TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/17 A1 254764-0/2008

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Spruch

A1 254764-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des G.S., geb. 00.00.1988, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004, GZ. 04 20.657-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idF Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

 

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die beschwerdeführende Partei begehrte am 8.10.2004 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004, Zl. 04 20.657-EAST Ost gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer brachte in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18.10. 2004 und am 22.10.2004 zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes vor:

 

Nachdem seine Mutter 1991 und sein Vater 1993 verstorben seien, sei er ganz alleine zurückgeblieben und habe niemanden gehabt, der sich seiner angenommen hätte. Er hätte nichts zu Essen gehabt und die Leute um Geld und Essen angebettelt. Manchmal hätte er einen so großen Hunger gehabt, dass er stehlen musste, wobei er auch einmal erwischt und ihm dabei ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Einmal sei er deswegen auch angezeigt worden, nicht jedoch bei der Polizei. Er hätte auch keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt, hätte nie die Schule besucht und sei daher in den Senegal gegangen. Sonst hätte er keine Probleme in seiner Heimat gehabt. Im Senegal und in Libyen hätte er Fischern geholfen und dafür immer etwas Geld verdient. Einer dieser Fischer hätte Mitleid mit ihm gehabt und ihn nach Italien mitgenommen.

 

Das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als unglaubwürdig und führte diesbezüglich begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Ableben seiner Eltern im Alter von fünf Jahren noch weitere neun Jahre in Gambia gelebt hätte, die diesbezügliche Schilderung sei jedoch äußerst dürftig und wenig aufschlussreich gewesen. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person, wenn auch eine sehr junge, lebendiger und emotionaler über diese Jahre hätte berichten können. Weiters wurde vom Bundesasylamt aufgrund der langen Dauer der geschilderten Lage nicht angenommen, dass es tatsächlich nur zu zwei Vorfällen gekommen sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Bescheid offensichtliche Fehlerhaftigkeiten enthalte und bei dessen Erstellung unsorgfältig und oberflächlich gearbeitet worden sei, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich die Behörde nicht eingehend mit der Beurteilung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten beschäftigt hat.

 

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichthofes entgegenstünde:

 

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme kein Vorbringen erstattet, welches - selbst bei Zutreffen desselben - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zur Folge hätte:

 

"Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?

 

Antwort: Nachdem meine Mutter im Jahre 1991 und mein Vater 1993 verstorben sind, blieb ich ganz alleine zurück. Ich hatte niemanden der sich meiner angenommen hatte. Ich hatte auch nichts zu essen. Ich habe die Leute um Geld und Essen angebettelt. Ich hatte auch keine Unterkunft, ich war so verzweifelt, deshalb beschloss ich nach Senegal zu gehen. Ich hatte keine Arbeit in Gambia, ich war nie in der Schule.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

...

 

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

 

Antwort: Nein, nur dass ich kein Essen und keine Ausbildung und daher keine Arbeit gefunden habe.

 

Frage: Was haben Sie in Gambia in den letzten Jahren gemacht, wovon haben Sie gelebt?

 

Antwort: Ich habe manchmal so einen großen Hunger gehabt, dass ich stehlen gehen musste. Dabei wurde ich erwischt und man hat mir auch einen Zahn ausgeschlagen.

 

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

 

Antwort: Ich habe niemanden in Gambia.

 

Frage der RB: Wurden Sie angezeigt, als Sie Lebensmittel gestohlen haben?

 

Antwort: Es war einmal, ich habe Brot gestohlen, ich wurde aber nicht bei der Polizei angezeigt."

 

Es ist daher ausdrücklich anzumerken, dass es im gegenständlichen Fall bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides keinen Unterschied macht, ob die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen ist oder nicht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers an und für sich eben keine Asylrelevanz aufweist und daher aufgrund dieses Vorbringens unter keinen Umständen Asyl gewährt werden könnte.

 

Rechtlich folgt zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Im gegenständlichen Fall kann nach dem oben Gesagten eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht angenommen werden.

 

Somit war Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Abs 3 leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, wodurch es nicht möglich war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Frage der Abschiebungszulässigkeit korrekt zu beurteilen und zu würdigen und erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung daher unvermeidlich.

