TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 C8 248975-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

C8 248975-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und den Richter Mag. Büchele als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde S. G., geb. 00.00.1982, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2004, AZ. 03 29.373-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

 

Die Beschwerde des S. G. vom 06.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2004, Zl. 03 29.373-BAT wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am 26.09.2003 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu am 15.1.2004 niederschriftlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen.

 

In der Niederschrift vom 15.1.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende Juni, Anfang Juli 2002, mit seinem Onkel und dessen Sohn in seinem Heimatort Jalandhar an einer Versteigerung von alten Militärfahrzeugen teilgenommen habe. Im Zuge einer Streiterei zwischen seinem Onkel und anderen dort anwesenden Händlern sei es zu einer Schießerei gekommen, bei welcher sein Cousin dadurch ums Leben gekommen sei. Sein Onkel und der Beschwerdeführer seien überdies mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem hätte der Beschwerdeführer auch im College in Jalandhar, im DAV College, Angst gehabt, dass ihm etwas passieren könnte, da dort auch Studenten gewesen seien, welche mit den Händlern verbündet gewesen wären.

 

Die Eltern des Beschwerdeführers hätten Angst um ihn gehabt und hätten ihn ins Ausland geschickt.

 

Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich der Person, welche geschossen haben soll, aus, dass diese geflüchtet sei. Die Polizei sei insoweit keine Hilfe. Wenn man etwas wolle, müsse man bezahlen.

 

Der Beschwerdeführer habe trotz Flucht des Täters Angst gehabt, da dieser einem großen Clan, dessen Angehörige sich in Jalandhar aufgehalten hätten, angehört hätte.

 

In ein anderes Gebiet von Indien sei er deshalb nicht gezogen, weil er dort niemanden habe, sodass sein Vater gemeint hätte, dass es besser wäre, wenn er ins Ausland gehen würde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich niemanden habe, gab dieser an, dass er hier keine Angst habe und versuchen werde eine Schule zu besuchen.

 

In Indien habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Überdies sei er nicht vorbestraft und sei kein Mitglied einer politischen oder einer bewaffneten Regierung.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2004, Aktenzahl 03

29.373 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt.

 

Das Bundesasylamt ging auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass im gegenständlichen Fall keine asylrechtlich relevanten Gründe vorliegen. Es könne von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger jederzeit umfassend schützen könne. Übergriffe von privater Seite würden nur dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der Staat für jedes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich wäre. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregen oder derartige Handlungen unterstützen, billigen oder tatenlos hinnehmen würde. Dies sei vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft vorgebracht worden und könne im gegenständlichen Fall auch ausgeschlossen werden.

 

Im Übrigen würde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil von Indien z.B. in New Dheli niederlassen könne und dort unbehelligt von Übergriffen seitens dieser Personen leben könne. Für die Gewährung von Asyl sei nämlich auch erforderlich, dass der Asylwerber im gesamten Gebiet seines Heimatlandes Verfolgung zu befürchten hätte.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Refoulement-Prüfung die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat zu beurteilen wäre. Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht werden würden.

 

Dass für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Indien eine Rückkehr unzumutbar wäre, sei im Hinblick auf die politische Situation in Indien nicht glaubhaft. Darüber hinaus hätten abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu erwarten.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.

 

4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie des Berufungsschriftsatzes erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in Indien, Stand März 2000, des Gutachten des Ländersachverständigen für Indien Mag. Brüser vom Dezember 2000, Information des UNHCR vom 23.1.2001 und 21.12.2001 betreffend Refoulmentschutz gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick des Nichtvorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Berufungswerbers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Erstbehörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte und die getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall ausreichend.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a. durch Einschau in die Folgeberichte des Auswärtigen Amtes- im Interesse des Beschwerdeführers- versichert hat.

 

Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Fluchtgrund nicht asylrelevant ist, da die Verfolgung von Privatpersonen ausgeht und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention kein staatlicher Schutz gewährt würde. Der Beschwerdeführer stützte die behauptete mangelnde Schutzwillig-, bzw. Schutzfähigkeit der Polizei lediglich darauf, dass diese trotz einer Anzeige gegen den Mörder seines Cousins nichts unternommen habe. Diese Annahme steht allerdings mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, dass der Täter, welcher den Schuss abgegeben hat, geflohen ist insofern in Widerspruch, als dieser mangels Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung von Seiten der Behörde wohl ansonsten keinen Grund gehabt hätte die Flucht zu ergreifen.

 

Ferner wird - wie schon von der Erstbehörde ausgeführt - auf die in den Länderfeststellungen angeführte Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und könnte der Beschwerdeführer somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, beispielsweise nach Delhi oder Mumbai, der befürchteten Verfolgung durch einen in seinem Heimatort Jalandhar agierenden Clan, welchen auch der flüchtige Täter angehört, entgehen. Der Beschwerdeführer schließt es seinen eigenen Angaben nach -abgesehen davon, dass er dort niemanden kenne- nicht aus in einem anderen Landesteil in Indien leben zu können. Unabhängig davon ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - nicht davon auszugehen, dass der in seinem Heimatort agierende Clan ihn tatsächlich überall in Indien suchen würde und finden könnte. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals eine drohende Verfolgung durch staatliche Behörden vorgebracht hat.

 

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung auch in anderen Landesteilen Indien nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

Auf Grund des u.a. zum Bestandteil des Erkenntnisses erhobenen Berichtes des Ländersachverständigen von Indien ergibt sich einerseits, dass selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen es in der Regel möglich sein wird sich immer wieder Gelegenheitsjobs (u.a als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lade- oder Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) zu verschaffen, die es ermöglichen am Leben zu bleiben.

 

Überdies wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer der Religion der Sikh angehört. Als Angehöriger der Sikh, kann der Beschwerdeführer dem Länderbericht des Landessachverständigen für Indien nach gegebenfalls in einem Sikh-Tempel Zuflucht suchen, wo diesem zumindest eine gewisse Zeit eine Schlafangelegenheit und Verpflegung zur Verfügung gestellt würde.

 

Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Indien bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.

 

4. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

 

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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