Serbien (auch nach Rückführung) weder de facto noch de jure Sanktionen drohen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien kann die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, unbehelligt in ihre Heimatstadt fahren. Sie hatte und hat damit in Serbien keinesfalls mit irgendwelchen Sanktionen aufgrund ihrer Asylantragstellung, schon gar nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

 

Zum anderen ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad vom 07.04.2008, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort entgegengetreten ist, dass die Beschwerdeführerin schon früher versucht hat, ein Visum zu erhalten, es in diesem Zusammenhang offensichtlich jedoch zu keinen Drohungen seitens der Polizei gekommen ist.

 

Weiters ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Reisepass verlängern lassen wollte nicht glaubwürdig, zumal, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt des Antrages auf Visumerteilung alle drei Kinder im Reisepass der Beschwerdeführerin eingetragen waren, welcher am 22.08.2003 ausgestellt wurde und bis 22.08.2013 gültig ist. Überdies ist laut der Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad eine Verlängerung von mit eingetragenen Kindern nicht möglich. Demnach kann der zum damaligen Zeitpunkt noch bis 2013 gültige Reisepass der Beschwerdeführerin lediglich zur Streichung der Miteintragung abgegeben worden sein, welche jedoch sofort erledigt wird. Die Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihren Reisepass zur Verlängerung abgegeben und danach nicht mehr erhalten habe, ist somit unglaubwürdig. Diese unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin können somit nicht dazu geführt haben, dass die Behörden auf sie aufmerksam geworden und sodann polizeiliche Übergriffe auf sie erfolgt seien.

 

Weiters erscheint es dem Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der Ausführungen der ÖB Belgrad, dass gängige Praxis bei Ablehnungen von Visumsanträgen sei, dass Antragsteller entweder den Vermerk im Reisepass illegal entfernen lassen oder sich nach Verlustanzeige einen neuen Reisepass ausstellen lassen, auch im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin derart vorgegangen ist. Nach dem ersten, negativ entschiedenen Visumsantrag, soll der Reisepass der Beschwerdeführerin, in welchem üblicherweise Ablehnungen vermerkt werden, bei einem Brand zerstört worden sein, weshalb ein neuer Reisepass ausgestellt worden ist.

 

Weiters schilderte die Beschwerdeführerin die Übergriffe auf sie wenig detailreich und sprach außerdem widersprüchlich vor dem Asylgerichtshof davon, dass ihr bei diesen alle drei bis vier Tage, auch nachts vorkommenden Übergriffen das T-Shirt zerrissen worden sei während sie vor der erstinstanzlichen Behörde angab, dass bei drei Besuchen durch die Polizei einmal ihre Bluse zerrissen und ein Vergewaltigungsversuch gegen sie gesetzt worden sei. Über Vorhalt dieser Widersprüche gab die Beschwerdeführerin nach einer zuerst ausweichenden und nicht auf die konkrete Frage bezogenen Antwort lediglich an, dass sie es so sage, wie es gewesen sei.

 

Am Rande ist zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin auch nach mehrmaligen Aufforderungen in der mündlichen Verhandlung, die Ereignisse chronologisch zu schildern, nicht gelang, ihre Behauptungen in einer plausiblen zeitlichen Abfolge zu schildern. Vielmehr verwickelte sie sich auch bezüglich der Angaben über die Dauer und das Datum ihres jeweiligen Aufenthalts bei ihren Eltern, ihrem Schwiegervater und der älteren Dame ständig in neue Widersprüche.

