TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 E5 241764-0/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

E5 241.764-0/2008-23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.R., geb. 00.00.1960, StA. Türkei, vertreten durch die RAe Dr. LEHOFER Hans und Mag. LEHOFER Bernhard, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 03 02.838-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1.Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung zu sein und beantragte am 28.01.2003 die Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 24.07.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 03 02.838-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gegen diesen mit Wirksamkeit vom 05.09.2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.09.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

 

Am 21.08.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer bzw seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose und Panuveitis in der Türkei eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bis zum heutigen Tage beim Asylgerichtshof nicht ein.

 

I.2. Sachverhalt:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Türkei. Er ist kurdischer Abstammung und gehört dem islamischen Glauben an. Geboren wurde der Beschwerdeführer in Ke., Provinz K., wo er bis zum 12. Lebensjahr aufwuchs. Anschließend ist er mit seiner Familie nach K. übersiedelte, wo der Beschwerdeführer die Schule besuchte. Im Jahr 1979 verzog der Beschwerdeführer nach Istanbul, wo er etwa eineinhalb Jahre wohnte. Im Anschluss daran rückte der Beschwerdeführer für 20 Monate zum Militär ein. Danach arbeitete dieser von 1981 bis 1990 in der Osttürkei. 1990 kehrte der Beschwerdeführer nach K. zurück, wo er heiratete und eine Familie (drei Kinder) gründete. Überdies arbeitete der Beschwerdeführer von 1990 bis 2002 bei der Firma I.H. als Geldeintreiber. Der Beschwerdeführer lebte in dieser Zeit gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Familie in einem eigenen Haus. Die Eltern, die Ehegattin und die Kinder des Berufungswerbers sowie seine Geschwister sind nach wie vor in der Türkei aufhältig.

 

Der Beschwerdeführer war wegen einer Lymphknotentuberkulose, Vasculitis, Schwankschwindel, tief sitzendem Ureterstein mit Stoßwellentherapie, hypotonen Kreislaufstörungen und depressiven Episoden mit susp. Somatisierungstendenz in Österreich in Behandlung. Die tuberkulostatische Therapie wurde am 11.12.2007 beendet. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch weiterhin Kontrollen unterziehen, wobei die letzte Kontrolle am 14.02.2008 stattfand. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen einer im Rahmen der Grunderkrankung aufgetretenen Panuveitis (einer das gesamte Auge betreffende Entzündung) am rechten Auge behandelt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

 

I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

 

Sippenhaftung:

 

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Die türkischen Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV haben mitgeteilt, dass seit 2003 kein Fall bekannt geworden sei, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung des Aufenthalts einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei.

 

Kurden:

 

Fachleute gehen davon aus, dass ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei von 72 Millionen - also ca. 14 Millionen Menschen - (zumindest teilweise) kurdischstämmig ist. Im Westen der Türkei und an der Südküste leben die Hälfte bis annähernd zwei Drittel von ihnen: ca. 3 Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Ca. sechs Millionen kurdischstämmige Kurden leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Kurden leben auch im Nord-Irak, Iran, in Syrien und Georgien. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

 

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit nie staatlichen Repressionen unterworfen. Über erhöhte Strafzumessung in Strafverfahren liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Innenminister Aksu z.B. ist kurdischer Abstammung. Er hat Reden auf kurdisch gehalten, allerdings nicht bei offiziellen Anlässen.

 

Die Tatsache, dass "Separatismus" und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande" kurdischstämmigen Türken weit öfter als anderen Türken vorgeworfen wurden, liegt daran, dass Verbindungen mit und Unterstützung der Terrororganisation PKK sich nahezu ausschließlich aus kurdischstämmigen Kreisen rekrutierte.

 

Ein Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte Demokratische Volkspartei (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, wurde 2003 eingeleitet. Sie hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Die DEHAP stand aufgrund einer mit der PKK und Abdullah Öcalan sympathisierenden Haltung vieler ihrer Mitglieder in der türkischen Öffentlichkeit im Verdacht, Verbindungen zur PKK (s.u.) zu unterhalten. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautete aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten.

