TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 A9 262120-0/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

A9 262.120-0/2008/12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von A.C., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, FZ. 04 04.210-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird A.C. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der Beschwerdeführer (StA: Nigeria) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 12.03.2004 den gegenständlichen Asylantrag.

 

In seiner Einvernahme vor der Erstinstanz vom 20.06.2005 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen folgendes vor:

 

"F: Besuchten Sie die Schule?

 

A: Ja.

 

Befragt gebe ich an, dass ich von 1992 bis 1997 die Grundschule in Benin City besuchte. Danach besuchte ich die Sekundarschule von 1997 bis 2002.

 

F: Übten Sie einen Beruf aus?

 

A: Nein.

 

F: Wie finanzierten sie ihr Leben?

 

A: Ich lebte von meinen Eltern.

 

F: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Tun Sie dies bitte konkret und detailgenau.

 

A: Nach meiner Sekundarschule ging ich zur Universität, ich war dort im ersten Jahr.

 

Befragt gebe ich an, dass ich in die Universität nur im Jahre 2003 besuchte. Befragt welche Universität ich besuchte gebe an, dass ich die Oko Plo (von Aw aufgeschrieben) besuchte.

 

Aufgefordert die genaue Bezeichnung und Adresse der Universität niederzuschreiben, schreibe ich folgendes nieder: Oko Plo, BP Benin Esper Road (AW spricht Express Road), Edo State, Oko City.

 

Befragt welche Studienrichtung ich an der Universität belegte gebe ich an: business administration.

 

F: Was haben sie demnach an der Universität in business administration gelernt?

 

A: Ich war noch dabei mich noch zu immatrikulieren.

 

F: Was heißt immatrikulieren.

 

A: Ich war dabei noch ein Student dieser Universität zu werden.

 

F: Zuvor gaben sie an, dass sie ein Jahr lang an der Universität studiert hätten. Jetzt geben sie widersprüchliches dazu an, behaupten sie doch nunmehr, dass sie erst dabei gewesen wären sich als Student einzuschreiben, bzw. ein Student zu werden.

 

A: Ich habe gesagt, dass ich dabei war mich in der Universität als Student für das erste Jahr einzuschreiben.

 

F: Sie haben also nicht an der Universität studiert.

 

A: Nein.

 

F: Bitte setzten sie in ihren Ausführungen zu ihren Fluchtgründen fort.

 

A: Als ich versuchte ein Student zu werden hatte ich einen Freund er war mein Zimmerkollege. Ich wusste nicht, dass er einer Gang, bzw. einem Geheimbund angehört. Als ich eines Tages in meinem Zimmer schlief, sagte er mir, dass es eine Party gäbe. Er sagte ich solle mitkommen. Ich wollte nicht. Da es aber mein Freund war ging ich dann doch mit zur Party. Dort angekommen gab er mir etwas zu trinken. Ich wusste nicht, dass er mir etwas in das Getränk gegeben hatte. Als ich davon getrunken hatte, wusste ich nicht mehr wo ich war. Ich kam dann in einem dunklen dichten Wald zu mir. Es war dort sehr laut, es versammelten sich dort maskierte Leute. Sie trommelten und sangen. Ich war an einen Baum gefesselt. Sie sagten verschiedene Dinge, in einer Sprache die ich nicht verstand. Dann wurde ich in den Geheimbund initiiert. Danach gaben sie mir zu trinken. Ich musste schwören, dass ich für den Fall, dass ich jemanden von dem erzählen würde, was ich gerade gesehen hätte, ich sterben würde. Ich schwor. Sie schnitten in mein Ohr um Blut von mir zu bekommen. Sie vermischten mein Blut mit einem Getränk, das gaben sie mir.

 

F: Sie sind daher Mitglied welchen Geheimbundes.

 

A: Black Aex (von Aw aufgeschrieben).

 

F: Setzen sie bitte fort.

 

A: Eines Tages als ich in der Schule war, bekam ich eine Nachricht, dass ich einen der Vortragenden töten solle.

 

F: Sie waren in welcher Schule, als sie diese Nachricht erhielten?

 

A: In der Oko plo.

