TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/08 C2 268235-0/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

C2 268235-0/2008/25E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des H.R., geb. 00.00.1991, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 04 15.124-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung von H.R. vom 16.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 04 15.124-BAT, betreffend den Spruchteil I wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Der Berufung von H.R. vom 16.02.2006 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 04 15.124-BAT wird stattgegeben und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBI. I Nr. 75/1997, (FrG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von H.R. nach Afghanistan nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 15 AsylG wird H.R. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

 

IV. Spruchteil III des bekämpften Bescheides vom 31.01.2006, FZ. 04 15.124-BAT, wird ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 18.9.2005 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.1.2006, erlassen am 2.2.2006, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Afghanistan zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 16.2.2006 zur Post gegebener Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Zur Begründung wird auf die Berufung im Verwaltungsakt verwiesen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 4.7.2006 und am 12.8.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. Zwischen den Verhandlungen wurden in regelmäßigen Abständen Gutachten einer medizinischen Sachverständigen eingeholt.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007

 

Karte Afghanistan

 

Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006

 

Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006

 

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007

 

U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007

 

Amnesty International, Afghanistan, 2007

 

Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006

 

UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007

 

Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005

 

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

 

Ein Sozialbericht vom 27.3.2006 über den Berufungswerber von der diesen betreuenden Diplomsozialarbeiterin;

 

Ein Bericht von Accord zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vom 27. März 2006;

 

Ein Gutachten einer Klinischen und Gesundheitspsychologien und Psychotherapeutin über den psychologischen Zustand des Berufungswerbers vom 5.9.2006;

 

Ein klinisch-psychologischer Befund eines den Berufungswerber behandelten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2006;

 

Ein den Berufungswerber betreffender Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.12.2006;

 

Eine Bestätigung über die Behandlung des Berufungswerbers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 12.2.2007;

 

Ein weiteres Gutachten einer Klinischen und Gesundheitspsychologien und Psychotherapeutin über den psychologischen Zustand des Berufungswerbers vom 2.10.2007;

 

Ein drittes Gutachten einer Klinischen und Gesundheitspsychologien und Psychotherapeutin über den psychologischen Zustand des Berufungswerbers vom 15.5.2008;

 

Eine Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie über die laufende psychiatrische, neurologische und psychotherapeutische Behandlung des Berufungswerbers vom 11.8.2008;

 

Eine Bestätigung über die stationäre Aufnahme des Berufungswerbers am Landesklinikum Wiener Neustadt und

 

Eine Bestätigung einer Psychotherapeutin über das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die Konzentrations-schwierigkeiten und damit verbunden Vergesslichkeit auslösen kann.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist minderjährig und afghanischer Staatsangehöriger.

 

Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht und wirkte bezüglich dieser Daten auch vor dem erkennenden Richter glaubwürdig. Weiters ist dem Berufungswerber in den festgestellten Angaben zu glauben, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Auf das Alter des Berufungswerbers lässt zudem der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Augenschein schließen. Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Aus den Angaben des Berufungswerbers und seinen Sprachkenntnissen ergibt sich, dass er der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehört.

 

Nach den Berichten über Afghanistan kommt es derzeit zu keiner Verfolgung der Gruppe der Hazaras (siehe etwa Außenamt, S. 12, Home Office S. 134 ff), auch wenn diese noch in der öffentlichen Verwaltung unterrepräsentiert sind; eine gezielte Benachteiligungspolitik ist aber nicht fassbar, die Situation hat sich seit dem Sturz der Taliban erheblich verbessert.

 

Selbiges gilt für die Religionsgemeinschaft der Schiiten, die oftmals mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazaras zusammenfällt. Es kommt zu keiner verfolgungsrelevanten Diskriminierung oder gar zu regelmäßigen Verfolgungen der Gruppe der Schiiten (siehe etwa Home Office, S. 120 ff), auch wenn einzelne Aktionen gegen diese Menschen nicht ausgeschlossen sind. Ein reales Risiko einer Gruppenverfolgung der Schiiten ist aber nicht zu erkennen.

 

Verfolgungen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazaras oder der Religionsgemeinschaft der Schiiten hat der Berufungswerber auch nicht behauptet.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei und seinen Aussagen.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.

 

Der Berufungswerber hatte Probleme mit staatlichen Stellen weder behauptet, noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen. Daher wurde eine Verfolgung durch staatliche Stellen aus asylrelevanten Motiven nicht glaubhaft gemacht.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Der Berufungswerber hatte vor dem erkennenden Richter behauptet, dass seine Mutter seinen Vater zwangsweise heiraten hätte müssen, obwohl sie einen anderen gewollt hätte. Dieser andere Mann hätte immer mit dem Vater des Berufungswerbers im Streit gelegen und diesen schließlich getötet. Schon zuvor hätte der andere Mann den Vater des Berufungswerbers bedroht, ihn und seine Kinder zu töten und hätte den Berufungswerber nach der Rückkehr von seiner Flucht wegen der Tötung des Vaters des Berufungswerbers verprügelt; seine Mutter hätte schlimmeres verhindert. Da seine Mutter den anderen Mann schließlich geheiratet hätte, hätte sie den Berufungswerber zu einem Onkel in Kabul geschickt, wo er aber vom neuen Mann seiner Mutter gesucht worden wäre. Da die Lage für den Berufungswerber gefährlich wurde, hätte er Afghanistan verlassen.

