TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/10 A13 225492-0/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Spruch

A13 225.492-0/2008/7E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als beisitzende Richterin, im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger, über die Beschwerde des A.O., geb. am 00.00.1984, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 07.12.2001, Zahl 01 18.266-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2008, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 10.08.2001 einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).

 

Am 08.11.2001 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Aktenseite Bundesasylamt, Außenstelle Graz, 27 bis 39, in der Folge: AS-BAG). Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 07.12.2001, zugestellt am 10.12.2001, den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAG 41 bis 63).

 

2. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) an den unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 17.12.2001, eingelangt am 19.12.2001 (AS-BAG 65 bis 69). Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären.

 

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151 Absatz 39 Ziffer 4 des Bundesverfassungsgesetzes (BVG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gem. § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

4. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

1.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

.) Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 08.11.2001 und die Berufung des Beschwerdeführers vom 17.12.2001;

 

.) Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof;

 

.) Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I.2.2. angeführte Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und Erörterung derselben;

 

.) Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde vom 00.00.2005, Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes der Landeshauptstadt Graz, vom 00.00.2005, Geburtsurkunde von A.D., vom 00.00.2006, Geburtsurkunde von A.E. vom 00.00.2003, Geburtsurkunde von A.B., vom 00.00.2007).

 

1.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

A.) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt den Namen A.O., ist am 00.00.1984 in U., Nigeria, geboren, Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Religionsgemeinschaft der Baptisten an.

 

Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben aus Nigeria mittels Schiff aus und reiste am 10.08.2001 mit einem LKW kommend in Österreich ein.

 

Er ehelichte am 00.00.2005 vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Graz A.R.. Am 00.00.2003 kam die gemeinsame Tochter E., am 00.00.2006 der gemeinsame Sohn D., sowie am 00.00.2007 der gemeinsame Sohn B. zur Welt.

 

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Geheimgesellschaft Black Axe gewesen ist. Ebenso wenig kann der genaue Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Nigeria nach Österreich) festgestellt werden.

 

B.) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Allgemein

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People¿s Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar ¿Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007.

 

Geheime Kulte und Bündnisse

 

Geheimkulte sind vor allem unter nigerianischen Studenten an Universitäten stark verbreitet. Anfänglich waren deren Ziele unter anderem von antikolonialistischen Bestrebungen geprägt und sie galten als gewaltfreie Verbindung. Mittlerweile hat sich dieses Bild gewandelt; die Mitglieder sind nunmehr bewaffnet und werden auch für politische und ethnische Auftragmorde herangezogen. Gegner werden gewaltvoll eliminiert. Unterstützung erhalten diese Bündnisse mitunter von einflussreichen Politikern. Vielfach werden unbeteiligte Personen unter Anwendung von Folter gezwungen, der Verbindung beizutreten. Ausgetretenen Personen wird nachgestellt und gedroht. Auch sexuelle Misshandlungen sind keine Seltenheit.

 

Eine erfolgreiche Anklage wegen geheimen Okkultismus ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen auf frischer Tat ertappt werden und noch ihre rituellen Gewänder tragen. Da die diversen Aktionen hauptsächlich in der Nacht stattfinden und es überdies der Polizei seit zwei Jahrzehnten nicht gestattet ist, innerhalb von Universitäten polizeilich zu intervenieren, kann somit nicht effizient gegen Anhänger der Kulte vorgegangen werden.

 

Betroffenen Personen steht aber prinzipiell die Möglichkeit offen, sich an den Universitätsvorstand oder an die Polizei zu wenden. Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile Nigerias sind jedenfalls gegeben. (1)

 

Die "Black Axe Confraternity", auch bekannt als "Neo Black Movement" ist ein notorischer Studentenkult, der zumeist im universitären Bereich tätig ist, das Motto lautet "Aye Axemen" Für die Aufnahme neuer Mitglieder besteht ein detailliertes Aufnahmeritual welches im Wald oder auf Friedhöfen, immer an Samstagen zu Mitternacht durchgeführt wird. Die Mitglieder tragen einheitliche Kleidung und das Aufnahmeritual endet in den frühen Morgenstunden mit einer Prozession, welche "the Jolly" genannt wird. (2)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 141-150.

 

(2) Information der kanadischen Asylbehörde vom 15.2.2005

 

Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

Zulassungskriterien für Studenten an der Ambrose Alli University:

 

Um für ein Studium an der Ambrose Alli University, Ekpoma Universität, zugelassen zu werden, bedarf es eines Mindestalters von 16 Jahren, eines Referenzschreibens der letzten Secundary School, sowie eines Referenzschreibens einer angesehenen Person der Gesellschaft, der sich für das jeweilige gute Benehmen des Studenten ausspricht.

 

Internet; Homepage der Ambrose Alli University, Ekpoma, Admissions

 

1.3. Beweiswürdigung:

 

1.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtsache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.

 

1.3.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen jetzigen Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den im Akt in Kopie erliegenden Urkunden. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente sind keine Zweifel aufgekommen.