 

F: Was taten sie gerade in dem Moment, als sie die Nachricht in der Schule erhielten. Was taten sie in diesem Moment.

 

A: Ich versuchte gerade meine Immatrikulation zu betreiben.

 

Ich war außerhalb des Schulgeländes.

 

F: Was verstehen sie darunter, wenn sie sagen, dass sie gerade ihre Immatrikulation betrieben. Welche Handlungen setzten sie in diesem Moment.

 

A: Ich wollte gerade das Schulgeld bezahlen.

 

F: Bitte setzten Sie fort in ihren Ausführungen.

 

A: Sie sagten mir, dass ich den Vortragenden töten müsste, ansonsten ich getötet werden würde. Ich traf Freunde um des Vortragenden habhaft zu werden und brachte ich ihn um.

 

F: Sind sie sich sicher, dass sie ein Mörder sind. Auch in Österreich werden Mörder strafverfolgt.

 

A: Das weiß ich nicht. Danach war auf jeden Fall die Polizei hinter mir her.

 

Sie kamen dann weiter und wollten, dass ich noch mehr Leute umbringen soll. Ich weigerte mich aber. Sie kamen dann in mein Zimmer, schlugen mich und sagten mir, dass ich mehr Leute töten müsse. Mir war bewusst geworden, dass das was ich getan hatte nicht gut war. Sie kamen aber immer wieder. Aus diesem Grund musste ich aus der Universität flüchten. Ich flüchtete zu meinen Eltern.

 

F: Geben Sie an, in welchem Zeitraum sie in der Universität lebten.

 

A: Vier Monate lebte ich dort. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von Jänner 2003 bis April 2003 lebte.

 

F: Flüchteten Sie im April 2003 zu ihren Eltern?

 

A: Sie kamen dorthin. Sie suchten mich. Eines Tages als ich etwas kaufen wollte und ich dann doch nach Hause zurückkam, sah ich sie von weitem. Sie waren in meinem Haus. Ich musste zurück laufen und kam nicht mehr nach Hause zurück. Ich lief zum Haus eines Freundes im selben Gebiet.

 

Ich versteckte mich dort. Befragt wie lange ich mich dort versteckte, gebe ich an, dass ich mich dann auch noch woanders versteckte.

 

F: Was möchten sie noch zu ihren Fluchtgründen angeben?

 

A: Ich flüchtete letztendlich nach Port Harcourt. Dort waren sie immer noch hinter mir her. Die sind im ganzen Land. Sie suchen mich noch immer. Ich erzählte meinem Onkel die Lage. Der brachte mich zu einem Freund, den erzählte ich von meiner Lage. Ich war nicht mehr sicher. Der Freund meines Onkels gab mir Geld und brachte mich auf ein Schiff. So kam ich hier her.

 

F: Wann liefen Sie demnach von zu Hause weg?

 

A: Vom Haus meiner Eltern ging ich zu einem mir nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt weg.

 

Jetzt gebe ich an, dass ich im siebten Monat, im August 2003 vom Haus meiner Eltern wegging.

 

F: Verließen sie das Haus ihrer Eltern nunmehr im siebten oder achten Monat 2003.

 

A: Im achten Monat 2003.

 

F: Eingangs haben sie noch das Haus ihrer Eltern im 12. Monat verlassen.

 

A: Nein. Ich habe Nigeria im 12. Monat verlassen.

 

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben oder möchten Sie dem Angegebenen noch etwas hinzufügen?

 

A: Ich habe alles angegeben. Ich möchte nur noch erwähnen, dass die Polizei und der Geheimbund mich sucht. Der Geheimbund findet mich überall.

 

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria?

 

A: Ich fürchte mich davor, dass der Geheimbund mich ermordet.

 

F: Hegen sie noch sonstige Befürchtungen im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria?

 

A: Ich fürchte mich vor dem Geheimbund.

 

F: Hatten Sie in ihrem Heimatland Probleme mit den staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten?

 

A: Ja, wegen des Mordes.

 

F: Beschreiben Sie die Probleme mit den staatlichen Behörden.

 

A: Ich hatte Probleme wegen der Ermordung des Vortragenden.

 

Fragewiederholung:

 

A: Ich wurde gesucht um mich zu verhaften.

