A5 223.927-0/2008/17E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des P.P., geb. 00.00.1984, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.8.2001, Zl. 01 11.416-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des P.P. wird gemäß § 7, 8, AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 126/2002 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 14.5.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.8.2008 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch gegenständlichem Erkenntnis zugrunde gelegt werden, gemäß § 45 Abs .3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein.
I.5. Mit Schriftsatz vom 29.8.2008 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, eine Stellungnahme ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 14.5.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
II.1.1.2. Am 16.8.2001 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, aus Nigeria zu stammen, ledig und christlichen Glaubens zu sein und mit seiner Familie gemeinsam ursprünglich in I. gelebt zu haben. Aufgrund von Problemen sei die Familie dann nach Kaduna übersiedelt, wo der Vater umgebracht worden sei. Er habe seinen Vater beerdigt und sei von seinem Stiefbruder samt der übrigen Familie aus dem Haus vertrieben worden. In Konkretisierung seiner Angaben führte der Beschwerdeführer aus, sein Stiefbruder habe behauptet, dass der Vater dessen Mutter umgebracht habe. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer, dessen Eltern und Schwestern aus dem Haus vertrieben und sei die Familie nach Kaduna gegangen, wo sie hätten betteln müssen, weil sie keine Arbeit gefunden hätten. Im April 2001 sei sein Vater vor Hunger und Kummer gestorben. Fünf Tage nach seinem Tod habe der Stiefbruder des Beschwerdeführers die Geheimgesellschaft, die Familie und den Pastor zusammengerufen und verlangt, dass das Erbe des Vaters aufgeteilt würde. Nachdem sein Bruder den Anteil der Schwestern für sich eingefordert habe, sei es zu einem Streit gekommen. In weiterer Folge seien die Schwestern des Beschwerdeführers von der Geheimgesellschaft getötet und die Mutter aus dem Haus vertrieben worden. Der Beschwerdeführer selbst sei bei dem Kampf verletzt worden und habe ihn der Pastor ins Krankenhaus gebracht, wo eine Zahnprothese angefertigt worden sei. Letztlich habe der nunmehrige Beschwerdeführer seine Heimat verlassen, weil er von der Geheimgesellschaft getötet werden sollte. Der Pastor habe ihn noch rechtzeitig aus dem Krankenhaus abgeholt und seine Ausreise organisiert. Über Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um die Ogboni- Geheimgesellschaft gehandelt. Er wisse weder, wo sich sein Bruder aufhielte noch wie lange dieser bereits Mitglied bei der Geheimgesellschaft gewesen sei. Der Genannte konnte nicht angeben, wie viele Mitglieder der Ogboni bei der Besprechung betreffend die Aufteilung des Erbes anwesend gewesen seien, es seien aber "viele" gewesen.
II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig. Sie traf umfassende Länderfeststellungen, insbesondere auch zur Frage des Kultwesens. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass er in seiner Heimat familiäre Probleme gehabt habe, die Involvierung der Geheimgesellschaft sei aber aufgrund fehlender Detailangaben nicht glaubwürdig. Die Asylrelevanz sei auch aufgrund fehlender Verfolgung durch staatliche Stellen zu verneinen.
II.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Er räumte ein, dass seine Angaben zum Fluchtweg tatsächlich oberflächlich gewesen seien, begründete dies aber mit seiner geringen Schulbildung und dem Umstand, dass er erst 17 Jahre alt sei. Die Mitglieder der Ogboni- Geheimgesellschaft operierten in ganz Nigeria und besetzten zum Teil einflussreiche Positionen. Ihnen stünde ein durchwegs korrupter Polizeiapparat gegenüber, so dass nicht von einer staatlichen Schutzfähigkeit ausgegangen werden könne.