 

1.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, den Zulassungskriterien zur Universität in Ekpoma sowie zur Geheimgesellschaft, ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

1.3.4. Hingegen werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner anschließenden Flucht aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet:

 

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz am 08.11.2001 an, er hätte der Geheimgesellschaft "Black Axe" angehört, welche von der Regierung verboten worden wäre. Denjenigen Mitgliedern dieser Geheimgesellschaft, welche sich freiwillig bei der Polizei melden würden, wäre Straffreiheit zugesichert worden. Diejenigen, die sich nicht gemeldet hätten, müssten damit rechnen, für 21 Jahre in das Gefängnis zu kommen. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht freiwillig gestellt. Die Polizei hätte jedoch Utensilien der Black Axe gefunden und wisse nun von seiner Mitgliedschaft. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat in das Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden.

 

Befragt nach seinem Reiseweg nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, Afrika von Warri aus mit dem Schiff verlassen zu haben. Er hätte sich auf dem Schiff versteckt, wisse nicht, wie lange er unterwegs gewesen wäre. Das Schiff hätte am 09.08.2001 an einem ihm unbekannten Hafen und ihm unbekannten Land angelegt und wäre er nach Verlassen des Schiffes mit einem LKW nach Graz gebracht worden, wo er am 10.08.2001 angekommen wäre. Er könne keine Länder oder Orte nennen, durch die er gereist wäre.

 

In seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer die Gründe, die zu seiner Flucht geführt hätten, ähnlich. Der Asylgerichtshof geht jedoch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer sich allgemein zugängliches Wissen zur Black Axe Bruderschaft oberflächlich zu eigen gemacht hat, aber sein angegebener Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

 

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit September 2000 Student der Politikwissenschaften an der Universität in Ekpoma gewesen, hätte er problemlos die Aufnahmevoraussetzungen an dieser Universität schildern können müssen. So musste er erst nachrechnen, mit welchem Alter er tatsächlich zu Studieren begonnen hat, obwohl die Aufnahmevoraussetzungen der Universität ein Mindestalter von 16 Jahren vorgibt, der Beschwerdeführer jedoch bei Studienbeginn erst 15 Jahre alt war. Hätte die Universität tatsächlich eine Ausnahme gemacht, und ihn mit 15 Jahren zum Studium zugelassen hätte, wäre ihm das sicher in solcher Erinnerung, dass er nicht erst, beginnend mit der Grundschule, zu rechnen beginnen hätte müssen. Er gab wenig glaubwürdig und unsubstantiiert an, dass es auch möglich wäre, eine Klasse zu überspringen, wenn Eltern Zahlungen tätigen.

 

Befragt nach den Voraussetzungen seiner Zulassung zum Studium der Politikwissenschaften , gab der Beschwerdeführer an, ein Formular ausgefüllt zu haben, eine Art Aufnahmsprüfung absolviert zu haben und das Zeugnis von der Sekundarschule vorgelegt zu haben. Auch auf mehrmaliges Befragen konnte der Beschwerdeführer nicht klar darlegen, wie es zu seiner angeblichen Zulassung zur Universität gekommen war. Er sprach auch von einem "Diplomformular", welches er von der Universität bekommen hätte, aufgrund dessen er die Zulassung zur Universität bekommen hätte.

 

Die auf der Homepage der Ekpoma Universität klar dargelegten drei Aufnahmevoraussetzungen, nämlich des Mindestalters von 16 Jahren, des Referenzschreibens seiner Sekundarschule sowie eines weiteren Referenzschreibens einer angesehenen Person, welche das gute Benehmen des zukünftigen Studenten bescheinigt, waren ihm nicht bekannt.

 

Weiters wurde anlässlich der Beschwerdeverhandlung auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr schlecht Englisch spricht und sich sehr schlecht ausdrücken kann, obwohl auf der Universität die Sprache Englisch gewesen wäre. Auch diese Feststellungen legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie an der Ekpoma Universität studiert hat und auch die Zugangsvoraussetzungen nie gekannt hat und nie hätte erfüllen können.

 

Der Beschwerdeführer legte auch zu keinem Zeitpunkt Zeugnisse über irgendeine absolvierte Schule vor.

 

Der Beschwerdeführer behauptete weiters, bald nach seinem Studienbeginn Mitglied der Geheimgesellschaft Black Axe geworden zu sein. Befragt danach, ob es ein bestimmtes Aufnahmeritual gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass er seine Adresse und ein Foto hätte beibringen müssen und ein Aufnahmeritual an einem Montag um 02.00 Uhr Nachts innerhalb des Campus der Universität stattgefunden hätte, zu dem er mit einem Messer in seine linke Hand geschnitten worden wäre und das Blut in ein Behältnis gegeben worden und untereinander getrunken worden sei. Es wären ca. zehn bis zwölf Leute, davon vier Frauen, zugegen gewesen, alle hätten schwarze Kleidung, auf welcher eine Axt im Brustbereich aufgezeichnet gewesen wäre und eine Kappe getragen, es sei getrommelt und gefeiert worden und seien dann alle auseinander gegangen.