 

F: Wie, wann, wo, wer suchte nach ihnen. Erzählen sie darüber.

 

A: Meine Freunde informierten mich darüber. Sie informierten mich dort, wo ich mich versteckt hielt.

 

F: Das ist alles? Möchten sie dazu noch mehr, konkretes und detaillierteres zur angeblichen behördlichern Verfolgung vorbringen?

 

A: Nein.

 

F: Was wissen sie über den Geheimkult Black Aex?

 

A: Sie sind gefährlich.

 

F: Was möchten sie noch angeben?

 

A: Sie haben viele Verbindung in Nigeria. Viele der Minister und der Polizisten sind Mitglieder.

 

Mehr habe ich dazu nicht anzugeben.

 

F: Wenn sie kein Student waren, weshalb lebten sie in der Universität und hielten sich am Universitätsgelände auf?

 

A: Ich war Student und lebte an der Universität, weil mein Haus weit von der Schule weg war.

 

F: Zu Beginn ihrer Einvernahme behaupten sie ein Student zu sein. Dann behaupten sie kein Student zu sein und nun behaupten sie wieder ein Student zu sein. Erklären sie sich.

 

A: In Nigeria ist alles anders.

 

F: Was bzw. welche Studienfächer belegt man wenn man Business administration studiert.

 

A: Ich wollte mass communication studieren. Das gehört zu Business administration.

 

Fragewiederholung:

 

A: Ich studierte mass communication.

 

F: Was genau bedeutet Oko Plo.

 

A: Plo steht für Polytechnikum. Es ist im Edo State.

 

F: Sie wollen also am Oko Polytechnikum gewohnt und vielleicht ja doch studiert haben.

 

A: Ja.

 

F: Ich kenne eine Studentenorganisation Black Axe. Jedoch schreibt man diese nicht wie von ihnen niedergeschrieben. Sie schreiben Black Aex.

 

A: Wie schreibt man das? Vielleicht so: Black Aex.

 

F: Sie wollen die Grundschule, die Sekundarschule und überdies auch noch ein Polytechnikum besucht haben, oder auch nicht. Trotzdem können sie die englische Bezeichnung nicht aufschreiben. Noch dazu wollen sie in einer Gruppe mit einem solchen Namen initiiert sein. Wie kommt das.

 

A: Achselzucken. Vielleicht schreibt man ja As.

 

F: Laut den ha. Unterlagen ist die Black Axe an dem angeblich von ihnen besuchtem Polytechnikum nicht vertreten.

 

A: Doch.

 

F: Wann haben sie Vortragenden umgebracht. Beschreiben sie wie sie ihn umbrachten.

 

A: Wann ich ihn umgebracht habe, weiß ich nicht. Ich habe ihn mit einer Axt umgebracht.

 

F: Gut, jedoch möchte ich wissen, wie sie ihn konkret umbrachten. Beschreiben sie die Vorgänge.

 

A: Mein Freund entführte den Vortragenden. Er wurde an einen Baum gebunden. Ich schlug mit der Axt auf seinen Hals und überall auf seinen Körper ein. Man hatte mir etwas zu trinken gegeben und ich war nicht ich selbst.

 

F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

 

A: Nein."

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers unter Hinweis auf § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof führte am 24.09.2008 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor ("VR"= vorsitzende Richterin, "BF" = Beschwerdeführer;

Verhandlungsniederschrift "VN" OZ 11):

 

"VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? Welche Sprache sprechen Sie? Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

 

BF: Ich gehöre dem Stamm der Benin an, spreche die Sprache Benin.

 

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

 

BF: Ich habe die Grundschule von 1992 bis 1997 und danach die Mittelschule besucht, und zwar eine staatliche allgemeine Mittelschule in Benin, Edo State.

 

VR: Wie heißt diese Mittelschule?

 

BF: Sie nannte sich ICC.

 

BR: Von wann bis wann waren Sie in der Volksschule?

 

BF: Ich habe die Grundschule von 1992 bis 1997 besucht und die Mittelschule von 1997 bis 2002.

 

VR: Haben Sie dann noch eine Ausbildung gemacht?

