TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/22 E8 314075-1/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Spruch

E8 314.075-1/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über die Beschwerde des I.M., geb. 00.00.1985, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ. 05 18.217 BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei und moslemischen Glaubens, und gelangte am 17.07.2005 legal mit einem Visum C via Flugzeug von Istanbul nach Wien/Schwechat in das Bundesgebiet, wo er am 28.10.2005 einen Asylantrag stellte.

 

2. Am 25.10.2005 wurde der BF vor der Bundespolizeidirektion Wien (AS 43 ff) und in weiterer Folge am 14.11.2005 (AS 15 ff) und am 26.07.2007 (AS 145 ff) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, seine Heimat verlassen zu haben, um dem Militärdienst zu entgehen, da er befürchte, während der Ableistung seines Militärdienstes ermordet zu werden. Dies schließe er daraus, dass drei Bekannte von ihm während des Militärdienstes ums Leben gekommen seien. Dazu komme, dass er seine damalige Freundin namens "H." im April 2004 nach Istanbul "entführt" habe, er jedoch von deren Brüdern ausfindig gemacht und verprügelt worden sei.

 

3. Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 13.03.2006 wurde dem Bundesasylamt ein Amtsvermerk vom 13.03.2006 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass dem BF aufgrund einer Verpflichtungserklärung der österreichischen Staatsbürgerin C.Z., geb. 00.00.1955, ein Besuchervisum (gültig von 18.07.2005 bis 07.08.2005) für Österreich erteilt wurde. C.Z. ist mit dem Bruder des BF, Ü.M., verheiratet und gab während einer Parteieneinvernahme im Zusammenhang mit einer möglichen Scheinehe zum Bruder des BF im Oktober 2005 unter anderem bekannt, dass sich der BF illegal in Österreich aufhalte und einer ebenso illegalen Beschäftigung in Österreich nachgehe (AS 75 ff).

 

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, Zahl: 05 18.217-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde der BF in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei (AS 229 ff). Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch keine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK bestehe. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des BF ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Zulässigkeit der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in dessen Herkunftsstaat begründete die Erstbehörde insbesondere damit, dass ein relevanter Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht bejaht werden kann, da eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich zu Lasten des BF ausgehe.

 

5. Gegen diesen am 31.07.2007 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.08.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde insbesondere das Vorbringen wiederholt und - ohne weitere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Angaben des BF entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes glaubhaft seien. Zudem wird eine Pressemitteilung vom 05.07.2007 angeführt, die das Vorbringen des BF bestätigen soll. In diesem Zusammenhang wird weiters moniert, dass die Erstbehörde nur "positive" Länderberichte herangezogen habe und somit die allgemeinen Feststellungen der Erstbehörde zu hinterfragen seien (AS 251 ff).

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BF.

 

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

 

2.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, treten mit 1. Juli 2008 die Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 in Kraft.

Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Gemäß Z 1 leg. cit. wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Gemäß Z 4 leg. cit. sind die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

 

2.2. Zu Spruchpunkt I. (Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG)

 

2.2.1. Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die

 

Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

 

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

2.2.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage umfangreichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Der erkennende Gerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (zB. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356).

 

Zu betonen ist, dass sich das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des BF eingehend befasst hat und überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, dass der BF lediglich seine Wehrdienstverweigerung glaubhaft machen konnte, seinen Angaben zu der befürchteten Ermordung während der Ableistung des Militärdienstes jedoch kein Glauben zu schenken war. So führte das Bundesasylamt treffend aus, dass dem BF aufgrund der Vorlage eines Schreibens des Ministeriums für Landesverteidigung zwar der Nachweis gelang, Wehrdienstpflichtiger zu sein, der seinen Militärdienst noch abzuleisten hat - allerdings ohne schon von den Militärbehörden gesucht zu werden -, jedoch wurde bereits durch die Behörde erster Instanz im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der BF während seines Militärdienstes getötet oder ihm - als Angehörigen der türkischen Volksgruppe - in der Türkei wegen der Wehrdienstverweigerung eine strengere Strafe als anderen Staatsangehörigen drohen würde. Ebenso wenig ist dem vom Bundesasylamt verwendeten Berichtsmaterial zu entnehmen, dass dem BF eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohen würde und wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht.

 

In diesem Zusammenhang wurde von der Erstbehörde aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass gegenwärtig auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass in der Türkei Wehrpflichtige generell zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen herangezogen werden und hat auch der BF selbst nicht ausreichend konkret dargetan, dass gerade er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einzelnen völkerrechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Ableistung seines Militärdienstes herangezogen werden würde. Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit kann - wie bereits erwähnt - auch von Amts wegen nicht erkannt werden.

 

Der BF konnte auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, die gegenwärtig einen asylrechtlich relevanten Zusammenhang erkennen ließen. Die vom BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2005 (AS 11 ff) vorgebrachte Entführung seiner Freundin und die damit in Verbindung stehenden gewalttätigen Übergriffe durch deren Brüder wurden in den weiteren Einvernahmen - trotz mehrmaliger Aufforderung, alle für die Ausreise ausschlaggebenden Gründe anzuführen - vom BF mit keinem Wort mehr erwähnt, woraus das Bundesasylamt richtigerweise den Schluss gezogen hat, dass diesen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Flüchtling idR keine sich bietende Gelegenheit ungenützt verstreichen lassen würde, um seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vorzubringen. Davon machte der BF jedoch weder in der Einvernahme am 25.10.2005 (AS 11) noch am 26.07.07 (AS 145) Gebrauch.