 

Viele türkische Bürger kurdischer Abstammung sind bzw. waren Anhänger oder Mitglieder der die Interessen von Kurden vertretenden Parteien DTP, DEHAP (bis zu ihrer Selbstauflösung) bzw. HADEP (bis zu ihrem Verbot). Dem Auswärtigen Amt wurden zahlreiche Anfragen zu Mitgliedschaften von Asylbewerbern in der HADEP vorgelegt, auch zu Mitgliedschaften, die schon viele Jahre zurückliegen. Abgesehen davon, dass solche Mitgliedschaften in der HADEP nicht mehr in zuverlässiger Weise überprüft werden können, ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

 

Dem traditionellen kurdischen Newrozfest (Neujahr am 21. März), das die kulturelle Identität der Kurden jedes Jahr symbolhaft besonders sichtbar macht, standen die türkischen Sicherheitskräfte jahrelang besonders misstrauisch gegenüber. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz auch unter Beteiligung offizieller Stellen, ganz im Gegensatz zu Newrozfesten in einigen der Vorjahre, bei denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Festnahmen kam. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Newrozfest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der "den Zusammenhalt der Nation stärke" (allerdings kam es 2006 unmittelbar nach dem Newrozfest zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen).

 

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Die türkische Strafjustiz war bis vor einiger Zeit nicht nur von Strenge, sondern auch von Schwerfälligkeit, Ineffizienz und Unberechenbarkeit gekennzeichnet. Durch die zahlreichen Reformen, Schulungsmaßnahmen (u.a. Eröffnung einer Justizakademie für Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten 2003) und vor allem durch die öffentliche Erörterung von Missständen hat sich ein Prozess der Verbesserung entwickelt. Amnesty International, die Stiftung ProAsyl und die Holtfort-Stiftung haben am 23.2.2006 ein Gutachten zur "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" vorgestellt. Schwerpunkt der Studie ist die Frage, ob sich türkische Gerichte an das Verbot halten, unter Folter zustande gekommene Geständnisse zu verwerten. Die Analyse von 18 Fällen aus den frühen 90er Jahren bis ins Jahr 2006 kommt zu dem Ergebnis, türkische Gerichte verurteilten derzeit in politischen Strafverfahren weiterhin auf der Grundlage erfolterter Geständnisse.

 

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es schon in den vergangenen drei Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Änderungen und Novellierungen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt, ohne dass dabei aber das Tempo der anderen gesetzgeberischen Reformen erreicht werden konnte. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz anhafteten und noch anhaften (z.B. lange Verfahrensdauer), sind Bestrebungen unverkennbar, seit einiger Zeit rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

 

Exilpolitisches Verhalten:

 

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.

 

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Mit der Liberalisierung des türkischen Strafrechts ist auch die Verfolgung strafrechtlich relevanten Verhaltens von türkischen Staatsangehörigen im Ausland zurückgegangen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der PKK.

 

Rückkehrer:

 

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden nach die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. In einzelnen Fällen findet bei Einreise noch eine zusätzliche Kontrolle der türkischen Staatsangehörigkeit über die Registrierungen in den Personenstandsämtern statt. In diesem Zusammenhang gab es Fälle, in denen der Verdacht der Manipulation von in der Türkei registrierten Daten Zurückzuführender besteht. Bei Abschiebungen von Personen, bei denen die türkischen Behörden Zweifel an ihrer türkischen Staatsangehörigkeit haben könnten, weil z.B. in Deutschland geborene Kinder türkischer Eltern nicht in den Registern der türkischen Personenstandsämter eingetragen sind, weil eine Registrierung der Geburt bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung in Deutschland nicht stattgefunden hat, sollte zum Zwecke des Nachweises der türkischen Staatsangehörigkeit eine Kopie der internationalen Geburtsurkunde mitgeführt werden.

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat.

 

Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.

 

Entsprechend der Informationen der ÖB Ankara vom 28.07.2008 untersteht die Diagnose, das Management, die Behandlung und Vorbeugung von Tuberkulose einer türkischen Regierungseinrichtung mit dem Namen "Verem Savas Dispanseri". Es handelt sich dabei um eine Klinikkette, die öffentlich ist und in allen größeren Städten des Landes eine Reihe von Dienstleistungen wie Tuberkulosehauttest, Brustkorbröngten, BCG Impfungen und Tuberkuloseinformationsmaterial anbieten. In Ankara gibt es mehr als drei solcher Kliniken, die allesamt ihre Dienstleistungen kostenlos anbieten. In Bezug auf die Erkrankung an Panuveitis wird ausgeführt, dass es sich dabei um eine gefährliche Augeninfektion handelt, die in allen größeren Krankenhäusern mit einer Augenabteilung behandelt werden kann. In Ankara gibt es mindestens 20 Krankenhäuser mit solchen Abteilungen. In leichteren Fällen von Panuveitis kann diese auch ambulant behandelt werden.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, der Anfragebeantwortung der ÖB Ankara vom 28.07.2008 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.01.2007