 

BF: Ich habe dann noch eine Ausbildung am Oko-Polytechnikum die Richtung Massenkommunikation studiert.

 

VR: Wann war das und wie lange?

 

BF: Das war von Jänner bis April 2003.

 

VR: Wo ist dieses Oko-Polytechnikum?

 

BF: Dieses polytechnische College lag an der Schnellstraße Richtung Abuja in Edo State.

 

VR: Wie weit entfernt von Benin City?

 

BF: 2, 3 Fahrtstunden.

 

VR: Haben Sie da gewohnt oder haben Sie noch nicht studiert?

 

BF: Das war ein Internatsbetrieb. Ich habe dort auch gewohnt.

 

VR: Wann haben Sie Nigeria verlassen?

 

BF: Ich bin im Dezember 2003 von Benin nach Port Harcourt gefahren und habe Nigeria dann von Port Harcourt verlassen, das war auch noch im Dezember 2003.

 

VR: Haben Sie zu Hause noch Familienangehörige?

 

BF: Nein, ich glaube nicht.

 

VR: Welche Familienmitglieder haben Sie gehabt?

 

BF: Ich hatte nur noch einen Freund meines Vaters, als ich das Land verließ.

 

VR: Wer hat Ihr Polytechnikum bezahlt?

 

BF: Meine Eltern.

 

VR: Wie viel hat das gekostet?

 

BF: 3000 Naira pro Semester (3 bis 4 Monate).

 

VR: Wie heißen Ihre Eltern?

 

BF: Mein Vater hieß H.. Meine Mutter hieß V..

 

VR: Und diese Eltern haben Ihr Studium im Polytechnikum finanziert?

 

BF: Ja.

 

VR: Wo haben Ihre Eltern gelebt, als Sie im Polytechnikum waren?

 

BF: An der genannten Adresse in Benin.

 

VR: Sie haben in der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.06.2005 gesagt, dass Ihre Mutter V. 1988, Ihr Vater im November 2003 verstorben sei, an der angegebenen Adresse habe die Stiefmutter A.A. gelebt (AS 41).

 

BF: Möglicherweise hat man mich da falsch verstanden. ich habe damals lediglich erwähnt, dass meine Schwester 1988 geboren ist.

 

VR: Wie heißt sie?

 

BF: A..

 

VR: Wer ist A.J.?

 

BF: Das war der zweite Name meiner Mutter.

 

VR: Lebt noch die echte Mutter?

 

BF: Meine Mutter ist tot.

 

VR: Wann ist Sie gestorben?

 

BF: Meine Mutter ist am selben Tag wie mein Vater gestorben.

 

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?

 

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

 

VR: Waren Sie da schon in der Schule und in welcher?

 

BF: Ich habe schon das Polytechnikum besucht.

 

VR: Dann müssten Sie wissen, ob er in diesem Zeitraum, der nach Ihrem Vorbringen ja nur drei bis vier Monate betragen hat, gestorben ist oder davor oder danach, zumal er ja angeblich die Kosten für die Ausbildung getragen hat.

 

BF: Ich glaube sie starben im November 2003.

 

VR: Woran starben sie?

 

BF: Es war ein dummer Fehler von mir?

 

VR: Warum war es Ihr dummer Fehler?

 

BF: Während meiner Schulzeit hat mich mein Zimmergenosse zu einem Geheimkult mitgenommen. Ich dachte zuerst, es handle sich um eine schulische Organisation. Es war ein dummer Fehler von mir, dass ich mitgegangen bin.

 

VR: Ich wollte von Ihnen zunächst wissen, woran Ihre Eltern gestorben sind?

 

BF: Meine Eltern starben einen gewaltsamen Tod. Sie wurden von Angehörigen jenes Geheimkultes getötet, dem ich beigetreten war.

 

VR: Wie heißt dieser Geheimkult?

 

BF: Black Axe. (nach der Schreibweise des BF, Beilage A)

 

VR: Schildern Sie jetzt bitte die Gründe, warum Sie aus Nigeria weggegangen sind?

 

BF: Nach dem Tod meiner Eltern waren diese Leute auch hinter mir her. Der Freund meines Vaters brachte mich in der Folge nach Port Harcourt. Dort verhalf er mir zur Ausreise mit dem Schiff.

