TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/03 D6 260526-2/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

D6 260526-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des M. G., geb. 00.00.2005, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2007, FZ. 0505257-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 00.00.2005 im Bundesgebiet geboren. Am selben Tag stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

1. Mit Bescheid vom 29.4.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchpunkt I.), erklärte aber zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.2.2006 (Spruchpunkt III.).

 

In Erledigung der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Berufung behob der unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid vom 21.2.2007 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 7 AsylG ab.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde vom 16.12.2007.

 

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2007, mit dem der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, des A. M., erneut nach § 7 AsylG abgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF, nämlich idF BGBl. I Nr. 101/2003, geführt.

 

2. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

 

Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

2.2 Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG idF BGBl. Nr. I 101/2003 sind Verfahren von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

 

2.3 Der Vater des Beschwerdeführers, A. M., und der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist, sind Mitglieder einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG. Da das Verfahren des A. M. wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenen seiner Familienangehörigen "unter einem" zu führen ist, war (auch) der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zuzuverweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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