 

Fortschrittsbericht Türkei der EU-Kommission vom 08.11.2006

 

U.S. Department of State, Turkey, International Religious Freedom Report 2006

 

Home Office, Country of Origin Informatiom Report, Turkey, 12.03.2007

 

Home Office, Operational Guidance Note, Turkey, 11.07.2006

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, auf seinen Namen ausgestellten türkischen Personalausweis ausgestellt am 00.00.2000.

 

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren.

 

Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten unbedenklichen medizinischen Befunden.

 

Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

 

Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis zum Jahreswechsel von 2001 auf 2002 ohne Probleme in seiner Firma gearbeitet. Dann sei ein neuer Direktor, ein Faschist, gekommen, welcher die Kurden nicht gemocht und diese entlassen habe. Er sei daraufhin arbeitslos und schwer depressiv gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine neue Arbeit zu suchen. Bei den Wahlen sei es zwischen nationalistischen türkischen Jugendlichen und ihm zu Streitigkeiten gekommen. Die Polizei sei dazugekommen und sie seien festgenommen und eine Nacht festgehalten worden. Danach seien sie wieder freigelassen worden. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er bereits am 21.03.2002 beim Newrozfest festgenommen worden sei und man habe ihm gesagt, sollte er nochmals festgenommen werden, würde man ihn inhaftieren und man würde ihn nun genau beobachten. Er habe immer das Gefühl gehabt, dass sein Haus beobachtet werde, er könne aber nicht sagen, von wem. Er habe befürchtet, dass man ihm irgendwann etwas tun würde und sei aus diesem Grund ausgereist.

 