 

VR: Wie kam es dazu, dass Sie von diesen Leuten bedroht wurden?

 

BF: In der Schule hat mich mein Zimmergenosse in diesen Geheimkult eingeführt. Ich musste dann feststellen, dass die Leute dieses Kults unschuldige Menschen umbringen. Ich war sehr überrascht, als ich dies erfuhr. Das war nicht das, was ich brauchte. Deswegen wollte ich dann austreten. Die Leute warnten mich, dass ich dann die Konsequenzen dafür tragen müsste. Ich hätte nie gedacht, dass sie meine Eltern umbringen würden. Sie waren dann auch hinter mir her. Darum bin ich weg.

 

VR: Schildern Sie wie sie in diesen Kult eingeführt wurden?

 

BF: Zuerst wurde ich zu einer Party eingeladen. Dann hat man mir etwas zu trinken gegeben. Ich wusste nicht, dass in dem Getränk Drogen sind. Ich habe dann mein Bewusstsein verloren und fand mich in einem dunklen Wald wieder. Als ich zu mir kam, war ich gefesselt und die Leuten hatten ein Feuer gemacht und dann bekam ich irgendetwas zu trinken. So hat man mich in diesen Kult eingeführt.

 

VR: Was haben Sie getrunken?

 

BF: Es war irgendein spezieller Trunk. Was genau es war, weiß ich nicht. Es war eine rötliche Flüssigkeit.

 

VR: Was haben die Leute gemacht bei dieser Einführung? Schildern Sie alles, woran Sie sich erinnern.

 

BF: Die Leute haben mich geschlagen, waren mir gegenüber sehr brutal. Dann wurde ein Feuer entzündet und die Leute haben getanzt und gesungen. Ich habe davon nicht viel mitbekommen, denn ich war nicht ganz bei mir, weil sie mir Drogen zu trinken gegeben haben.

 

VR: Wie waren Sie gefesselt?

 

BF: Man hatte mir die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden, ich war auch an den Beinen gefesselt und saß am Boden.

 

VR: Saßen Sie mitten im Wald und wo war das Feuer?

 

BF: Das Feuer war fünf, zehn Meter von der Stelle entfernt, von der Stelle wo ich saß. Ich saß am Boden im Freien im Wald.

 

BR: Wann war diese Einführung?

 

BF: Das war im 2. Monat meines Schulbesuches. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.

 

VR: Sie haben zuvor geschildert, dass die Leute jemanden umbringen. Wer hat wen ermordet und wie haben Sie davon erfahren?

 

BF: Es hat sich herausgestellt, dass die Mitglieder dieses Geheimkultes für Politiker arbeiteten. Sie wurden von Politikern beauftragt, deren Gegner umzubringen. Wenn sie jemanden verletzen wollten, dann haben unsere Leute das auch für sie getan. Ich habe davon zuvor nichts gewusst, ich dachte, es handle sich um eine Organisation, die mir bei meinem schulischen Weiterkommen helfen wird.

 

VR: Wer hat wen ermordet und wie haben Sie davon erfahren?

 

BF: Man hat mich gerufen und mir aufgetragen, jemanden umzubringen.

Ich habe gefragt: "Warum?" Man antwortete mir, dass ich töten muss, weil ich jetzt zu diesem Kult gehöre. Ich habe mich geweigert und diesen Leuten gesagt, dass ich als Christ kein unschuldiges Blut vergießen werde.

 

VR: Wen hätten Sie umbringen sollen?

 

BF: Ich hätte einen Lehrer unserer Schule umbringen sollen.

 

Der BF wird aufgefordert den Namen auf Beilage A zu schreiben. Er vermerkt K.O..

 

VR: Ist er dann umgekommen?

 

BF: Das weiß ich nicht, denn ich bin mit diesen Leuten dann nicht mehr mitgegangen, sondern geflohen.

 

VR: Wann haben Sie diesen Auftrag erhalten?

 

BF: Das war gleich nach der Einführung in diesen Kult.

 

VR: Haben Sie schon Vorlesungen in diesem Polytechnikum besucht?

 

BF: Ja.

 

VR: Welche Fachrichtung?