 

Allerdings hatte es der Berufungswerber nicht vermocht, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, selbst wenn man seinen belasteten psychischen Zustand in Betracht zieht. Im letzten Gutachten der bestellten medizinischen Sachverständigen wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber in der Lage sei, seine Lebensgeschichte wahrheitsgemäß zu schildern. Weiters ist zu bedenken, dass die weiter unten dargelegten Widersprüche so eklatant sind, dass diese eindeutig dartun, dass der Berufungswerber in diesen Bereichen nicht die Wahrheit gesagt hatte.

 

So hatte es der Berufungswerber nicht vermocht, gleichbleibend anzugeben, ob er seine Mutter bereits vor oder erst unmittelbar nach der Hochzeit mit dem "anderen Mann" - also dem Verfolger - verlassen hatte; vor dem erkennenden Richter war er sich nicht einmal mehr sicher, ob seine Mutter abermals geheiratet hatte, obwohl er vor dem Bundesasylamt ganz dezidiert davon gesprochen hatte, dass er bei der Hochzeit anwesend gewesen sei. Dieser Widerspruch ist aber ein extrem wichtiger, da es - auch bei einem sehr schlechten psychischen Zustand - nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Berufungswerber in diesen Angaben hätte irren können; es ist wohl ein sehr wichtiger Zeitpunkt in seinem Leben, wenn sein Verfolger durch die Heirat mit seiner Mutter in seine unmittelbare Lebensspähre eintritt und ihm somit jegliche Rückzugsmöglichkeiten genommen werden. Dass sich der Berufungswerber an dieses Ereignis nicht erinnert, wäre vielleicht mit einer Traumatisierung erklärbar; dass er es aber an zwei unterschiedlichen Gelegenheiten unterschiedlich darstellt - noch dazu, dass er sich vor Beginn der Behandlung an die Hochzeit explizit erinnert und nach Beginn der Behandlung eben gar nicht mehr - ist dem erkennenden Richter nicht nachvollziehbar. Mit diesem Widerspruch ist aber die gesamte Fluchtgeschichte, die nur auf die Beziehung seiner Mutter zu diesem "anderen Mann" aufbaut, das Fundament entzogen und diese daher nicht glaubhaft; es fällt damit auch der Grund für die präventive Verfolgung des Berufungswerbers, um dessen Blutrache für die Tötung des Vaters zu verhindern, weg.

 

Der erkennende Richter erkennt sehr wohl, dass der Berufungswerber - auch dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung nach - erhebliche negative Erfahrungen gemacht hat. Er ist jedoch nach dem letzten Gutachten der medizinischen Sachverständigen in der Lage, über seine Lebens- und Fluchtgeschichte zu sprechen und hat eine andere Verfolgung nicht vorgebracht, auch wenn der erkennende Richter davon ausgeht, das der Berufungswerber nicht seine gesamte Lebens- und Leidesgeschichte - aus welchen Gründen auch immer - dargestellt hat.

 

Ohne dem Vorbringen des Berufungswerbers ist es aber nicht möglich, die Schwere und vor allem die Asylrelevanz - als den Grund der Verfolgung und ob diese wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung erfolgte - zu beurteilen. Daher und da eine andere Verfolgung von Amts wegen nicht hervorgekommen ist, muss festgestellt werden, dass der Berufungswerber eine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht glaubhaft gemacht hat.

 

Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei vor dem erkennenden Richter und dem Bundesasylamt.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Dem Berufungswerber steht diesbezüglich eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

 

Der Berufungswerber leidet einerseits an einer behandlungspflichtigen, schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die nach dem Amtswissen und der Berichtslage in Afghanistan nicht behandelt werden kann und deren Nichtbehandlung zu schwerwiegenden Folgen für das Leben und den Gesundheitszustand des Berufungswerbers führt.

 

Dies ergibt sich aus seinen Aussagen und den oben genannten Beweismittel, insbesondere den Gutachten.

 

Auch wäre der Berufungswerber im Falle einer Rückführung nach Afghanistan auf Grund seiner Jugend, seiner fehlenden Barmittel bzw. seines fehlenden Eigentums und seiner Erkrankung nicht in der Lage, in Afghanistan einer hoffnungslosen Lage zu entgehen. Nach den Länderberichten ist lediglich die Sicherheitslage in Kabul regelmäßig so hinreichend, dass an eine Rückführung gedacht werden kann. Ohne familiäre Unterstützung - die des Onkels des Berufungswerbers, der diesen ja weggeschickt hat, ist nach Ansicht des erkennenden Richters nicht hinreichen sicher, über den Aufenthalt seiner Mutter weiß der Berufungswerber nicht bescheid - benötigt ein Rückkehrer dem Amtswissen nach zwischen $ 100 bis $ 200 im Monat, um in Kabul überleben zu können, ohne in eine hoffnungslose Lage zu kommen, dh um seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (beheizbares Zelt, Essen). Daher würde der Berufungswerber in Afghanistan auch aus diesen Gründen in eine hoffnungslose Lage kommen.

 

Dies ergibt sich aus seinen Aussagen, den Länderberichten und dem Amtswissen.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden, da er diesfalls in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Daher war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat als nicht zulässig zu beurteilen.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt II war daher statt zu geben.

 

II.3.: Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung:

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurden, von jeder Asylbehörde - seit 1.7.2008 also in analoger Anwendung also auch vom Asylgerichtshof - eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist diese Aufenthaltsberechtigung bei der ersten Erteilung höchstens für ein Jahr zu erteilen. Aus Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/83/EG, die bereits umzusetzen war und daher im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen sein wird, ergibt sich, dass diese Aufenthaltsberechtigung für mindestens ein Jahr zu erteilen ist.

 

Daher war eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

 

II.4. Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Da der Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

 

II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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