 

Nicht nachvollziehbar sind für den Asylgerichtshof auch die Angaben der Beschwerdeführerin über die Österreichaufenthalte vor ihrer Asylantragstellung. Diese Aufenthalte konnten von der Beschwerdeführerin weder zeitlich eingeordnet werden, noch konnte die Beschwerdeführerin darlegen, ob sie für diese Aufenthalte jeweils ein Visum beantragt oder erhalten habe. Festgestellt werden konnten nur die aktenkundige Ablehnung eines Visumantrages sowie die Visumerteilung im Jahr 2004. Aus den in diesem Zusammenhang durch die Beschwerdeführerin weiters getätigten Angaben lässt sich in Zusammenschau mit dem restlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch ableiten, dass sie bereits bei ihrem letzten Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag stellen wollte (vgl. S 5 der Verhandlungsschrift), sodann wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, dort längere Zeit aufhältig war, sich dort 500 ¿ gespart und ihre Sachen verkauft hat, um dann wiederum nach Österreich zu kommen und einen Asylantrag zu stellen.

 

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens zu ihrer Arbeitstätigkeit und Beschäftigungsdauer in Serbien sind widersprüchlich und wurden während der mündlichen Verhandlung - in welcher die Beschwerdeführerin vorerst angab, für ca. sechs bis sieben Jahre (bis 2002) gearbeitet zu haben - erst über Vorhalt einer von ihr in Vorlage gebrachten Urlaubsbestätigung für 2004 dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 noch gearbeitet hat. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt in einem anderen Zusammenhang an, dass sie, als sie mit ihrem Mann zusammengelebt habe, auch immer gearbeitet habe und somit ihr Vater gewusst habe, dass sie Geld gespart habe. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gerade auch ihre Beschäftigung verschweigen wollte, um ihre konkrete Situation in Serbien in einem möglichst schlechten Licht erscheinen zu lassen.

 

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der Asylgerichtshof davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen hat. Dies deckt sich insbesondere auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie schon länger geplant habe, ihr Heimatland zu verlassen, dafür 500 ¿ gespart habe, für die Vorbereitung des Verlassens des Heimatlandes von Österreich aus nochmals für eine längere Zeit nach Serbien zurückgegangen sei und sie selbst angab, nach Österreich gekommen zu sein, da sie in Serbien niemand unterstützt habe und sie gehört habe, dass sie in Österreich unterstützt werden würde (vgl. die Angaben in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt AS 423). Auch die vor ihrer letzten Ausreise durch sie sowie ihren Ehegatten gestellten und abgelehnten Visaanträge indizieren diese Annahme.

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch der Beschwerdeführerin, in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines von ihr erhofften leichteren Zugangs zu einer finanziellen Unterstützung zu führen, vermag die Gewährung von Asyl ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hat die Beschwerdeführerin regelmäßig in Serbien gearbeitet und damit ein Einkommen erzielt, welches es sogar zuließ, Ersparnisse anzulegen. Weiters war es ihr auch immer möglich, bei verschiedenen Verwandten beziehungsweise Bekannten Wohnmöglichkeiten zu finden. Die Beschwerdeführerin war in Serbien auch registriert, dies ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses. Auch konnte sie ihren Sohn für die Schule anmelden, was sich aus einem Schreiben im Zuge der Visumantragstellung von der Schule des Sohnes ergibt. Somit stellt sich für den Asylgerichtshof die Überlebensmöglichkeit für die Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern in Serbien nicht als derart aussichtslos - im Sinne der GFK - dar, wie die Beschwerdeführerin zu vermitteln versuchte.

 

Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gab die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme lediglich an: "Ich bin Roma. In Serbien haben Roma keine Rechte.". Auch in der zweiten Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin keinerlei Fluchtgründe bzw Vorfälle in Serbien vor, die mit ihrer Abstammung in Zusammenhang stehen, vielmehr gab sie über Befragung an, dass sie in ihrem Heimatland niemals aufgrund ihrer Religion, Abstammung oder Rasse verfolgt worden sei.

 

Erst in der Beschwerde (in welcher sie insbesondere auf ihre schwierige finanzielle Lage einging und eine Verfolgung aufgrund des Verdachtes der Asylantragstellung bzw. Ausreise nicht erwähnte) wurde vorgebracht, die erstinstanzliche Behörde habe sich nicht konkret mit der aktuellen Situation der Roma in Serbien auseinandergesetzt.