 

BF: Ich habe Vorlesungen in Massenkommunikation, Englischer Kommunikation und Fotographie besucht.

 

VR: Wie heißen die Lehrer, die in diesen Fächern unterrichtet haben. Bei welchen Lehrern haben Sie die Vorlesung besucht?

 

BF: Die Studienrichtung nannte sich "Massenkommunikation" (Mass communication), im Rahmen dieses Studiums habe ich dann Vorlesungen in englischer Kommunikation (english communication) und Fotographie besucht.

 

Der BF notiert auf Beilage A: "E.O. (Englisch-Lehrer), Ef.O. (englische Kommunikation), B.O. (Lehrer für Fotographie).

 

VR: Ist in diesem Zeitraum, wo Sie dort Vorlesungen besucht haben ein Vortragender getötet worden?

 

BF: Ja, es gab mehrere Vorfälle, wo die Lehrer am Polytechnikum getötet wurden. Auch außerhalb des Polytechnikums.

 

VR: Wann war das?

 

BF: Das war während meines Schulbesuches. Das war unmittelbar nach meinem Schuleintritt im ersten Semester.

 

VR: Welche Lehrer sind dort getötet worden?

 

BF: An die Namen kann ich mich nicht erinnern. Das waren Lehrer von einem anderen Institut.

 

VR hält dem BF den ÖRK/ACCORD Länderbericht August 2004 Pkt. 8.5 vor, in dem weder die genannte Schule noch Zwischenfälle in diesem Zeitraum in der beschriebenen Form dokumentiert sind.

 

BF: Diese Bewegung namens Black Axe gibt es an allen Colleges und Universitäten in Nigeria. Die Leute dieses Kults arbeiten zusammen. Nicht nur in Nigeria, sogar in ganz Afrika.

 

VR: Wie waren die Mitglieder von Back Axe bei den Sitzungen gekleidet?

 

BF: Sie hatten rot-schwarz-gelbe Gewänder und ihre Haare mit verschiedenen Objekten zusammengebunden.

 

VR: Haben sie ein spezielles Zeichen gehabt?

 

BF: Ja.

 

VR: Welches?

 

BF: Die Mitglieder dieses Kultes pflegen einen speziellen Handschlag. Daran erkennt man, dass es sich um ein Mitglied dieses Kultes handelt.

 

VR: Ich möchte die Kleidung konkret beschrieben.

 

BF: Ich habe ja schon gesagt. Sie tragen rot-schwarze Gewänder und haben ein Band um ihren Kopf gebunden.

 

BR: Was ist rot und was ist schwarz?

 

BF: Sie tragen schwarze Hosen und manche haben ein rotes Gewand, das sie von oben bis unter darüber tragen. Zum roten Umhang trägt man ein weißes Band, zum schwarzen ein rotes.

 

VR: Haben Sie irgendwelche Insignien auf der Kleidung oder sonst wo gesehen?

 

BF: Ja, auf den roten Gewändern war ein weißes Feld mit einem Totenkopf darauf.

 

VR: Diese Beschreibung passt nicht zu den aktenkundigen Informationen (Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 15.02.2005, Seite 2 dritter Absatz, Beilage 2).

 

BF: In meiner Schule haben sie vielleicht andere Kleidung getragen, aber sie gehören zum selben Kult.

 

VR: Sie haben heute ganz andere Darstellungen angegeben als in der ersten Aussage. ZB. haben Sie ausgeführt, an der Schule erst immatrikuliert zu haben und erst Schüler werden wollten, insbesondere aber, dass Sie persönlich einen Vortragenden mit der Axt getötet hätten.

 

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe niemanden umgebracht, ich bin bei diesem Einsatz nicht mitgegangen. Das habe ich damals auch schon so gesagt.

 

VR: Was würden Sie im Fall einer heutigen Rückkehr fürchten?

 

BF: Ich wäre tot. Die Mitglieder dieses Kults würden mich umbringen.

 

VR: Warum?

 

BF: Ich habe einen Eid geschworen, da kann man niemals von diesen Leuten weg, solange man im Land ist.

 

VR: Warum haben Sie in der ersten Instanz nicht erzählt, dass Ihre Eltern durch Kultmitglieder getötet wurden?