In seiner Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er sich bereits seit vielen Jahren, vorerst im kleinen Kreis, für die Interessen seiner kurdischen Volksgruppe eingesetzt habe. In letzter Zeit habe er sich für die Interessen der DEHAP (bzw. HADEP) eingesetzt und sei aus diesem Grund von seinem damaligen Arbeitgeber entlassen worden. Kurz vor den Wahlen im November 2002 seien die türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Sie seien offenbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Schlüsselrolle in der kurdischen Bewegung eingenommen habe. Aus diesem Grund sei er auch unter dem Vorhalt festgenommen worden, die Polizei habe davon Kenntnis, dass er für die PKK aktiv aufgetreten sei. Im Zuge dieser Festnahme sei es zu Misshandlungen durch die türkische Polizei gekommen, welche mit allen Mitteln versucht habe, Informationen vom Beschwerdeführer zu erhalten. Nach seiner Freilassung sei ihm von der Polizei angekündigt worden, dass das nächste Mal schlimmeres drohen würde. Seit dieser Festnahme sei der Beschwerdeführer durch die türkische Polizei weiterhin beobachtet worden und es sei ihm mit Inhaftierung und Folter gedroht worden, sollte er nicht dazu bereit sein, seine Auftraggeber zu nennen. Deshalb habe er die Türkei verlassen. Inzwischen habe er durch seine Familie erfahren, dass die Polizei mehrmals bei ihm zu Hause gewesen sei, seine Frau nach seinen politischen Aktivitäten befragt habe und damit gedroht worden sei, dass man den Beschwerdeführer schon noch finden werde. Weiters sei allgemein bekannt, dass in der Türkei Mitglieder der kurdischen Minderheit, insbesondere auf polizeibehördlicher Ebene, Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt seien. Überdies seien die Zustände in den türkischen Gefängnissen, insbesondere im Hinblick auf kurdischstämmige Gefangene, im Bescheid des Bundesasylamtes unerwähnt geblieben. Insbesondere Kurden würden aufgrund ihrer Abstammung Folter und unmenschlicher Behandlung unterzogen werden, sodass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Verfolgung im Sinne der GFK zu bejahen sei.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 21.08.2007 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er nach seiner Kündigung von der Polizei unter Beobachtung genommen worden sei. Er sei erstmals anlässlich des Newrozfestes am 21.03.2002 und das zweite Mal anlässlich des Nevrozfestes im November 2002 festgenommen worden, wobei er sich hinsichtlich der zweiten Festnahme nicht mehr an das genaue Datum erinnere. Seine erste Festnahme sei auf dem Festgelände erfolgt. Er und zwei Freunde seien mitgenommen worden, vermutlich weil sie Kurden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei er von der Polizei beobachtet worden. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er gesagt, dass er erst nach seiner zweiten Festnahme beobachtet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht was er gesagt habe, er sei nach der Entlassung beobachtet worden. Zur ersten Festnehme führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihn und seine Freunde mit dem Polizeiwagen zum Polizeirevier gebracht. Man habe sie dort eine Nacht und einen Tag angehalten. Obwohl die Beamten anfangs sehr freundlich gewesen seien, habe eine höhere Stelle Befehle erteilt, weshalb sie einen Tag und eine Nacht festgehalten worden seien. Er sei einer Befragung unterzogen worden, ob er mit einer Organisation zusammen gearbeitet habe, ob er in der Osttürkei illegale Organisationen unterstützt habe und ob er Menschen umgebrachte habe. Man habe ihn nicht geschlagen, aber man habe psychischen Druck ausgeübt, indem er nichts zu Essen erhalten habe. Anlässlich der zweiten Festnahme habe man ihn aber schlecht behandelt. Den Grund für seine erste Freilassung kenne er nicht. Vielleicht habe die Polizei gedacht, er würde sich mit jemand treffen. Inoffiziell sei er den Kurdenproblemen nachgegangen, er habe Privatgespräche geführt, z.B. über Schulprobleme. Sein Haus sei nach seiner ersten Entlassung in der Nacht beobachtet worden. Zu später Stunde habe er dies öfter gesehen. Zu 99% seien es Mitglieder des Geheimdienstes gewesen. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt gesagt zu haben, er könne nicht sagen wer ihn beobachtet habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse dies selber nicht so genau, er vermute es nur. Auf Vorhalt, in der Beschwerde sei behauptet worden, die Polizei habe ihn beobachtet, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht was der Anwalt in der Beschwerde geschrieben habe. Die Behörde habe ihn beobachtet, weil er als Vorbeter einen höheren Stellenwert habe und damit Probleme schaffen könne. Bis zu seiner Festnahme im März 2002 habe er keine direkten Begegnungen mit der Polizei gehabt, Freunde und Bekannte hätten ihm aber gesagt, dass er unter Beobachtung stehe. Er habe vor dem Bundesasylamt aus Angst, als Terrorist bezeichnet zu werden, nicht gesagt, dass er Vorbeter sei. Er sei auch vor dem 21.03.2002 zu Newrozfesten gegangen, jedoch nie festgenommen worden. Zwischen seiner ersten und zweiten Festnahme sei außer den Beobachtungen nichts passiert. Die zweite Festnahme habe zwei Tage gedauert. Er sei durch anwaltliche Unterstützung frei gekommen. Der Anwalt habe gemeint, er habe keine Chance, deswegen habe er die Türkei verlassen. Man habe ihn bei der zweiten Festnahme von zu Hause wegen einer Einvernahme abgeholt, den Grund kenne er nicht, die Fragestellung sei wie beim ersten Mal gewesen. Auf Vorhalt, diesen Vorfall beim Bundesasylamt anders geschildert zu haben, er sei nämlich anlässlich der Wahlen mit nationalistischen Jugendlichen in Streit geraten und die Polizei sei dazu gekommen und sie seien festgenommen worden, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Auseinandersetzung ein bis zwei Tage vor der zweiten Festnahme passiert sei. Vielleicht sei dies der Grund für die Festnahme gewesen, es sei möglich, dass die Nationalisten mit der Polizei zusammen gearbeitet hätten. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, dass diese Streitigkeit der Grund für die Festnahem gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er erinnere sich so wie er es gesagt habe. Bei der zweiten Festnahme habe man ihn geschlagen. Er sei alleine gewesen und wisse nicht, ob andere Personen auch festgenommen worden seien. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt gesagt zu haben, es seien mehrere Personen festgenommen worden, gab der Beschwerdeführer an, es sei möglich, er erinnere sich nicht. Nach der zweiten Festnahme sei er bis 15.01.2003 nach K. und von dort nach Istanbul gegangen. Einige Male habe die Polizei nach ihm gesucht. Nach einer Hausdurchsuchung seien seine Eltern, seine Frau und die Kinder ins Dorf übersiedelt, wo die Eltern ein Haus besitzen würden. Das letzte Mal sei vor etwa 3 Jahren nach ihm gefragt worden. Bei der Polizei sei er mit Folter bedroht worden. Ohne Rechtsanwalt wäre er sicher nicht so einfach frei gelassen worden. Würde er ins Heimatland zurückkehren, würde man ihn festnehmen.