II.1.1.5. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.4 ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria, unter besonderer Berücksichtigung des Themenkreises der Ogboni- Geheimgesellschaft, zur Kenntnis gebracht. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 29.8.2008 hielt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst fest, dass es sich bei den Ogboni um einen mächtigen Kult handle, dessen Einflussbereich in die Politik und die staatlichen Strukturen hineinreichte. Die Versuche, diese Macht einzuschränken, seien unvollkommen, zumal auch die nigerianische Exekutive mit Ogboni-Anhängern besetzt sei. Der Beschwerdeführer würde von Mitgliedern dieser Sekte in ganz Nigeria erkannt werden, so dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Bei Inanspruchnahme des staatlichen Systems, wie etwa Gewerbeanmeldung oder Studienzulassung, müsse der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten bekannt geben. Durch diese Identifizierung würde der Beschwerdeführer aufgrund der bereits angesprochenen Vernetzung der Ogboni mit den staatlichen Strukturen Gefahr laufen, dass sein Stiefbruder seine Ermordung veranlassen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits im Alter von 17 Jahren verlassen habe und er ohne familiäre Absicherung keine Überlebenschance in Nigeria habe. Es werde abschließend auch auf das seit 2006 (Anmerkung: im Schriftsatz steht "1996", gemeint ist aber offenkundig, laut beigelegtem Zwischenzeugnis, "2006") bestehende Beschäftigungsverhältnis in einer Wäscherei hingewiesen.
II.1.2. Zur Lage in Nigeria
Die folgenden Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wortlaut mit Schreiben vom 19.8.2008 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen dazu zu äußern.
Allgemein
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).
(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007
Generelle Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)
In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)
Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)
(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.
(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
Politische Betätigung
Die Verfassung von 1999 gewährleistet prinzipiell das Recht auf einen freien politischen Zusammenschluss, was auch von der Regierung in der Praxis respektiert wird. 2006 waren 46 Parteien bei der Nationalen Wahlkommission gemeldet (National Election Commission INEC). (1) Bei den Parlamentswahlen 2007 traten 43 Parteien an, 24 Parteien stellten Kandidaten für die Präsidentschaftswahl auf. (2) Oppositionelle Politiker werden toleriert und haben auch das Recht, ihre Ansichten öffentlich kund zu tun. Das Wahlrecht erlaubt es ebenso, aus einer Partei auszutreten und eine neue Partei zu gründen. Gelegentlich wird von kurzen Anhaltungen auf Grund von regierungskritischen Pressemitteilungen seitens der Opposition berichtet. (3) Die diesbezügliche Toleranz wird auch dadurch veranschaulicht, dass die nigerianische Parteienlandschaft generell von einer komplexen personellen Verflechtung zwischen der regierenden Partei und der Opposition geprägt ist. (1+2)
Dennoch kommt es auf Grund der einzelnen Machtbestrebungen immer wieder zu politisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien, die hauptsächlich mit Hilfe von undemokratischen Mitteln, wie bewaffneten Kämpfen bis zum politischen Mord, einhergehen. Dazu werden in der Regel eigene "Gangs" herangezogen, deren Mitglieder öffentlich rekrutiert und von den Politikern bezahlt werden. Die verantwortlichen Organe bleiben zumeist von strafrechtlichen Konsequenzen verschont. Die neue Regierung von Präsident Yar'Adua hat aber erkennen lassen, dass sie sich dieser Themen annehmen will, zumal diese militanten Vereinigungen auch nach den eher problematischen Wahlvorgängen in der Regel existent bleiben. (1+3+5+6)
Bei den letzten Wahlen im April 2007 wurden ca. 200 bis 300 Personen Opfer von gewaltvollen Ausschreitungen. (1+6) Bis 30.03.2007 wurden von der "Nigerian Alliance for Peaceful Elections" in den Bundesstaaten Bayelesa, Bauchi, Benue, Rivers und Delta 51 Fälle von Tötungen, Kidnapping und Gefechten zwischen den einzelnen Anhängern berichtet. (1) Im Bundesstaat Katsina, aus dem Yar'Adua und sein Konkurrent Buhari stammen, kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit vier Toten. Militante Gruppen versuchten, die Wahlen zu sabotieren.
(4) Weder die Regierung noch die Polizei unternahmen ausreichende Maßnahmen, um dagegen vorzugehen oder die Initiatoren zur Verantwortung zu ziehen. (1) Die eigens eingerichteten Wahlgerichte sollten aber generell in der Lage sein, in angemessener Zeit über Klagen (vor allem Wahlanfechtungsklagen) entscheiden zu können. Schon in der Vergangenheit fällten sie Entscheidungen gegen die Regierung, die die Exekutive letztlich auch akzeptierte. (3)
Es gibt keine Berichte über politische Häftlinge in Nigeria. (2)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 58-59.
(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 8 u. 15-16.
(3) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria. Stand September 2007, S. 6-8 u. 10.
(4) SZ, Perras Arne, von 23.04.2007.