 

BF: Ich habe das erwähnt. Ich habe gesagt, dass meine Eltern von eben diesen Mitglieder dieses Geheimkultes getötet wurden, und dass ich deswegen aus dem Land fliehen musste.

 

VR: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, von der Polizei gesucht zu werden, weil Sie den Vortragenden getötet hätten (AS 49)?

 

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe gesagt, dass die Polizei nach der Tötung dieses Vortragenden gekommen ist, aber auch bei der Polizei sind viele Mitglied bei diesem Geheimkult. Ich bin geflohen, nachdem man meine Eltern umgebracht hatte.

 

Die VR stellt fest, dass hinsichtlich des BF eine strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG vorliegt (Beilage 3).

 

VR: Haben Sie in Österreich Familienbezug, Schulausbildung, Sprachkurse oder sonstige Umstände geltend zu machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

 

BF: Im Moment lebe ich bei der Caritas. Ich habe ein paar Monate einen Deutsch-Kurs besucht. Ansonsten bin ich öfters mit Österreichern in der Kirche zusammen."

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Benin an. Die vom ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung durch Mitglieder des Kultes "Black Axe" bzw. Suche nach ihm durch die nigerianische Polizei wegen der Ermordung eines Lehrers) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

Im Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprächen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Korneuburg vom 00.00.2008, wegen verschiedener Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Vergehen der Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe 10 Monaten (davon sieben Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt.

 

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

2.1. Die Feststellungen zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers gründen sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Bereits bei Darstellung seines familiären Umfeldes verwickelte sich der Beschwerdeführer in unauflösbare Widersprüche zwischen seiner erstinstanzlichen Aussage und der Aussage vor dem Asylgerichtshof. So gab er beispielsweise vor der Erstbehörde am 20.06.2005 an, sein Vater A.H. sei am 00.00.2003 verstorben, seine Mutter A.V. im Jahr 1988; an seiner Adresse in Benin City lebe seit 15 Jahren seine Stiefmutter A.A. (S 41 des erstinstanzlichen Aktes). Dem gegenüber behauptete er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, seine Eltern seien gemeinsam im November 2003 gestorben, sie seien von Mitgliedern des Kultes "Black Axe" getötet worden (S 3 unten VN). Nun ist doch ein deutlicher Unterschied darin zu erblicken, ob beide Elternteile gleichzeitig und noch dazu gewaltsam durch die Hand des eigenen Verfolgers ums Leben kamen oder aber - wie anfangs behauptet - zu verschiedenen Zeitpunkten, die noch dazu etwa 15 Jahre auseinander liegen. Es entspricht zudem den Erfahrungen bei Asyleinvernahmen, dass Asylwerber bei ihrer Schilderung unterscheiden, ob ein Elternteil "verstorben" ist oder aber "getötet" wurde.

 

Weiters entstanden mehrere Widersprüche bei der Darstellung seiner Kontakte zu dem genannten Kult, schon seine Einführung in den Kult wurde unterschiedlich geschildert. So wurde der Beschwerdeführer nach seiner Aussage vor der Erstinstanz nach Betäubung mit einem Getränk von den Kultmitgliedern in einen Wald gebracht, dort an einen Baum gefesselt und ihm in sein Ohr geschnitten, um dadurch sein heraus fließendes Blut zu gewinnen und in ein Getränk zu mischen (S 47 unten/49 oben des erstinstanzlichen Aktes). Dem gegenüber gab er in der Verhandlung an, mitten im Wald auf dem Boden gefesselt gesessen und geschlagen worden zu sein, bei einem entfachten Feuer sei ihm eine "rötliche Flüssigkeit" zu trinken gegeben worden (S 4 VN). Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der - selbst bei getrübter Wahrnehmung im Geschehenszeitpunkt - tatsächlich in einer gewalttätigen okkulten Veranstaltung misshandelt wurde, sich im Nachhinein unterschiedlich daran erinnert, nämlich nicht mehr weiß, ob er an einen Baum gefesselt gewesen oder aber gefesselt auf dem Boden gesessen sei, ebenfalls ist das Gewinnen von Blut aus dem eigenen Körper ein einschneidendes Erlebnis, das so stark in die körperliche Integrität eines Betroffenen eingreift, dass ein solches Erlebnis gewöhnlich nicht "vergessen" oder verwechselt wird. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Unterscheid zur Ersteinvernahme nicht mehr erwähnt, dass die "rötliche Flüssigkeit" ihre Farbe durch sein eigenes Blut erhielt.