 

In einer Gesamtbetrachtung stellen sich die Angaben in der Beschwerde und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung für den Asylgerichtshof als eine Steigerung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war plausibel und glaubhaft zu erklären, warum er beispielsweise im erstinstanzlichen Verfahren nicht angab, dass er von seinem Arbeitgeber entlassen worden sei, weil er sich für die Interessen der DEHAP (bzw. HADEP) eingesetzt habe oder die türkischen Behörden davon ausgegangen seien, er spiele eine Schlüsselrolle in der kurdischen Bewegung bzw. die Polizei habe ihn unter dem Vorhalt festgenommen, er sei für die PKK aktiv aufgetreten.

 

Ebenso unerwähnt blieb beim Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer als Vorbeter in der Osttürkei tätig gewesen sei und er aus diesem Grund die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Da es sich bei diesen Vorbringen um zentrale Punkte im Vorbeingen des Beschwerdeführers handelt, ist es nicht plausibel, gerade diese wesentlichen Tatsachen vor der Erstbehörde zu verschweigen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals befragt wurde, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe und dies von diesem bejaht wurde. Die Begründung, dass er dies deshalb nicht vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, weil man als Gelehrter in Europa als Terrorist angesehen werde, vermag den Asylgerichtshof insofern nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nunmehr diese Befürchtung - trotz der derzeit in Europa herrschenden Stimmung - nicht mehr hat.

 

Weiters ergaben sich im Hinblick auf die erstinstanzliche Einvernahme und die mündliche Verhandlung zahlreiche Widersprüche. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung plötzlich an, er wäre mit 99%er Sicherheit von Mitgliedern des Geheimdienstes beobachtet worden und er habe öfter gesehen, wie zu später Stunde sein Haus beobachtet worden sei, obwohl er bei der erstinstanzlichen Einvernahme noch anführte, er habe nur das Gefühl gehabt beobachtet zu werden, er könne aber nicht sagen von wem. Auf diese Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung angesprochen, gab der Beschwerdeführer lapidar an, er wisse dies selber nicht so genau, er vermute es nur. Auf Vorhalt, dass in der Beschwerde behauptet worden sei, die Polizei habe ihn beobachtet, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht was der Anwalt in der Beschwerde geschrieben habe. Diese Begründung vermag den Asylgerichtshof nicht zu überzeugen.

 

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung weiter an, bei seiner zweiten Festnahme von zu Hause zu einer Einvernahme abgeholt worden zu sein. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt diesen Vorfall anders geschildert, er sei nämlich anlässlich der Wahlen mit nationalistischen Jugendlichen in Streit geraten und die Polizei sei dazu gekommen und sie seien festgenommen worden, gab der Beschwerdeführer an, dass die Auseinandersetzung ein bis zwei Tage vor der zweiten Festnahme erfolgt sei. Vielleicht sei dies der Grund für die Festnahme gewesen, es sei möglich, dass die Nationalisten mit der Polizei zusammen gearbeitet hätten. Für den Asylgerichtshof ist es absolut unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, über wesentliche Kernpunkte seines Vorbeingens nicht einmal annähernd konsistente Angaben zu machen, weshalb diesen Angaben die Glaubwürdigkeit versagt wird.

 

Widersprüche ergaben sich auch dahingehend, wie viele Personen anlässlich der zweiten Einvernahme festgenommen worden seien. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, ob andere Personen auch festgenommen worden seien, wohingegen er im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, er sei gleichzeitig mit mehrere Personen festgenommen worden. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, es sei möglich, er erinnere sich nicht.

 

Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben eines aufrechten Haftbefehls ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, dass er einen Haftbefehl vermute, in der mündlichen Verhandlung führte er hingegen aus, dass es laut Rechtsanwalt einen geben würde. Dies vermag den Asylgerichtshof einerseits ob der Widersprüchlichkeit nicht zu überzeugen. Überdies konnte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine diesbezüglichen Dokumente in Vorlage bringen.