(5) Human Rights Watch. Politics as War. The Human Rights Impact and Causes of Post-Election Violence in Rivers State, Nigeria. Vol. 20, No. 3(A), S. 13-15.
(6) AI Report 2008, Nigeria. S. 1-2.
(http://thereport.amnesty.org/eng/regions/africa/nigeria)
Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, dennoch kommt es teilweise zu staatlichen Maßnahmen sowie Einschüchterungsaktionen auf Grund der Veröffentlichung regierungskritischer Artikel beziehungsweise Fernsehausstrahlungen. Im Juni 2006 wurden mehrere Journalisten und Angestellte eines privaten Fernsehsenders kurzfristig festgenommen, nach zwei Tagen gegen Zahlung einer Kaution aber wieder entlassen. (1+3+4) Obwohl Journalisten immer wieder Attacken der Sicherheitskräfte ausgeliefert sind, liegen in den letzten Jahren keine Berichte über systematische Eliminierungen von kritisch eingestellten Pressemitgliedern (mit tödlichem Ausgang) vor. (2)
(1) Dt. AA, S. 10-11.
(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 10-11.
(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 61-63.
(4) AI Report 2008, Nigeria. S. 8.
Versammlungsfreiheit
Die nigerianische Verfassung gewährleistet auch das Recht, öffentliche Versammlungen einzuberufen und an solchen teilzunehmen. Teilweise wird dieses Recht allerdings dadurch beschnitten, dass oppositionelle Kundgebungen verboten werden.
Der 2005 erlassene "Public Order Act", der eine polizeiliche Genehmigung für jede öffentliche Versammlung (Prozession, Kundgebung) verlangte, wurde erfolgreich bekämpft und ist somit nun nicht mehr notwendige Voraussetzung. Es ist somit nur noch eine Anzeige der beabsichtigten Versammlung gesetzlich vorgesehen. Der endgültige Ausgang dieses Rechtsstreits bleibt abzuwarten, da der Fall in mittlerweile dritter Instanz Ende 2007 noch beim Höchstgericht anhängig war. Dennoch kommt es in der Praxis in einigen Bundesstaaten zu restriktiven Vorgehensweisen der Polizei, falls für eine Versammlung keine entsprechende Genehmigung vorliegt. Es kommt in diesem Zusammenhang immer wieder zu Festnahmen.
Die Regierung untersagte auch gelegentlich ethnisch, religiös oder politisch motivierte Versammlungen, um Unruhen zu vermeiden - vor allem in Kaduna State.
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 11-12.
(2) Dt. AA, S. 11.
Geheime Kulte und Bündnisse
Geheimkulte sind vor allem unter nigerianischen Studenten an Universitäten stark verbreitet. Anfänglich waren deren Ziele unter anderem von antikolonialistischen Bestrebungen geprägt und sie galten als gewaltfreie Verbindung. Mittlerweile hat sich dieses Bild gewandelt; die Mitglieder sind nunmehr bewaffnet und werden auch für politische und ethnische Auftragsmorde herangezogen. Gegner werden gewaltvoll eliminiert. Unterstützung erhalten diese Bündnisse mitunter von einflussreichen Politikern. Vielfach werden unbeteiligte Personen unter Anwendung von Folter gezwungen, der Verbindung beizutreten. Ausgetretenen Personen wird nachgestellt und gedroht. Auch sexuelle Misshandlungen sind keine Seltenheit.
Eine erfolgreiche Anklage wegen geheimen Okkultismus ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen auf frischer Tat ertappt werden und noch ihre rituellen Gewänder tragen. Da die diversen Aktionen hauptsächlich in der Nacht stattfinden und es überdies der Polizei seit zwei Jahrzehnten nicht gestattet ist, innerhalb von Universitäten polizeilich zu intervenieren, kann somit nicht effizient gegen Anhänger der Kulte vorgegangen werden.