 

Das Bundesasylamt hat es nämlich einerseits gänzlich unterlassen, entsprechende Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Gambia zu treffen!

 

Derartige Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären aber zwingend notwendig gewesen, um das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in erster Instanz in umfassender Weise auf die Glaubwürdigkeit hin überprüfen und in weiterer Folge die Frage der Möglichkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung iSd § 8 AsylG tatsächlich beurteilen zu können.

 

Eine Entscheidung über einen eventuellen subsidiären Schutz kann jedoch unmöglich getroffen werden, wenn zu der Situation im Herkunftsland keinerlei Feststellungen eingeholt wurden. Das Bundesasylamt verneinte eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 FrG und führte dazu lediglich lapidar an, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Antragstellers eine solche Gefährdung nicht ergäbe (!), wobei es eben jegliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia schuldig blieb.

 

Im fortgesetzten Verfahren sind entsprechende Länderfeststellungen zu treffen, welche im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

 

Das Bundesasylamt hat es weiters verabsäumt, auf das entsprechende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konkret einzugehen und dies im Rahmen der Frage des subsidiären Schutzes entsprechend zu würdigen. So kann bei einem minderjährigen Waisen, der in seinem Heimatland keine Unterkunft, keine Arbeit und kein Essen hatte, nicht pauschal festgestellt werden, dass sich eine Gefährdung gemäß § 57 FrG nicht ergibt und dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, da er aus Eigenem die Reise aus Gambia über mehrere Länder bis nach Österreich angetreten sei.

 

Das Bundesasylamt hätte sich also mit der Situation des Beschwerdeführers, in welche er bei einer Rückkehr in sein Heimatland geraten würde, vor dem Hintergrund tatsächlich getroffener Feststellungen zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers genauestens auseinandersetzen müssen.

 

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt auch ins Kalkül ziehen müssen, dass es sich bei diesem um eine Person niedrigsten Bildungsstandes handelt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, niemals eine Schule besucht zu haben und daher Analphabet zu sein.

 

Gerade in diesem Licht erweist sich die vom Bundesasylamt diesbezüglich angenommene Unglaubwürdigkeit als nicht stichhältig, führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung doch aus, die Darstellung der in Gambia verbrachten Zeit sei zu dürftig und müsse doch angenommen werden, dass eine Person, und sei sie auch sehr jung, bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem lebendiger und emotionaler über diese Jahre berichten würde.

 

Diese Form der Beweiswürdigung ist absolut unzureichend, kann doch bei einem Waisen, der seit dem fünften (!) Lebensjahr auf sich allein gestellt war, ohne weiteres davon auszugehen sein, dass gerade die emotionale Kompetenz durch ein Leben, wie es der Beschwerdeführer führen musste, schwer beeinträchtigt ist und dass in einer Person wie der des Beschwerdeführers, welcher bis zur Flucht ein anderes Leben als ein Leben auf der Straße nicht kannte, tiefgreifende Emotionen im Rahmen einer knappen Schilderung seines Lebens in Gambia nicht unbedingt zu erwarten sind.

 

All dies führt dazu, dass die vom Bundesasylamt in dieser Form vorgenommene Beweiswürdigung in nicht zulässiger und nicht schlüssiger Weise die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers annahm.

 

Es geht also um die Frage, ob dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zu treffenden Feststellungen zur Situation in Gambia die Glaubwürdigkeit - unter Berücksichtigung der oben angeführten Maßstäbe - zu versagen ist und ob die Rückkehr in seinen Heimatstaat - wiederum vor dem Hintergrund der noch zu treffenden Länderfeststellungen - für den Beschwerdeführer tatsächlich zumutbar wäre.

 

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Datum, mit welchem der Bescheid versehen wurde, nämlich 20.10.2004, so nicht stimmen kann, wurde doch der Beschwerdeführer noch am 22.10.2004 im Zuge einer zweiten Einvernahme befragt.

 

In diesem Sinne war bezüglich Spruchpunkt II gemäß § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.

 

Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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