 

Diese Angaben stimmten mit den dem Gericht vorliegenden und dem Bf in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen detaillierten Informationen der kanadischen Asylbehörde vom 15.02.2005 nur marginal überein. Zur Kleidung wird ausgeführt: "They wear black pants, a long-sleeved white shirt, black coat with the axe insignia on the front and back, and a black beret with a yellow ribbon tied around it (ibid.).

 

Weiters wird darin festgehalten, dass neue Mitglieder immer an einem Samstag um Mitternacht aufgenommen werden. Entgegen der Angaben des Bf. finden die Zeremonien in Wäldern oder auf Friedhöfen statt, und zwar auf folgende Weise: "The Ceremonies take place in forests or in cemeteries, usually around a bonfire, and involve dancing, singing, drug taking, the drinking of human blood, and the rape of women (Smah May 2001, 14). Offiong adds that all fraternities initiate new members on Saturdays at midnight (Offiong 2003, 82). For some cults, initiates undergo what Offiong calls the "test of manhood," which involves being flogged, kicked, and hit with belts and sticks while stripped to the pants, before being taken to the "island," or initiation site (ibid.). The initiates taken an oath of secrecy around a bon fire and put on their fraternity clothes; they are then given a new name and made to sign a membership scroll and provide their thumbprint in blood (ibid.). Drinking, dancing, drug taking, and drumming begin when the new members are presented to the larger group (ibid., 82-83) and end in the early hours of the morning with a procession (called the "jolly" by the Black Axe) to the new members¿ lodgings (ibid., 83).

 

Der Beschwerdeführer hatte auch überhaupt keine Kenntnis von der am Ende der Zeremonie bei den Black Axe nach vorliegender Quellenlage regelmäßig durchgeführten Jolly-Prozession. Der Beschwerdeführer brachte als Motto von Black Axe "Unitiy is power", Einheit ist Macht, vor, genannte Information der kanadischen Asylbehörde weist als Motto "Ayei Axemen" aus, sowie als weiteren Namen "Neo Black Movement", welchen der Beschwerdeführer auch nicht angeben konnte. Aufgrund der fast gänzlichen Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Geheimgesellschaft Black Axe, insbesondere über das Aufnahmeritual, welches aber bei jedem neuen Mitglied vollzogen wird, wird vom Asylgerichtshof davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Mitglied dieser Geheimgesellschaft war.

 

Sprach der Beschwerdeführer noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, davon, dass die Polizei seine Eltern mitgenommen hätte, da in Nigeria einfach die Angehörigen eines Verdächtigen verhaftet werden, wenn die Polizei die betreffende Person nicht vorfindet, und er sich selbst der Polizei stellen müsste, um seine Eltern zu befreien, was jedoch die Gefahr brächte, dass er selbst für 21 Jahre in das Gefängnis käme, sprach er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof davon, dass seine Eltern in U., wohnen würden. Auf Vorhalt, dass die Polizei seine Eltern mitgenommen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, er hätte vergessen zu sagen, dass sie verhaftet wurden. Er wisse nicht, wann sie freigelassen wurden.

 

Ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Eltern aufgrund einer vorangehenden Verhaftung in seinem Elternhaus nicht angetroffen hätte, so müsste ein derartiges Geschehen sich doch in seinem Gedächtnis so eingeprägt haben, dass davon ausgegangen werden könnte, dass er dieses noch im Detail weiß und es auch bei mehreren Vernehmungen gleichartig schildert und nicht gänzlich darauf vergisst.

 

Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht sind nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Nach seinen Angaben könne er keinerlei Angaben über seinen Fluchtweg machen, was gerade bei einer Person, die angeblich über eine 13-jährige Schulausbildung verfügt und angeblich mit 15 Jahren an der Universität studiert hat, nicht glaubhaft gemacht werden kann. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und des persönlichen Eindruckes, den sich der Gerichtshof während der mündlichen Verhandlung von dem Beschwerdeführer verschaffen konnte, gewann der erkennende Senat den Eindruck, dass die von dem Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe frei erfunden sind und von ihm selbst nicht erlebt wurden.

 

Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund von dessen absoluter Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist. Eine Betrachtung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers lässt aus den dargelegten Erwägungen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Dabei bestreitet der Asylgerichtshof nicht die Existenz von Geheimkulten in Nigeria, deren Einfluss und Praktiken, vermag jedoch aufgrund der divergierenden und unschlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers keine persönliche Betroffenheit des Genannten festzustellen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 10.08.2001 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers waren aus den, oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, nicht glaubwürdig.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet das erkennende Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung - wie im gegenständlichen Fall - die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380).

 

Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen war somit kein Asyl zu gewähren und die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.

 

2. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.

 

4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).

 

5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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