Betroffenen Personen steht aber prinzipiell die Möglichkeit offen, sich an den Universitätsvorstand oder an die Polizei zu wenden. Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile Nigerias sind jedenfalls gegeben. (1)
Die Ogboni Gesellschaft
Die Ogboni gelten als Geheimgesellschaft, bezeichnen sich selbst aber als eine Art "sozialen Club", welcher seinen Mitgliedern in verschiedenen Lebensbereichen (Geschäfte, Heirat usw.) unterstützend zur Seite steht. Er bildet sich hauptsächlich aus der wohlhabenden Gesellschaftsschicht, da der Beitritt mit hohen Mitgliedsbeiträgen verbunden ist. Der Beitritt selbst erfolgt in der Regel durch eine Einladung an die jeweilige Person, welche zuvor von einem bestehenden Mitglied vorgeschlagen wurde. Familiäre Anknüpfungspunkte können zwar eine Rolle spielen, führen aber nicht generell zu einem automatischen (Zwangs-)Beitritt. Teilweise wird ein Eintritt von Kindern erwartet, zu diesem Zweck die Eltern oft enormen Druck auf die Betroffenen ausüben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die von den Eltern bereits vor der Geburt den Ogboni verschrieben wurde, von der Gesellschaft zum Beitritt gezwungen werden kann um das Versprechen der Eltern einzulösen. In diesem Fall bekommen die Kinder oft bis zu deren 30. oder 40. Lebensjahr nichts von der Gesellschaft oder der Mitgliedschaft der Eltern mit.
Normalerweise wird aber nur besonders reifen und älteren Personen (Angehörigen) die Mitgliedschaft angeboten. Zuweilen werden auch besondere Eigenschaften der Kandidaten vorausgesetzt, z.B. verheiratet zu sein oder Kinder zu haben.
Gewaltvolle Übergriffe, vergleichbar mit jenen der universitären Geheimbündnisse, sind nicht bekannt. Aufnahmeritualen werden "mystische" Elemente nachgesagt, weshalb "herkömmliche" Nigerianer die Ogboni auch fürchten.
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 141-150.
Sicherheitskräfte
Die Sicherheitsorgane waren wesentliche Stützen der früheren Militärregime. Aber auch die Zivilregierungen blieben auf Grund des stets gefährdeten Gewaltmonopols auf Militär, Staatsschutz (SSS), Polizei, sowie auf paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten (RRS),angewiesen. Der SSS ist weiterhin für die innere Sicherheit zuständig, hat jedoch an Bedeutung verloren und wurde verkleinert. Die RRS blieben ebenfalls in nur reduziertem Umfang erhalten, setzen sich nunmehr aber ausschließlich aus Polizisten und nicht mehr aus Soldaten zusammen. (1)
Die nigerianische Polizei ist korrupt und darüber hinaus nicht in der Lage, gewaltvolle Übergriffe von Banden und privaten Milizen effektiv einzudämmen. Die Polizei verantwortet zudem selbst zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Gelderpressung an Straßensperren und willkürliche Verhaftungen stehen an der Tagesordnung. Polizisten sind meistens nur mangelhaft ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Auf Grund der schlechten Bezahlung blüht die Korruption. Trotz der erfolgten Aufstockung des Personals seit dem Jahr 2005 besteht nach wie vor eine große Unterbesetzung und schlechte Ausbildung der Polizisten. Die stark bewaffneten privaten Milizen sind der Polizei grundsätzlich überlegen. Das generelle Misstrauen in die Polizei sowie das Unvermögen, effektvoll gegen die alltägliche Kriminalität vorzugehen, veranlassten viele Nigerianer, sich an private, bewaffnete Einrichtungen zu wenden. (2)
Polizeiliche Einsätze sind oft mit unnötigen Gewaltakten verbunden. Die hohe Zahl an außergerichtlichen Tötungen tragen zur generellen Kritik an der nigerianischen Polizei bei. (2)
Eine willkürliche Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das System benachteiligt aber Ungebildete und Arme massiv. Eine angemessene Wahrung ihrer Rechte ist ihnen auf Grund fehlenden Geldes und fehlender Kenntnisse elementarer Verfahrensrechte nicht möglich. (1)
Die Polizeiführung versucht gegenzusteuern und veranstaltete 2006 Menschenrechtskurse für mehrere hundert Polizisten, die mit einem Examen und einer feierlichen Diplomvergabe endeten. (1)
(1) Dt. AA, S.8-9 u. S. 14.
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 24-27.
Medizinische Versorgung
In Nigeria existiert eine extreme Zwei-Klassen-Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standard, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1+2)
In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.
(2) ) Dt. AA, S. 23.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.
In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)
(1) ) Dt. AA, S. 18.
Situation der Rückkehrer
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)
Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)
Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)
(1) ) Dt. AA, S. 23-24.
