TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 D15 311680-1/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

D15 311680-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des S.O., geb. 00.001988, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2007, FZ. 05 13.754-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 126/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer reiste am 31.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellt noch am selben Tag einen Asylantrag. Er behauptete den Namen S.O. zu führen, am 00.001988 in O.R./Moldawien geboren und moldawischer Staatsangehöriger zu sein. Am 02.09.2005 und am 06.03.2007 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Der damals minderjährige Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen an, dass er von seinem Heimatort aus über die Ukraine nach Österreich gelangt sei. Zu seiner persönlichen Situation brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Alter von 13 oder 14 Jahren sein Elternhaus verlassen und zwei Jahre als Obdachloser gelebt habe. Bis zu seiner Ausreise habe er als Hilfsarbeiter für diverse Markthändler gearbeitet. Seine Heimat habe er verlassen, weil er den Mord an seinen Arbeitgeber durch die russische Mafia beobachtet habe. Er werde in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt.

 

Mit Schreiben vom 20.07.2006 teilte das Landeskriminalamt Oberösterreich mit, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2006 wegen des Verdachtes der Begehung von Vermögensdelikten vorläufig festgenommen und am 19.07.2006 in Untersuchungshaft genommen wurde.

 

Die belangte Behörde führte am 06.03.2007 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen neuerlich befragt an, dass an seinem letzten Arbeitsplatz vier Personen erschienen seien, die sich mit seinem Arbeitsgeber unterhalten hätten. Da sich diese Unterhaltung zu einer Schlägerei entwickelt habe, wäre er geflohen. Als er schließlich von einem Arbeitskollegen erfahren habe, dass sein Arbeitgeber getötet worden sei, habe er sich drei Wochen lange versteckt und in weiterer Folge Moldawien verlassen.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Vermögensdelikten gem. §§ 15 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. und 4. Fall und 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.04.2007, FZ. 05 13.754-BAL, in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig sei und in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer behauptet den Namen S.O. zu führen, am 00.001988 geboren und Staatsangehöriger von Moldawien zu sein. Seine Identität steht mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 31.08.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich in den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Moldawien an (vgl. S. 179-203 des erstinstanzlichen Bescheides) und erhebt diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Moldawien droht.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

2. Auch der Asylgerichtshof musste dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Moldawien Verfolgungen ausgesetzt sei, aus nachstehenden Gründen die Glaubwürdigkeit versagen:

 

Bereits die belangte Behörde hat im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sind. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Widersprüche bei den Einvernahmen, wobei diese Widersprüche in erste Linie die unterschiedliche Schilderung der Ermordung des Arbeitgebers bzw. die persönliche Wahrnehmung des Mordes betrafen. Darüber hinaus bezog die belangte Behörde noch die unverständliche Angst des Beschwerdeführers, als Zeuge der Ermordung behördenbekannt zu werden, in ihre Bewertung ein. Zusammenfassend sei es nach Ansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht gelungen, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

 

Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass sich der Teil des Sachvorbringens, welcher sich auf die Lebensumstände in der Jugend des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Werdegang bezieht, als unbedenklich und glaubwürdig darstellt, doch weist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereignissen in Moldawien im Zusammenhang mit seiner angeblichen Zeugenschaft und die damit zusammenhängende Bedrohung jedoch eine Fülle von Widersprüchen auf, weshalb auch der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.

 

So gab der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2005 zur Ermordung seines Arbeitgebers noch an, dass die russische Mafia versucht habe, von seinem Arbeitgeber Schutzgeld zu erpressen und dieser unter Beobachtung durch den Beschwerdeführer erschossen worden sei. Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.03.2007 im Zuge der näheren Befragung über den Tathergang abweichend davon an, dass er den Mord an seinem Chef nicht selbst gesehen habe. Er habe lediglich gesehen, dass vier Männer bei seinem Chef erschienen wären und diese versucht hätten von ihm Geld zu erpressen. Es sei dann zu einer Schlägerei gekommen, weshalb er und ein weiterer Kollege weggelaufen wären und sich in weiterer Folge versteckt hätten. Vom Tod seines Chefs habe er dann erst am nächsten Tag erfahren. Auf Nachfragen, wie der Arbeitgeber getötet worden sei, konnte er nur mehr angeben, dass er dies nicht wisse und sein Arbeitgeber erschossen, erstochen oder totgeschlagen worden sein könnte. Warum der Beschwerdeführer verschiedene Versionen des angeblichen Bedrohungsszenarios vorbringt, vermochte er nicht zu erklären.