 

Allerdings fallen die abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers zu seiner Betroffenheit durch die Vorgehensweise des gefürchteten Kultes bei der Beurteilung seiner Unglaubwürdigkeit noch gravierender ins Gewicht: So brachte er vor der Erstbehörde noch vor, selbst im Auftrag des Kultes einen Vortragenden mit einer Axt getötet zu haben und deshalb (auch) von der Polizei gesucht worden zu sein, er sei schließlich geflohen, weil der Kult von ihm gefordert hätte, weitere Personen zu töten, was er jedoch abgelehnt habe (S 47 Mitte und 51 Mitte des erstinstanzlichen Aktes)

 

Dem gegenüber führte er in der Verhandlung aus, er hätte zwar einen Lehrer töten sollen, sei aber vorher geflohen. Ob der Lehrer schließlich tatsächlich getötet worden sei, wisse er nicht (S 5 oben VN). Schließlich hätten die Kultmitglieder seine Eltern getötet und ihn persönlich gesucht (S 3 unten/4 oben VN). Bei diesen Ereignissen handelt es sich indes um zentrale Punkte der Fluchtgeschichte. Es macht einerseits einen maßgeblichen Unterschied, ob man selbst wen tötet oder ob man dies ablehnt, ob man wegen eines tatsächlich verübten Mordes von der Polizei bzw. wegen der Weigerung, weitere Morde zu begehen, von Kultmitgliedern gesucht wird, oder ob man vor Begehung schwerst krimineller Handlungen flieht und deswegen zunächst die eigenen Eltern (von Kultmitgliedern) ermordet werden und man auch selbst von diesen Kultmitgliedern gesucht wird. Diese Schilderungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen, auch der Beschwerdeführer hat - trotz Vorhaltes - keine nachvollziehbare Begründung für diese Divergenzen abgegeben.

 

Dazu kommt eine deutlich zu Tage getretene Unwissenheit über den bezeichneten Kult (zB. falsche Schreibweise desselben vor der Erstinstanz: "Black As", "Black Aex"; AS 79 des erstinstanzlichen Aktes; sowie fehlende Kenntnis der traditionellen Kleidung sowie der verwendeten Insignien, S 5 unten/6 oben VN iVm Beilage 2), sowie die bereits oben dargestellten, widersprüchlichen Aussagen über den bei ihm durchgeführten Einführungsritus, sodass der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft machen konnte, überhaupt jemals näheren Kontakt zu diesem Kult gehabt zu haben.

 

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Bedrohungssituation daher als unglaubwürdig.

 

2.2. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die in der Verhandlung erörterten - vom Asylgerichtshof für unbedenklich und aussagekräftig erachteten - Quellen, nämlich: United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Da der im Berufungsfall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird - wie bereits von der Erstbehörde - § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Asylgewährung):

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Bedrohungssituation an sich schon nicht als glaubwürdig beurteilt und zudem ausgeführt, dass im Verfahren auch keine andere konkret den Beschwerdeführer betreffende individuelle, auf Konventionsgründen beruhende Gefahr in Nigeria festgestellt werden konnte.

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg versagt.

 

3. 3. Zu Spruchpunkt II. (Ausspruch über den subsidiären Schutz):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer solchen Gefahr in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Zu diesem Punkt wird auf die getroffenen Feststellungen (Punkt III. 1.1.) verwiesen, wonach eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, zumal er an keiner schweren Krankheit leidet und zudem eine über die Grundschulausbildung hinausgehende Ausbildung genossen hat. Dementsprechend liegt insgesamt gesehen keine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG vor.

 

3. 3. Zu Spruchpunkt III. (Ausspruch über die Ausweisung):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

 

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich an sich einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt. Denn selbst bei Bejahung dieser Frage führte eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis 2004 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufentha

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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