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs.7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.
Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts "Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 1.7. 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Auch die nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers ändert nichts an dieser Beurteilung.
II.2.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.10. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.2.11. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.
Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 14.5.2001 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.2.12. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die von dieser festgestellten fehlenden Asylrelevanz vollinhaltlich an.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht angeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat familiäre Probleme im Zusammenhang mit der Aufteilung des väterlichen Erbes gehabt hat. Dabei handelt es sich allerdings um private Schwierigkeiten, die, für sich betrachtet, nicht unter den Verfolgungsbegriff der GFK subsumiert werden können. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete Übergriffe oder auch nur deren Versuch behauptet, sondern bloß allgemein in den Raum gestellt, dass die Mitglieder der Geheimgesellschaft ihn töten würden.
Selbst wenn nun der Stiefbruder des Beschwerdeführers aufgrund der Erbschaftsstreitigkeiten die gesamte Familie aus dem Haus vertrieben hat, ist für den Asylgerichtshof in völliger Übereinstimmung mit der belangten Behörde ein asylrelevanter Sachverhalt nicht erkennbar. Auf die entsprechenden - objektiv nachvollziehbaren - Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.
Tatsächlich ist aufgrund des oberflächlichen Antwortverhaltens darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer die Ogboni - Geheimgesellschaft zur bloßen "Aufwertung" seines Vorbringens ins Spiel gebracht hat, ohne tatsächliche Berührungspunkte mit dieser glaubhaft machen zu können.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Berufungsschriftsatz (ab 1.7.2008: Beschwerdeschriftsatz) und in der Stellungnahme vom 29.8.2008 in Bezug auf die Ogboni- Gesellschaft zu bewerten.
Der Asylgerichtshof bestreitet in dem Zusammenhang weder die Existenz dieser Kultgemeinschaft noch den Umstand, dass dieser zahlreiche Mitglieder angehören, von denen einige auch in einflussreichen Positionen tätig sind. Da es sich freilich um eine "Geheimgesellschaft" handelt, ist eine Überprüfung, wer nun konkret Mitglied ist oder nicht und welche Funktionen die Betreffenden etwa in staatlichen Stellen innehaben, nicht möglich.
Aus diesen allgemeinen Feststellungen des Beschwerdeführers kann nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedenfalls kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers hergestellt werden. Ebenso wenig kann daraus abgeleitet werden, dass Ogboni- Mitglieder eng mit staatlichen Strukturen vernetzt sind und alleine deshalb eine staatliche Schutzunfähigkeit gegeben wäre, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der befürchteten Übergriffe durch seinen Bruder an die Polizei wenden würde. Aus den Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, ist weiters nicht feststellbar, dass die Ogboni- Mitglieder kraft ihrer Funktion Straftaten begehen und diese seitens der zuständigen staatlichen Stellen nicht geahndet werden. Ebenso ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt, dass die Ogboni- Mitglieder nach ihren "Opfern" im ganzen Bundesgebiet von Nigeria suchen, so dass die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr und einer allfälligen Registrierung seiner Person bei Behörden "auffindbar" zu sein, nicht objektiviert werden kann.
Insgesamt ist der belangten Behörde somit zuzustimmen, dass -losgelöst von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers - keine Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes erkennbar ist.
II.2.13. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, bereits im Alter von 17 Jahren seine Heimat verlassen und ohne familiäres Netz keine Überlebenschance in Nigeria zu haben, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass ihm als jungen und gesunden Mann zumutbar ist, sich eine eigene Existenz aufzubauen und seinem Bildungsgrad entsprechend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sind in seinem Fall keine Tatbestände verwirklicht, die die Annahme des Vorliegens besonders berücksichtungswürdiger, außergewöhnlicher Umstände rechtfertigen würden. Solche wurden vom Beschwerdeführer selbst auch gar nicht behauptet. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Berücksichtigt man außerdem, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sind, kann auch nicht von einem fehlenden familiären Netz ausgegangen werden.
II.2.14. Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es für das gegenständliche Verfahren nicht ausschlaggebend ist, ob er, wie er durch Vorlage eines Arbeitszeugnisses zu belegen versucht, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und diese zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers erfüllt. Nachdem in seinem Fall die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden sind, hat der Asylgerichtshof nicht über die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen. Es ist im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Aufgabe der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde, die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hat daher an dieser Stelle zu unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.