 

Zusammengefasst wurden zwei Verhaftungen mit anschließender Anhaltung vorgebracht. Insgesamt gesehen war das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch sehr oberflächlich und von Widersprüchen geprägt, weshalb die Glaubwürdigkeit versagt werden muss. Bei näherer Befragung hinsichtlich der neuen Angaben - beispielsweise im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorbeter - versuchte der Beschwerdeführer zum Teil, den konkreten Fragen auszuweichen. Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal nach wie vor seine gesamte Familie in der Türkei aufhältig ist. Auch konnte der Beschwerdeführer nichts dartun, was das gesteigerte und vor allem nachhaltige Interesse der Behörden an seiner Person plausibel erscheinen lässt.

 

Der Asylgerichtshof gewann vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer verließ seine Heimat aufgrund wirtschaftlicher Probleme. Dies ließ er auch im erstinstanzlichen Verfahren insofern anklingen, indem er angab, dass er aufgrund der Kündigung in eine Depression verfiel und nicht in der Lage gewesen sei, sich eine neue Arbeit zu suchen. Der Versuch, die wirtschaftlichen Probleme in der mündlichen Verhandlung zu relativieren, vermag der Asylgerichtshof nicht zu überzeugen. Hinsichtlich etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist anzumerken, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

 

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass aus der unbedenklichen Anfagebeantwortung der ÖB Ankara hervorgeht, dass sowohl Tuberkulose als auch Panuveitis in der Türkei behandelbar sind. Diesem Ergebnis wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten, zumal bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof einlangte. Die Tuberkulosetherapie des Beschwerdeführers wurde am 11.12.2007 abgeschlossen, weshalb einer Überstellung in die Türkei nichts entgegen steht.

 

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass - auch unter Berücksichtigung des derzeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten - zumal dieser selbst angab, sich nicht politisch engagiert zu haben - konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Ergänzend ist weiters darauf hinzuweisen, dass dem traditionellen kurdischen Newrozfest (Neujahr am 21. März), das die kulturelle Identität der Kurden jedes Jahr symbolhaft besonders sichtbar macht, die türkischen Sicherheitskräfte jahrelang besonders misstrauisch gegenüber standen. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz auch unter Beteiligung offizieller Stellen, ganz im Gegensatz zu Newrozfesten in einigen der Vorjahre, bei denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Festnahmen kam. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Newrozfest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der "den Zusammenhalt der Nation stärke" (allerdings kam es 2006 unmittelbar nach dem Newrozfest zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen).

 

Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.

 

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Aus diesem Grund ist die allgemein gehaltene Kritik, dass die Tatsachen nicht so sein würden, nicht dazu geeignet, Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Berichte aufkommen zu lassen.

 

Ein Eingehen auf die in der Beschwerde getroffene Kritik, dass bezüglich der Haftbedingungen der Kurden in der Türkei im erstinstanzlichen Bescheid nichts ausgeführt worden sei erübrigt sich aufgrund obiger Beweiswürdigung.

 

Zur aktuellen Situation in der Türkei ist ergänzend auszuführen, dass notorisch bekannt ist, dass die militärischen Operationen des türkischen Staates im Osten des Landes PKK-Kämpfern, die sich immer wieder über die Grenze in den Irak zurückziehen - und nicht der gesamten kurdischen Volksgruppe - gelten. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der PKK; die militärischen Maßnahmen sind daher nicht gegen ihn gerichtet. Überdies liegt die Provinz K., wo die Familie des Beschwerdeführers zu Hause ist, weit entfernt von den derzeitigen Ausnahmeprovinzen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof anzugeben.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Familie sich seinen Angaben zu Folge noch in der Türkei aufhält - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist derart, dass von keiner lebensbedrohenden Erkrankung im Sinne der GFK ausgegangen werden muss. Die Tuberkulosetherapie wurde am 11.12.2007 abgeschlossen und der Beschwerdeführer muss sich lediglich routinemäßigen Kontrollen unterziehen, wobei die letzte Kontrolle am 14.02.2008 stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat schließlich somit weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte, zumal die notwendigen weiteren Kontrollen durchaus auch in der Türkei durchgeführt werden können.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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