 

Auch aus dem Vorbringen, Sympathisant der "linken Parteien" zu sein, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nichts zu gewinnen, da der BF in diesem Zusammenhang lediglich "Atatürk" als denjenigen nennt, dem seine Unterstützung gilt, was das Unwissen über die aktuelle polische Lage aufzeigt. Genauere Angaben dazu, welche "linken Parteien" er unterstütze, vermochte der BF nämlich nicht zu tätigen und verweist das Bundesasylamt diesbezüglich richtigerweise auch darauf, dass eine politische Verfolgung als Grund für seine Ausreise aus der Türkei vom BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht wurde.

 

Was die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, wonach die Erstbehörde nur "positive Länderberichte" herangezogen habe, ist Folgendes auszuführen:

 

Zum Nachweis dafür, dass der BF tatsächlich den Tod während seiner Militärzeit zu befürchten habe, wird in der Beschwerde vom 14.08.2007 auf eine Pressemitteilung (Berlin 05.07.2007 "Folter - Verschwinden lassen und Töten bleiben straflos") verwiesen, woraus sich diese "Gefahr" ergeben solle. Tatsächlich ist jedoch mangels Zusammenhang zum individuellen Fall des BF für dessen Vorbringen nichts gewonnen. Nach den Angaben in der Beschwerde wird in diesem Bericht weder über den Militärdienst selbst, noch über die Folgen im Falle der Nichtberücksichtigung eines Einberufungsbefehles berichtet, sondern unter anderem über Folter und Misshandlungen bei Festnahmen während und nach Demonstrationen, in Gefängnissen und bei Gefangenentransporten, was mit dem Vorbringen des BF in keinerlei Zusammenhang steht.

 

Auch hinsichtlich der Kritik an den von der Erstbehörde herangezogenen internationalen Berichten ist festzuhalten, dass es sich bei den von der erkennende Behörde herangezogenen Quellen um Berichte anerkannter internationaler Organisationen und Institutionen von Staaten mit reicher Erfahrung im Asylwesen bzw. Vertrautheit mit den Gegebenheiten vor Ort handelt. Die diesbezüglichen Bemerkungen in der Beschwerde stellen in dieser Form daher jedenfalls unbelegte Behauptungen dar, die von Seiten des BF durch keine konkreten Gründe untermauert wurden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass alle diese Länderberichte lediglich ein "positives Bild" zeichnen und daher zu hinterfragen seien.

 

Der Erstbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zu dem Schluss gelangt, dass dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei.

 

2.3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 FPG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Ergänzend sei ausgeführt, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Beim BF handelt es sich laut Aktenlage um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Türkei nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 149) verfügt und sich seinen Lebensunterhalt - wie schon vor seiner Ausreise - durch die Arbeit als Tischler oder durch die Bewirtschaftung der Landwirtschaft seiner Eltern verdienen kann (AS 151).

 

Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der Wehrdienstverweigerung stellt weder eine Bedrohung der Freiheit aus den in § 50 FPG genannten Gründen noch eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Weiters bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohen würde.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz

 

2.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Der gegenständliche Asylantrag ist abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

 

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

 

2.4.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander anhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof führt beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423, aus, dass die Beantwortung Frage, "ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, [...] nach der Rechtsprechung des

 

EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab[hängt], wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Hinweis Entscheidung EGMR 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien; Entscheidung EGMR 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland; E VfGH 15. Oktober 2004, G 237/03; E VfGH 1. März 2005, B 1242/04)."

 

Im Lichte der dargestellten Judikatur reicht die bloße Verwandtschaft zwischen Erwachsenen nicht aus, um von einem nach Artikel 8 EMRK geschützten Familienleben zu sprechen. Hiezu bedarf es der Existenz jener weitergehenden Bindungsfaktoren, wie sie die (restriktive) Rechtssprechung der Strassburger Instanzen und der nationalen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berücksichtigt, und die über die normalen emotionalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen. Allerdings darf das Kriterium der "Abhängigkeit" nicht isoliert betrachtet oder zu eng ausgelegt werden, sondern bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung (siehe hiezu ebenfalls VwGH 21.01.2006, Zahl 2002/20/0423; zur Reichweite von Artikel 8 EMRK vgl. auch zuletzt VwGH 08.06.2006, Zahl 2003/01/0600).

 

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege bzw. ein Eingriff gerechtfertigt erscheint, zumal nach der individuellen Abwägung der Interessen insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung besteht.

 

2.4.3. Festzuhalten ist, dass ein Bruder und ein Cousin des BF in Österreich aufhältig sind. Was zunächst seinen Bruder anbelangt, so ist festzuhalten, dass der BF nicht gemeinsam mit ihm lebt und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zutage getreten ist, weshalb diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliegt. Im Hinblick auf seinen Cousin gab der BF an, er könne bei dessen Familie wohnen und erhalte auch Verpflegung. Auch damit hat der BF nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch keine ausreichende Beziehungsintensität glaubhaft gemacht, die zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK (zu seinem Cousin) führe würde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass der BF erst ein knappes Jahr nach Zulassung seines Verfahrens Unterkunft bei der Familie seines Cousins bezog.

 

2.4.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).

 

2.4.5. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bspw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

2.4.6. Im Falle des am 17.07.2005 illegal nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des BF in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht - abgesehen von einem Hinweis auf seinen Cousin und seinen Bruder in der Beschwerde - behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den erst dreijährigen Aufenthalt in Österreich kontraindiziert.

 

Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung in die Türkei nicht festgestellt werden und war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:

 

3. 1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des

 

B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Asylgerichtshof im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BW gewonnen persönlichen Eindruck dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte (vgl. dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).

 

3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, Militärdienst, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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