 

Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, warum er die moldawische Polizei nicht um Hilfe ersucht hat. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass sein Chef, wäre es bei diesem Vorfall lediglich bei einer Erpressung geblieben, diesen Vorfall jedenfalls bei der Polizei angezeigt und den Beschwerdeführer als Zeuge angegeben hätte. Auch wäre zu befürchten gewesen, dass die Familie seines Chefs ihn als Zeuge namhaft gemacht hätte. Aus diesem Grund seien er und ein weiterer Kollege gleich zu Beginn der Schlägerei weggelaufen, da sich für ihn durch eine Anzeige und Namhaftmachung als Zeuge nur Probleme ergeben hätten. Völlig widersprüchlich dazu war dann die weitergehende Behauptung des Beschwerdeführers, dass die moldawischen Polizeibehörden untätig wären und ohnehin nur mit diesen kriminellen Elementen kooperieren würden. Warum der Beschwerdeführer auch einerseits die moldawische Polizei als einen kooperativen Teil dieser kriminellen Strukturen sieht, andererseits aber keinesfalls als Zeuge eines Verbrechens vor der Polizei namhaft gemacht werden wollte, wo er doch mangels Interventionswilligkeit der moldawischen Behörden ohnehin kein weiteres Einschreiten zu befürchten gehabt hätte und diese Kriminellen an ihm deshalb auch kein weiteres Interesse haben konnten, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären.

 

Besonderes Augenmerk verdient auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Einreise wegen des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen festgenommen und in weiterer Folge zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, was jedenfalls den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer aus anderen, als asylrelevanten Motiven nach Österreich eingereist ist.

 

In Summe gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als möglicher Zeuge eines Verbrechens, verübt durch die russische Mafia, die ihm deshalb auch nach dem Leben trachte, mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht übereinstimmt, weshalb das Sachvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig war und einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden kann.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 31.08.2005 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.V.m. § 67d AVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen ergibt.

 

2.1. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erwies sich, wie auch von der belangten Behörde vollkommen richtig dargestellt wurde, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.

 

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i. V.m.

 

§ 67d AVG unterbleiben konnte, weil der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Dem Beschwerdevorbringen, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, den Berufungswerber genauer zu befragen, ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Vorbringen umfassend darzulegen; dies geschah u. a. durch mehrmaliges Nachfragen. Auch wurde in der Beschwerde nicht dargetan, was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorzubringen gehabt hätte, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen völlig ins Leere geht.

 

2.2. Zu Spruchpunkt II:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG - nunmehr § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2

 

- nunmehr § 50 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge unterlassener Auseinandersetzung mit der Frage seiner Lebenssituation im Falle einer Rückkehr aufwirft, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz kein diesbezügliches substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet hat, sodass keine derart exzeptionellen Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall des Beschwerdeführers ersichtlich sind (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH v. 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Festzuhalten ist auch, dass in Moldawien nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angesprochenen gesundheitlichen Probleme wurde der erstinstanzlichen Beurteilung im Rechtsmittel nicht entgegengetreten, sodass bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine Bedenken bestehen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde selbst angab, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung (samt Röntgen und Blutabnahme) unterzogen habe und seinen Gesundheitszustand als unbedenklich attestierte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, der auch in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Gestützt wird diese Auffassung durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zu Folge - seit seinem 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Marktverkäufer sicherte. An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 FrG ableiten lässt (vgl. etwa VwGH v. 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

 

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

 

2.3. Zu Spruchpunkt III:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

 

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.

 

B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

 

Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Auch verfügt der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsstaates über keine weiteren Angehörigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen festgenommen und in weiterer Folge zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer knapp drei Jahre (davon 8 Monate in Untersuchungshaft) in Österreich aufhält. Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, sowie insbesondere im Hinblick auf die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre auch selbst bei Vorliegen familiärer oder sonstigen nennenswerten Bindungen in Österreich - was aber im vorliegenden Beschwerdefall auszuschließen ist - auch eine allfällige Verletzung in seinem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht i.S.d. Abs. 2 der leg. cit. trotzdem gerechtfertigt, da jedenfalls die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl. etwa VwGH v. 21.2.1996, Zl. 95/21/1256; VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; VwGH v. 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190) das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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