 

Dazu ist auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Roma derart gestaltet, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist prekär. Demgegenüber haben Roma in Serbien allerdings, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sog. Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist auch kumulativ möglich. Die Registrierung kann jedoch in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Auch die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln in Serbien ist gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Auch psychische Krankheiten werden, vorwiegend medikamentös behandelt, für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie gibt es Wartelisten. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und vereinzelt sich Polizisten diskriminierend gegenüber Roma verhalten, ist der Staat grundsätzlich willig, Roma Schutz zu gewähren. Diskriminierungen und/oder Gewalt gegen Roma werden strafrechtlich sanktioniert. Seit November 2007 arbeitet beim Gemeinderat von Zrenjanin Oskar Kovac als Berater für nationale Minderheiten, welcher die Aufgabe hat, bei der Lösung diverser Probleme, wie insbesondere Stellung von diversen Unterstützungsanträgen, zu helfen. Momentan sind keine aktuellen Berichte über die Lage der Roma in Serbien und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existent, dass gegenwärtig Personen der Volksgruppenzugehörigkeit der Roma in Serbien generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Wie oben bereits ausgeführt befand sich die Beschwerdeführerin in Serbien nicht in einer aussichtslosen - im Sinne der GFK - Lage.

 

Im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien ist anzunehmen, dass die bei einem ihrer Verwandten, vor allem bei ihren Eltern, wieder Unterkunft findet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie nur mit ihrer Mutter Kontakt hat, und angab, dass sie ihre Verwandten jeweils aus dem Haus gejagt hätten. Diese Angaben wurden von der Beschwerdeführerin weder konkret ausgeführt noch gab sie die Gründe dafür an, warum sie die Häuser jeweils letztlich verlassen habe. Vor allem verwickelte sich die Beschwerdeführerin auch bei den zeitlichen Angaben, wann sie jeweils welche Verwandten verlassen habe in grobe Widersprüche (vgl. beispielsweise S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Überdies fand die Beschwerdeführerin letzten Endes auch Unterkunft bei einer älteren Dame (Freundin ihrer Großmutter). Diese verließ die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben freiwillig.

 

Am Rande sei noch angemerkt, dass die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und ihrem Schwiegervater bei Wahrunterstellung schon mangels Intensität (Vater griff sie nie körperlich an, Schwiegervater gab ihr drei bis viermal eine Ohrfeige) bzw. GFK-Anknüpfung keinerlei Asylrelevanz begründen könnten und die Beschwerdeführerin außerdem nach eigenen Angaben nie versucht hat, diesbezüglich staatlichen Schutz zu erlangen.

 

Hinsichtlich der angegebenen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen und daher auszuführen, dass diese Erkrankung in Serbien behandelbar ist. Weiters befand sich die Beschwerdeführerin in Österreich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in Behandlung, vielmehr gab sie sogar an, sich "viel besser" zu fühlen. Beim Arztbesuch nach der mündlichen am 09.05.2008 wurden lediglich weitere Kontrollen geplant. Ihre Erkrankung erreicht demnach keinesfalls die von der Judikatur geforderte Schwere, welche einer Abschiebung entgegenstehen würde.

 

Anzuführen bleibt noch, dass es der Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung ihrer Angaben zu den Übergriffen durch die Polizei - möglich gewesen wäre, die Angriffe gegen ihre Person zur Anzeige zu bringen. Diesbezüglich wird auf die Länderfeststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden verwiesen. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, dass sie mit einer Anzeigeerstattung keine Chance gehabt habe, vermag den Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.

 

Aufgrund von diversen Widersprüchen bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten, welche von der Angabe von zwei verschiedenen Vornamen (Mile, Brane) bis zu divergierenden zeitlichen Angaben zur angeblichen Scheidung von ihm reichen, kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin geschieden oder verheiratet ist.

 

Obige Ausführungen basieren auf den vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen. Diese Feststellungen resultieren aus den durch den Asylgerichtshof erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Zur Auswahl der Erkenntnisquellen ist zu sagen, dass diese auf mannigfaltigen Quellen basieren, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann, zumal man sich in den herangezogenen Berichten durchaus kritisch mit tatsächlich vorgefallenen Übergriffen auseinandersetzt. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen aus: "Jetzt ohne Milosevic ist es vielleicht besser, aber ich will nicht zurück nach Serbien. Ich kam hierher, damit es mir und den Kindern besser geht. Ich möchte ungestraft bleiben. Ich möchte auch keine Belastung für den Staat sein. Ich habe Arbeit gefunden und werde auch weiterhin arbeiten. Die Kinder gehen hier zur Schule und reden besser Deutsch als ich. Wir wünschen uns alle, hier bleiben zu können." Mit dieser Aussage ist die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen nicht hinsichtlich ihrer Objektivität substantiiert entgegengetreten, vielmehr hat sie damit aufgezeigt, dass sie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage Serbien verlassen hat.

 

Die ganz allgemein gehaltene, mittels der Stellungnahme vom 14.05.2008 vorgelegte Zusammenfassung von vier Berichten ist ebenfalls nicht geeignet, die auf den bereits erwähnten unabhängigen Quellen basierenden Feststellungen des Asylgerichtshofes zu erschüttern. Insbesondere wird durch die Vorlage dieser Zusammenfassung in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiären Schutz konkret für die Beschwerdeführerin ergeben soll.

 

Insbesondere mangels konkreten Bezugs zur Beschwerdeführerin ist diese Zusammenfassung von Berichten nicht geeignet, die aktuellen mannigfaltigen Quellen seitens des Asylgerichtshofes und die daraus gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Die auf Seite 2 der Zusammenfassung angeführten Aussagen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Roma schwierig sind, werden durch denn Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen und die weiters beispielhaft angeführten Beleidigungen, mit welchen Roma in Serbien konfrontiert werden, könnten in derselben Form auch in europäischen Ländern stattfinden und wurden vor allem durch die Beschwerdeführerin nicht auf ihren konkreten Fall bezogen vorgebracht. Die weiters erwähnten Probleme betreffend Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt sowie mangelnde Ausbildung und Gesundheitsprobleme von Roma-Kindern treffen eben im konkreten Fall gerade nicht zu, da der Beschwerdeführerin immer adäquate Wohnmöglichkeiten zur Verfügung standen, sie regelmäßig gearbeitet hat und auch ihr Sohn eine Schule in Serbien besucht hat.

 

Im gegenständlichen Fall ist notorisch bekannt, dass sich der Kosovo am 17.02.2008 für unabhängig erklärt hat (Anerkennung durch die Republik Österreich am 28.02.2008). Dadurch ergibt sich kein neuer Sachverhalt, zumal die bisher bestehenden nationalen und internationalen Sicherheitsstrukturen dort nach wie vor gegeben sind. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Gebiet Wojwodina, welches durch diese Unabhängigkeitserklärung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Serbien nicht unmittelbar betroffen war (insbesondere hatte dies somit keinen Einfluss auf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin). Im Zuge der Unabhängigkeitserklärung erfolgten zwar Zusammenstöße und Übergriffe auf Minderheiten, die Lage hat sich aber inzwischen wieder beruhigt. Auch amtswegig sind im Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt, welche auf eine geänderte Situation, vor allem im Hinblick auf die Volksgruppe der Roma, hindeuten würden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw dem Asylgerichtshof anzugeben.

 

Aus den herangezogenen Länderberichten, welche dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurden, ergibt sich keine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Serbien.

 

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

 

Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in Serbien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Unter Berücksichtigung der getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung - auch bei Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung ist die geforderte Schwere der Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte, keinesfalls erreicht - noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise bei ihren Schwiegereltern, bei ihren Eltern und schließlich auch bei einer Bekannten ihrer Großmutter gelebt. Überdies lebt auch ein Bruder noch in Serbien. Der Beschwerdeführerin würden im Falle ihrer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde.

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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